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Restschuldbefreiung in drei Jahren

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
20.11.2011 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 777 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Restschuldbefreiung, Insolvenz, Insolvenzrecht, Sanierung, Unternehmen, Wohlverhaltensphase

Reform des Insolvenzrechts in 2012 erwartet

Das Insolvenzrecht soll weiter reformiert werden.
Als erste Stufe der Reform dient der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen.
Hierzu hat die Regierung den Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt, der vom Bundestag bestätigt wurde.

Als zweite Stufe der Reform soll das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt werden. Im dritten Schritt wird sich die Reform mit dem Thema Konzerninsolvenz beschäftigen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden

Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
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Verbraucherinsolvenzen haben weiter zugenommen. Der Anteil derer, die ihren Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht nachkommen können, beträgt bundesweit 9,4 %- in Zahlen: 6,4 Millionen Menschen - davon allein 300.000 in Sachsen. Hauptgründe der Insolvenz sind: Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners und Erkrankungen.

Eine Verbraucherinsolvenz betrifft grundsätzlich die Insolvenz natürlicher Personen, also auch den Unternehmer persönlich, der auf Grund einer wirtschaftlichen Chance das Risiko der persönlichen Haftung eingegangen und nun in der Krise geraten ist.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll im Rahmen der Reform wie in anderen europäischen Staaten verkürzt werden. Bislang dauert ein Insolvenzverfahren einschließlich Wohlverhaltensphase 6 Jahre.

Die Wohlverhaltensperiode soll auf drei Jahre verkürzt werden.

   Die Verkürzung auf drei Jahre soll an zwei Voraussetzungen geknüpft werden:

  1. Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung)
  2. Erreichen einer Mindestquote von voraussichtlich 25%

Die Verkürzung hat Anreizfunktion für den Schuldner, sich anzustrengen und eine gute Quote zu erwirtschaften oder von dritter Seite zur Auszahlung bereitszustellen.

Motto: Gute Quote- schneller Neustart!

Wenn der Schuldner diese Quote nicht bezahlen kann, verbleibt es bei den bisher geregelten 6 Jahren. Schneller als drei Jahre kann in Deutschland die Sanierung und Restschuldbefreiung nur wie folgt erlangt werden:

  1. außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren (alle Gläubiger stimmen dem Einigungsvorschlag zu) - Dauer ca. 4 Monate oder
  2. das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren( Kopf- und Summenmehrheit stimmen dem Regulierungsvorschlag zu und das Gericht ersetzt die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger)- Dauer ca. 6 Monate

Die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens beinhaltet auch eine Zustimmungsersetzung einzelner ablehnender Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. 

Der Vorteil für alle Betroffenen:

Schnellere Aktivierung des unternehmerischen Potentials.

Wann soll die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft treten?
Voraussichtlich Ende 2012.

Bisher liegt ein erster Regierungsentwurf vor, den der Bundestag absegnen muss. 

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