Retoure ebay Objektiv über Amazon

8. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
mathse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Retoure ebay Objektiv über Amazon

Hallo,
ich habe vor sechs Monaten über ebay ein Objektiv für 680€ ersteigert (Neupreis 920€). Der Verkäufer hatte das Objektiv original bei Amazon gekauft. Es war noch kein Jahr alt.

Vor drei Monaten hatte das Objektiv einen defekt. Ich schrieb Amazon an und wollte es umtauschen. Amazon sagte, es müsse alles über das Konto der original Käufers (meines ebay Verkäufers) laufen. Ich kontaktierte den Verkäufer und wickelte mit ihm die Retoure ab und bekam auch ein neues Objektiv von Amazon geliefert. Der Umtausch war eigentlich soweit gelaufen.

Auf der Amazon Seite fand ich allerdings die Option "Geschenk zurückgeben" und dachte mir, ich schicke das umgetauschte Objektiv zurück an Amazon, bekomme einen Gutschein über den Warenwert bei Amazon und kaufe mir davon wieder das Objektiv nur diesmal auf meinen eigenen Namen, sodass zukünftige Reklamationen direkt über mein Amazon Konto abgewickelt werden können und ich nicht mehr den Umweg über ebay Verkäufer gehen muss.

Amazon überwies fälschlicherweise allerdings das Geld auf das Konto meines ebay Verkäufers (also des original Amazon Käufers). Am Telefon sagte mit ein Mitarbeiter, dass dies systembedingt nur so möglich sei und sie mir nicht weiter helfen können. Ich soll das mit dem original Käufer klären.

Dort rief ich gerade an, der Verkäufer bestigte mir, dass das Geld bei ihm eingegangen ist und sagt er will mir nur den ebay Kaufpreis von 680€ zurücküberweisen, anstatt den vollen Kaufpreis.

Ist dies rechtens?
Ich bitte um Tipps und Hilfe,
viele Grüße
Mathias

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Hmm, kompliziert, denn du hast ja kein Geschenk zurückgegeben sondern dir eine Leistung erschlichen die dir nicht zusteht.
Weder der eigentliche Käufer hat ein Recht auf diesen Betrag, noch du. Das Geld müsste also wieder an Amazon zurückgegeben werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Mathias,

du hast doch auch nur 680 Euro gezahlt, warum soll er dir jetzt mehr geben? Du konntest von Glück sagen, dass du überhaupt ein fabrikneues Ersatzobjektiv bekommen hast, aber da du offenbar auch das nicht wolltest gibt es jetzt halt das Geld zurück.
Alternativ kannst du auch ein Objektiv verlangen, aber kein neues, der Verkäufer könnte sich ein vergleichbares bei Ebay besorgen.

quote:
denn du hast ja kein Geschenk zurückgegeben sondern dir eine Leistung erschlichen die dir nicht zusteht.
Ich vermute mal, dass der reklamierende Originalkäufer den Austausch direkt an den TE liefern lassen wollte, und das geht vielleicht nur über die Option "Geschenk". Wenn Amazon eine solche Ersatzlieferung als Geschenk abwickelt, dann ist es imho auch OK, da ist nichts erschlichen. Es gibt auch keinen Schaden zu Lasten von Amazon.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Das sehe ich anders. Amazon bietet beschenkten Personen freiwillig die Möglichkeit ein Geschenk zurückzugeben obwohl Amazon zunächst einmal überhaupt keine Pflichten gegenüber einer dritten Person hat.
Der Käufer hat sich als Beschenkter ausgegeben und somit eine Leistung erschlichen (Rückgabe gegen Geld) die ihm nicht zusteht.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Amazon bietet beschenkten Personen freiwillig die Möglichkeit ein Geschenk zurückzugeben obwohl Amazon zunächst einmal überhaupt keine Pflichten gegenüber einer dritten Person hat.
Eben, hast du den Widerspruch erkannt?
Amazon räumt freiwillig diese Option ein, noch keine Pflicht. Wenn es aber gemacht wird, dann wird daraus eine - selbst auferlegte - Pflicht. [aber nicht zugunsten einer Dritten Person, siehe nächsten Absatz]

quote:
Der Käufer hat sich als Beschenkter ausgegeben und somit eine Leistung erschlichen (Rückgabe gegen Geld) die ihm nicht zusteht.
Genau das ist der Punkt, das Geld steht dem Beschenkten nicht zu, und daher bekommt er es von Amazon auch nicht.
Es wäre ja noch schöner, wenn sich beispielsweise die Kinder ihre Weihnachtsgeschenke einfach in Geld umtauschen könnten (bzw. Gutscheine). Die Oma will bestimmt nicht, dass das Buch zu einem Ballerspiel wird, oder der schicke Pullover zu einem Minirock.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo.

quote:
Amazon überwies fälschlicherweise allerdings das Geld auf das Konto meines ebay Verkäufers (also des original Amazon Käufers).


