Hallo,
in den Versicherungsbedingungen meiner Arbeitsunfähigkeitsversicherung heißt es, dass Leistungsanspruch erstmals besteht, wenn bei Ratenfälligkeit seit. min. 2 Monaten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Karenzzeit).
Mal angenommen die Rate ist am 01.08.fällig:
Wenn auf den Kalendertag 2 Monate zurückgerechnet müsste Arbeitsunfähigkeit seit min. 01.06. bestehen, bei 8 Wochen wäre jedoch noch der 06.06. innerhalb der Frist. Was greift hier wohl?
Anteilige Leistungen werden nicht geschuldet, wenn die die AU vor Fälligkeit der nächsten Rate endet.
Das würde bedeuten, dass die AU auch nahezu 3 Monate bestehen kann, ohne dass sich der Versicherer anteilig beteiligen muss.
Hat hierzu jemand Erfahrungen / Argumentationsgrundlagen?
Danke im Voraus
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Restschuldversicherung (AU) Karrenzzeit
18. Juli 2014
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Frage vom 18. Juli 2014 | 16:53
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Restschuldversicherung (AU) Karrenzzeit
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