Hallo, ich habe bei Ebay ein kleines Nebengewerbe und trete in meinen Auktionen auch offiziell als gewerblicher Händler auf. Nun hat jemand einen Artikel ersteigert und wollte ihn zurückgeben, in der Artikelbeschreibung war ein Irrtum meinreseits. Ich habe dem Käufer per E- Mail geschrieben, dass er die Ware bitte als Einwurfeinschreiben zurückschicken und mir die Kontodaten mitteilen soll, damit ich ihm den Gesamtbetrag samt Rücksendekosten für das Einwurfeinschreiben überweisen kann. 2 Wochen habe ich nix mehr gehört von dem Käufer, heute kam ein unfreies Paket mit der beanstandeten Ware drin - habe ich nicht angenommen, da in meinen Auktionen drin steht "14-tägiges Rückgaberecht (...) bis 40€ trägt der Käufer die Kosten (...) mehr dazu auf meiner MichSeite" und auf der MichSeite stehen dann die Modalitäten für die Rücknahme im Falle einer berechtigten Beanstandung, unter anderem "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen". Bei einem Auktionspreis von 15 € kann mir ein Käufer für eine Rücksendung doch nicht einfach eigenmächtig Portkosten aufhalsen, die den Wert der Ware deutlich übersteigen?
Leider kann man Sie dafür abmahnen, davon abgesehen halte ich es für unverschämt vom Kunden Ihnen ein Paket unfrei zurückzusenden,ändern Sie Ihre AGB's lieber und schreiben, der Kunde hat die jeweils günstigste oder eine möglichst günstige Versandart zu wählen, wenn Sie, im Übrigen etwas falsch gemacht / geliefert haben, müssen Sie sämtliche Versandkosten tragen.( nur so nebenbei)
in den AGBs steht drin, dass keine unfreien Sendungen angenommen werden- wie soll das auch gehen, bin ja nicht immer zu Hause, und weder meine Nachbarn noch mein Mitbewohner würde sowas für mich annehmen... im Übrigen war ja auch noch gar nicht klar, ob die Beanstandung gerechtfertigt war, der Kunde hat das lediglich behauptet.
Sie schrieben, dass in der Artikelbeschreibung ein Fehler war, dann liegen die Versandkosten bei Ihnen. Ich habe schon Lehrgeld bezahlt für meinen Text, dass ich unfreie Pakete nicht annehme. Lt. Verbraucherschutz ist es dem Kunden nicht aufzuerlegen wie er die Ware zurückschickt. Gruss Susi
Das würde ja bedeuten, der Kunde könnte einen 1 Euro Artikel per Direktexpresskurier zurückschicken (weil ihm die Firma gehört) und der Verkäufer müsste das zahlen?Ich meine, ich hab ja nicht gefordert, er solle zu Hermes fahren oder so, sondern ihn lediglich gebeten, die Ware so wie sie kam (als Maxibrief) zurückzuschicken, nur halt als Einschreiben, damit es keinen Hickhack gibt. Post ist Post, und da hat er eindeutig den teuersten Versand gewählt.
@Kaffeetante: wir sind ja ALLE auf Ihrer Seite,aber leider die Rechtsprechung nicht. Der Kunde ist gehalten eine möglichst günstige Versandart zu wählen,allerdings ist "unsere" Susi von der WBZ (Wettbewerbszentrale) aufgrund dessen abgemahnt worden das sie unfrei in Ihren AGB' hatte.Ansonsten,da die Art.-Beschreibung falsch war,immer alle Kosten erstatten.
Also kostet mich der Spaß im Falle eines Falles Hin- und Rückporto versichert (7€) zuzüglich der Kosten für die unfreie Sendung (12 €) und das ganze für ein paar olle Kissenbezüge von Oma für 1,99 Startpreis? Dann kann ich den Laden ja gleich wieder dicht machen... wenn das jeder so macht, egal ob begründete Reklamation oder nicht...
nö das behalt ich erst mal für mich... habe nur das Problem, dass der anscheinend seine E-Mails nicht abruft, habe noch keine Empfangsbestätigung erhalten für meine Mail zum Thema...
Wenn es so formuliert ist, wie angegeben, dürfte es sowieso falsch sein. Meines Wissens können dem Käufer die Versandkosten bis 40 Euro lediglich bei einem Widerruf auferlegt werden. Bei einem Rückgaberecht nicht.