Hier liegt Irrtum No#1 vor, denn wenn man bei Amazon ein Geschenk zurück gibt, dann zählt das Originalkaufdatum.
Von da an 30 Tage gilt es als Geschenkrücksendung, danach als Retoure.

quote:
Ich kontaktierte den Verkäufer und wickelte mit ihm die Retoure ab und bekam auch ein neues Objektiv von Amazon geliefert. Der Umtausch war eigentlich soweit gelaufen.


Irrtum No#2 das war eben keine Retoure sondern ein Garantieaustausch, welcher eigentlich nicht mal zu einer Retoure oder Geschenkrücksendung berechtigt.


quote:
Dort rief ich gerade an, der Verkäufer bestigte mir, dass das Geld bei ihm eingegangen ist und sagt er will mir nur den ebay Kaufpreis von 680€ zurücküberweisen, anstatt den vollen Kaufpreis.


Irrtum No#3 denn Ihr voller Kaufpreis waren ja nur 680 Euro. Warum also sollten Sie mehr zurück bekommen als Sie bezahlt haben?


quote:
Genau das ist der Punkt, das Geld steht dem Beschenkten nicht zu, und daher bekommt er es von Amazon auch nicht.

Doch unter bestimmten festgelegten Bedingungen bekommt der Beschenkte einen Warengutschein.









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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Irrtum No#2 das war eben keine Retoure sondern ein Garantieaustausch, welcher eigentlich nicht mal zu einer Retoure oder Geschenkrücksendung berechtigt.
Das mag ja sein. Aber wenn Amazon es anbietet/durchgehen lässt, dann ist es trotzdem nichts Unrechtes oder Erschlichenes.
Mich stört einfach der Vorwurf, der TE hätte in irgendeiner Weise Amazon betrogen, das ist hier nicht zu erkennen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

quote:
Das mag ja sein. Aber wenn Amazon es anbietet/durchgehen lässt, dann ist es trotzdem nichts Unrechtes oder Erschlichenes.

Dass dies bei Amazon durchgegangen ist bedeuted doch nicht, dass Amazon der Sachverhalt bekannt war. Amazon kann gar nicht wissen ob es ein Geschenk war oder nicht. Dieser Versandhändler bietet ausdrücklich die Möglichkeit ein Geschenk zurückzugeben.
Dies wurde durch den Fragesteller ausgenutzt um einen Kaufgegenstand zurückzugeben. Was soll es denn anderes sein als die Erschleichung einer Leistung die ihm nicht zusteht?


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Amazon kann gar nicht wissen ob es ein Geschenk war oder nicht.
Doch, natürlich weiß Amazon, dass es eine Ersatzlieferung aufgrund einer Gewährleistung war.
Wieso die das als Geschenk laufen lassen weiß ich auch nicht (mag ein Fehler sein - vermutlich ist es Amazon aber egal, weil wie gesagt kein Schaden*).

*kein nennenswerter, so Kleinkram wie Porto oder Neuverpacken spielt da keine Rolle

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Wieso die das als Geschenk laufen lassen weiß ich auch nicht (mag ein Fehler sein - vermutlich ist es Amazon aber egal, weil wie gesagt kein Schaden*).


Das geht weil Amazon hier erstmal nur nach der Bestellnummer gehen kann und nicht nach Lieferscheinummer, weil in der Regel ein Beschenkter nicht den Lieferschein hat.

Erst nach eintreffen der Retoure wird anhand z.B. der Seriennummer der reguläre Käufer ermittelt und daher hat wohl dann auch der die Gutschrift bekommen.

Im Endeffekt ist der Punkt aber auch egal. Dem eBay-Käufer steht nicht mehr zu als was er für die Sache bezahlt hat. Das der Amazon-Käufer jetzt sogar Profit aus der Sache geschlagen hat, das ist Pech für den eBay-Käufer.


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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

reckoner, hast du den Ausgangspost nicht gelesen?
Die Rückgabe erfolgte nicht aufgrund eines Gewährleistungsfalles. Der zurückgegebene Artikel hatte keinen Mangel. Der Artikel wurde einfach so zurückgegeben.

quote:
Ich kontaktierte den Verkäufer und wickelte mit ihm die Retoure ab und bekam auch ein neues Objektiv von Amazon geliefert. Der Umtausch war eigentlich soweit gelaufen.

