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Restwert nach Autoschäden darf nicht abgezogen werden

AFP VOM 30.4.2003 | Nachrichten - Neue Urteile | 7033 Aufrufe
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Restwert, Wiederbeschaffungswert, Auto, Reperaturkosten

- Kosten bis Wiederbeschaffungswert sind zu erstatten

Versicherungen, die nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten für ein Auto zu erstatten haben, müssen dies bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tun. Der Restwert des Autos darf bei der Schadensberechnung nicht abgezogen werden, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens nicht übersteigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: VI ZR 393/02)

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Karosseriebaumeister sein Auto nach einem Unfall selbst instand gesetzt. Ein Sachverständiger hatte dann bestätigt, dass durch die Reparatur die Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder hergestellt worden sei, ohne die Art und Qualität der Reparatur weiter zu untersuchen. Versicherung und Autobesitzer stritten dann vor Gericht, ob der klagende Karosseriebaumeister die vom Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadenersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Autos abzüglich des Restwertes.

Amts- und Landgericht gaben der Klage des Autobesitzers statt. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen. Einem Geschädigten sei der Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zuzubilligen, so das Gericht.

30. April 2003 - 12.56 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2003


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