Resturlaub abgelten lassen / pro rata temporis

22. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
sneger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Resturlaub abgelten lassen / pro rata temporis

Fiktives Übungsbeispiel

Arbeitnehmer AN ist bei Arbeitgeber AG seit 1.10.2013 unter Vertrag und kündig diesen fristgerecht und ordnungsgemäß zum 31.7.2014. Zu diesem Zeitpunkt hat er (von den vetraglich vereinbarten 30 Tagen) noch 26 Tage Resturlaub.

Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Urlaub monatlich gewährt wird. Ein Freund von AN macht diesen jedoch darauf aufmerksam, dass man nach bei Ausscheiden nach dem 31.6. Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen (5-Tage-Woche, 40 Stunden) hat und dabei nur die zusätzlich vereinbarten Tage (30-20=10) anteilig verrechnet werden.

AN bittet nun um Auszahlung von 22 Urlaubstagen, da er seiner Meinung nach Anspruch auf 20 volle Tage plus 7/12 von 10 Tagen hat, was in Summe (Rundung von 5,8 auf 6) 26 Tage wären, wovon er 4 genommene Tage abzieht.

AG meint, AN hätte nur Anspruch auf 18 Tage und vergütet ensprechend geringer.

Wer von beiden hat Recht? Wenn ja, was ist dafür die Grundlage. AN findet häufiger die These des Anspruchs auf den vollen Urlaub, dies allerdings auch nicht im Bundesurlaubsgesetz.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

///Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Urlaub monatlich gewährt wird.

Gemeint ist wohl die Zwölftelung für nicht komplette Urlaubsjahre, oder?
Ich weiß, dass wohl durch Tarifvertrag vom Bundesurlaubsgesetz abgewichen werden kann aber nicht einzelvertraglich. Und lies nach: im Bundesurlaubsgesetz steht es sehrwohl, dass in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubanspruch gilt, wenn man ausscheidet aus dem Betrieb.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sneger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie gesagt, 30 Urlaubstage sind erwähnt mit dem Zusatz "Der Urlaub wird monatlich gewährt".

Den Bezug finde ich dort nicht, nur Paragraph 4:

"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."



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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>AN findet häufiger die These des Anspruchs auf den vollen Urlaub, dies allerdings auch nicht im Bundesurlaubsgesetz.
<hr size=1 noshade>


Wo hat der AN diese Thesen häufiger gefunden? Und da stand nie dabei, dass sich der volle Urlaubsanspruch beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte aus dem Umkehrschluss von § 5 BUrlG in Verbindung mit § 4 BUrlG ergibt?

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