Auf der Amazon Seite fand ich allerdings die Option "Geschenk zurückgeben" und dachte mir, ich schicke das umgetauschte Objektiv zurück an Amazon, bekomme einen Gutschein über den Warenwert bei Amazon und kaufe mir davon wieder das Objektiv nur diesmal auf meinen eigenen Namen, sodass zukünftige Reklamationen direkt über mein Amazon Konto abgewickelt werden können und ich nicht mehr den Umweg über ebay Verkäufer gehen muss.


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" "

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mathse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen -
und danke für die vielen Antworten!
Also noch ein paar Worte will ich zu der Sache verlieren.
Mir ist klar, dass allein der erste Umtausch des Objektivs von Amazon über das Amazon Konto des Erstkäufers ein absoluter Glücksfall war und an diesem Punkt das ganze Drama um das Objektiv ein Ende hätte finden sollen.

Allerdings hatte ich bei dieser Reklamation den Kundenservice von Amazon am Telefon gesprochen und gefragt, ob es nicht möglich sei, das Objektiv dieses mal direkt auf mein Kundenkonto zu buchen (zwecks einfacherer Reklamation im Falle eines erneuten Mangels) und die Dame am anderen Ende der Leitung sagte mir, dass dies nicht möglich sei, dass ich allerdings einen Monat nach Eingang des Objektivs das besagte Stück als Geschenk zurücksenden kann und dann einen Gutschein über den Warenwert erhalte, von dem ich mir dasselbe nochmal über mein Konto kaufen kann.
So kam ich erst auf diese Idee.
Mir ist wirklich klar, dass der erste Umtausch schon ein absoluter Glücksgriff war und das erneute Einsenden des Objektivs das "System Amazon" durchaus nicht im Sinne des Erfinders "benutzt" - was dann ja aber schließlich auch (für mich) schief ging ;)

Schaun wer mal, wie das ganze ausgeht, aktuell warte ich noch auf eine Antwort des ebay Verkäufers. Aber ich sehe das irgendwie genauso, dass niemand von uns beiden, einen Anspruch auf den "Differenzbetrag" des Einkaufspreises - ebay Preises hat...
In diesem Sinne einen schönen Abend und viele Grüße
Mathias

-- Editiert mathse am 09.12.2014 21:07

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Rückgabe erfolgte nicht aufgrund eines Gewährleistungsfalles. Der zurückgegebene Artikel hatte keinen Mangel. Der Artikel wurde einfach so zurückgegeben.
Doch, natürlich war es ursprünglich ein Gewährleistungsfall, woraufhin ein Ersatzobjektiv geliefert wurde. Und wenn Amazon diese Lieferung dann als Neukauf bucht (nur dann kann man wohl umtauschen), dann ist das auch ein Fehler von Amazon.

quote:
Mir ist klar, dass allein der erste Umtausch des Objektivs von Amazon über das Amazon Konto des Erstkäufers ein absoluter Glücksfall war
Nein, wieso denn? Wenn beispielsweise bei deinem Ebaykauf auch die Gewährleistung abgetreten wurde, dann ist das eine ganz gewöhnliche Sache. Wenn dann war es Glück für dich, dass das Objektiv kaputt gegangen ist (so seltsam das auch ist, da von Glück zu sprechen).

quote:
Aber ich sehe das irgendwie genauso, dass niemand von uns beiden, einen Anspruch auf den "Differenzbetrag" des Einkaufspreises - ebay Preises hat...
Ich aber nicht. Du hast keinen Anspruch darauf, dein Verkäufer aber durchaus.
Es tut mir ja auch Leid, denn du hast es anders gedacht (ich kann das sogar nachvollziehen), ist aber leider schief gegangen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Der Verkäufer muss dem Käufer nur den Kaufpreis erstatten, mehr nicht.

Der Rest ist "Weihnachtsgeld" - für den Verkäufer ...





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wenn man jetzt mal außer Acht lässt, ob der TE diese Option hätte nutzen dürfen:

Man kann das nun als Rückgabe an den Verkäufer (für Amazon den Schenker) über Amazon sehen, dann besteht natürlich nur Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises bei Ebay. Ich habe aber meine Schwierigkeiten, das so zu interpretieren, denn das kommt einem Rücktritt vom Kaufvertrag gleich und dafür gab es hier nicht den geringsten Anspruch.

Die andere Interpretation wäre, dass der Wille des TE war, das Objektiv an Amazon zurückzugeben. Und dann steht ihm als Eigentümer des Objektivs natürlich die Erstattung zu, die Amazon für diesen Fall vorsieht. Hier mangelt es allerdings auch an jeglicher Anspruchsgrundlage, schlichtweg mangels Vertrag zwischen TE und Amazon.

