Resturlaub 2016

19. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
eela30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub 2016

Hallo zusammen,
unsere Tochter trägt auf 450€ Basis Zeitungen aus.
Meine Frage geht um den Resturlaubsanspruch 2016.
Vertraglich steht :

Der Uralubsanspruch verfällt am Jahresende. Auf Antrag des Arbeitsnehmerskann die Gesellschaft einer Übertragung des Resturlaubsanspruches in das Folgejahr zustimmen. Dieser übertragende Resturlaubsanspruch verfällt jedoch ersatzlos, wenn er nicht bis zum 31.3. des Folgejahres beantragt wurde.

Frage jetzt dazu: Bis wann muss ich die Übertragung beantragt haben? 31.12.16 oder 31.03.17?

1000 Dank schon mal für die Hilfe

Daniela

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Na ja, was ist denn wohl das Folgejahr von 2016? Also definitiv 31. März 2017.

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#2
 Von 
eela30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke blaubär, das sehe ich genauso, nur der Arbeitgeber nicht.
Er schreibt sogar, das ich zu dumm wäre um den Paragraphen zu verstehen.
Da man ja manchmal ein Brett vorm Kopf hat, dachte ich ich frage einfach mal hier nach.
Der AG schreibt mir nämlich:

Es steht genau das was ich geschrieben habe mit anderem Wortlaut.
Der Urlaub verfällt WENN kein Antrag bis ENDE des Kalenderjahres eingereicht wurde. Erst dann kann der Urlaub im FOLGEJAHR nach Zustimmung der Gesellschaft genommen werden.
Wird er bewilligt, muss dieser bis 31.3. genommen werden, da er sonst verfällt
Haben Sie einen Antrag gestellt im Jahr 2016? Nein = Urlaub aus 2016 verfällt in 2017
Haben Sie einen Antrag in 2016 gestellt der bewilligt wurde? Ja = Urlaub aus 2016 muss bis 31.03. des FOLGEJAHRES genommen. (trifft bei Ihnen nicht zu)

Für mich ist der jetzige Antrag unwirksam. Dieser hätte Ende 2016 eingereicht werden müssen!!!!

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Eela,

ich teile die Einschätzung des Arbeitgebers.

Die Übertragung muss vor dem 31.12 beantragt (und genehmigt) werden.

Zitat (von eela30):
Dieser übertragende Resturlaubsanspruch verfällt jedoch ersatzlos, wenn er nicht bis zum 31.3. des Folgejahres beantragt wurde.
Dieser Satz regelt nur noch das Schiksal der übertragenen Ansprüche, erkennbar aus dem zweiten Wort im Satz.

Berry

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Da habe ich offenbar nicht genau genug gelesen. In der Tat sind manche Arbeitgeber da ausgesprochen pingelig und verlangen einen ausdrücklichen Antrag auf Übertragung von nicht genommen im Urlaub, wenn er nicht bis Jahresende genommen werden konnte. Also verlangt der Arbeitgeber einen förmlichen Antrag bis 31.12. Für diesen Übertrag des Resturlaubs-Anspruchs verlangt das Bundesurlaubsgesetz dienstliche oder persönliche Gründe - also eine eher weit gefasste Angelegenheit. Hier überzieht meines Erachtens der Arbeitgeber deiner Tochter, wenn er dann von einer eigenen Genehmigung der Gesellschaft faselt

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die Arbeitgeber sind da auch deshalb ausgesprochen pingelig, da es ja ab dem 1. Januar schon wieder neuen Urlaub gibt. Und wir haben ja Weltmeister im Urlaub bunkern. Und es ist doch ausgesprochen unbefriedigend, wenn man einem korrekten Mitarbeiter seinen neuen Urlaub im März verweigern muss, weil ein anderer Mitarbeiter ohne Not seinen Jahresurlaub im Urlaubsjahr nicht genommen hat und nun im März nehmen will. Und das Urlaubsjahr endet nun mal mit dem 31. Dezember. Und was hat das mit Überziehen zu tun? Offensichtlich ist die Gesellschaft der Arbeitgeber. Und so viel Formulierungsfreiheit haben wir ja doch, dass man im Vertrag entweder die Vokabel "Gesellschaft" benutzt oder die Vokabel "Arbeitgeber."

Und noch etwas: verfallener Urlaub, das ist ein "Nichts." Und ein "Nichts" kann doch von der Logik her gar nicht mehr genehmigt werden.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 19.03.2017 14:39

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