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Rettung für Raser bei Messung mit Poliscan Speed?

Von Rechtsanwalt Patric Nühlen
10.12.2009 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 2864 Aufrufe
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Poliscan Speed, Bußgeldbescheid

Mit einer äußerst bemerkenswerten Entscheidung hat das Amtsgericht Solingen am 02.04.2009 (Az 23 OWi- 81 Js 2227/08-75/08) einen Beschuldigten vom Vorwurf   eines Geschwindigkeitsverstoßes von immerhin 31 km/h freigesprochen.

Das Besondere:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Patric Nühlen
Duisburg

Fachanwalt Verkehrsrecht, Familienrecht, Fachanwalt Erbrecht, Kündigungsschutzrecht
 Pers. Direktanfrage 

Die mutige Richterin ist nicht der von mir in meinem Artikel „ Bußgeldbescheid droht! Was soll/kann ich tun? (Teil 1)“ beschrieben Technik(leicht)gläubigkeit unterlegen.

Die Fakten:

  • Das Messgerät Poliscan Speed war seit etwa 1 Jahr im Einsatz. Das Gerät war geeicht.
  • Das Bedienpersonal war geschult und hatte das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt.
  • Der Beschuldigte war Fahrer. Sein Erscheinungsbild glich der auf dem Foto dargestellten Person.
  • Der Beschuldigte hatte erhebliche straßenverkehrsrechtliche Voreintragungen (so u. a. eine Eintragung wegen einer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung)
  • Das durch das Gericht beigezogene Originalmessfoto gab keinen Hinweis auf eine Fehlmessung.

Alles sprach also gegen den Beschuldigten.

Und dennoch:

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten der DEKRA ein und kam auf Grund des Gutachtens zu folgender erstaunlicher Wertung:

„Das Gericht vertritt die Auffassung, dass bei dieser Sachlage der Beweis einer korrekten Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrunde liegenden Vorgänge nicht nachprüfbar sind“

Hiermit hat es folgende Bewandtnis:

Die Messung erfolgt aufgrund einer Laserpuls-Laufzeitmessung. Die Genauigkeit dieser Messung wird vom Gerät selbstständig geprüft. Messungenauigkeiten werden vom Gerät ebenso selbstständig verworfen. Nach welchen Kriterien dies allerdings geschieht wird nicht preisgeben. Auch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) war unter Verweis auf die Vertraulichkeit der Konstruktions-Beschreibungen des Herstellers nicht zur Herausgabe der Unterlagen bereit.

Dem hat die mutige Richterin einen Riegel vorgeschoben. Zu Recht!

Der Wermutstropfen:

Die Staatsanwaltschaft ist in Rechtsbeschwerde gegangen. Es bleibt abzuwarten wie das OLG Düsseldorf den Fall entscheiden wird.

Fazit:

Ich befürchte, dass nach dem Debakel um das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 das OLG nicht noch weitere Schleusen öffnen will. Allerdings könnten auch dann alle Betroffenen wieder auf das Bundesverfassungsgericht hoffen.

Rechtsanwalt Patric Nühlen
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwalt-in-duisburg.de

Eine Haftung für den Inhalt wird nicht übernommen werden.

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