Eigentlich müsste das Ganze komplett rückabgewickelt werden, es gibt schlichtweg keine übereinstimmenden Willenserklärungen. Was Amazon dachte zu tun ist schlichtweg etwas völlig anderes als das was der TE wollte. Nur wird das nicht ohne weiteres durchsetzbar sein.

Egal zu welchem Schluss man kommt, ob dem TE nun der Gesamtbetrag zusteht oder nicht, ich sehe in keinem Fall, dass dem Ebay-Verkäufer der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Rückerstattung zustehen würde.

Ich persönlich würde eine Frist setzen und mit der Einschaltung eines Anwalts drohen und vielleicht den Vorschlag zur Güte machen, dass man sich die Differenz teilt. Evtl. knickt der Ebay-Verkäufer dann ein. Dabei würde ich es aber vermutlich belassen, das Prozessrisiko wäre mir zu hoch.


-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 10.12.2014 11:24

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich habe aber meine Schwierigkeiten, das so zu interpretieren, denn das kommt einem Rücktritt vom Kaufvertrag gleich und dafür gab es hier nicht den geringsten Anspruch.
Ja, sehe ich auch so. Der TE hat imho einen Anspruch auf Lieferung eines Objektives gegenüber dem Ebayverkäufer (aber wohlgemerkt, kein fabrikneues).

quote:
Eigentlich müsste das Ganze komplett rückabgewickelt werden, es gibt schlichtweg keine übereinstimmenden Willenserklärungen. Was Amazon dachte zu tun ist schlichtweg etwas völlig anderes als das was der TE wollte.
Das Problem ist nur, dass der TE an dem Geschenkumtausch gar nicht beteiligt war (bzw. nur indirekt als Einlieferer), Vertragspartner sind Amazon und der Ebayverkäufer.

quote:
Egal zu welchem Schluss man kommt, ob dem TE nun der Gesamtbetrag zusteht oder nicht, ich sehe in keinem Fall, dass dem Ebay-Verkäufer der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Rückerstattung zustehen würde.
Und ich sehe nicht, dass der Betrag dem TE zustehen sollte; alles andere hat ihn nicht zu interessieren.

quote:
Ich persönlich würde eine Frist setzen und mit der Einschaltung eines Anwalts drohen und vielleicht den Vorschlag zur Güte machen, dass man sich die Differenz teilt.
Ja, kann man tun. Ich warne nur, dabei zu forsch zu argumentieren, sonst steht schnell eine Nötigung im Raum.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der TE hat imho einen Anspruch auf Lieferung eines Objektives gegenüber dem Ebayverkäufer <hr size=1 noshade>

Woraus soll der sich ergeben?

Der Verkäufer hat den Vertrag bereits erfüllt, warum soll sich der Verkäufer jetzt noch mal damit herumschlagen müssen, was der Käufer grundlos, ohne Wissen und Zustimmung des Verkäufers an Chaos verursacht hat?

Die Rückerstattung des Kaufpreises sollte hier genügen.



quote:<hr size=1 noshade>Das Problem ist nur, dass der TE an dem Geschenkumtausch gar nicht beteiligt war <hr size=1 noshade>

Bis auf die unbedeutende Tatsache, das er ihn ganz bewusst veranlasst hat ...





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Der Verkäufer hat den Vertrag bereits erfüllt, warum soll sich der Verkäufer jetzt noch mal damit herumschlagen müssen, was der Käufer grundlos, ohne Wissen und Zustimmung des Verkäufers an Chaos verursacht hat?
Ja, stimmt.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

quote:
Der Verkäufer hat den Vertrag bereits erfüllt, warum soll sich der Verkäufer jetzt noch mal damit herumschlagen müssen, was der Käufer grundlos, ohne Wissen und Zustimmung des Verkäufers an Chaos verursacht hat?

Die Rückerstattung des Kaufpreises sollte hier genügen.

Sehe ich anders.
Wie du bereits geschrieben hast, der eigentliche Vertrag zwischen ebay Verkäufer und Käufer wurde beiderseitig erfüllt. Dieser Vertrag ist erledigt. Ende.

Neuer Fall: Der ebay Verkäufer hat Geld von Amazon bekommen das ihm nicht zusteht, Er hat es an Amazon zurückzugeben.
Der ebay Käufer hat irgendein Chaos angerichtet. Das soll er mit Amazon klären.
Wie ich schon zu Anfang geschrieben hatte, meiner Meinung nach steht das Geld keinem von beiden zu.

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" "

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