Restforderung von Renovierungsarbeiten nach 12,5 Monaten

27. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
kunterbunti
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Restforderung von Renovierungsarbeiten nach 12,5 Monaten

Guten Abend,


Mein ehemaliger Mitbewohner und ich sind zum 01.12.2015 aus unserer damaligen Wohnung ausgezogen. Wir haben dort insgesamt 5 Jahre und 2 Monate gewohnt. Bei der Schlüsselübergabe verinbarten wir mit dem Vermieter, dass er die noch ausstehende Renovierung aller Räume durch den Hausmeister durchführen lassen soll, da wir es versäumt hatten alle Räume zum Mietende zu streichen (laut Mietvertrag waren wir dazu verpflichtet alle Wände nach 5 Jahren Mietzeit zu streichen). Unser Vermieter hat die Wohnung noch im gleichen Monat renovieren lassen. Unsere Kaution hat er jeweils einbehalten mit der Angabe, dass er zunächst die Nebenkostenabrechnung von 2015 abwarten wolle, da wir vermutlich noch einen Restbetrag zurück erhalten. Nun kam Mitte Dezember 2016, also über 12 Monate später, ein Schreiben unseres ehemaligen Vermieters, in dem er eine Restforderung der vorgenommenen Renovierungsarbeiten in Höhe von 750 Euro fordert. Den Betrag sollen wir bis zum 15.01.2017 überweisen. Nun habe ich etwas im Netz recherchiert und bin dabei auf verschiedene Klauseln und Gesetze gestoßen, die besagen, dass es in Bezug auf Ersatzansprüche eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gäbe ab dem Tag der Schlüsselübergabe, bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache zurück erhält. Würde dies in unserem Fall auch so zutreffen?Wie könnte unsere weitere Vorgehensweise aussehen?Sollen wir zunächst erst einmal "Einspruch einlegen?Wie verhalten wir uns richtig?
Über jegliche Hinweise und Tipps wären wir sehr dankbar!

Viele Grüße

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von kunterbunti):
(laut Mietvertrag waren wir dazu verpflichtet alle Wände nach 5 Jahren Mietzeit zu streichen).

Die Klausel könnte ungültig sein, da wäre mal der genaue Wortlaut interessant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von kunterbunti):
Bei der Schlüsselübergabe verinbarten wir mit dem Vermieter, dass er die noch ausstehende Renovierung aller Räume durch den Hausmeister durchführen lassen soll, da wir es versäumt hatten alle Räume zum Mietende zu streichen

Außerdem (falls die Schönheitsreparatur-Klausel wirksam vereinbart war): in welcher Form genau erfolgte diese Vereinbarung?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von kunterbunti):
Bezug auf Ersatzansprüche eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gäbe ab dem Tag der Schlüsselübergabe, bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache zurück erhält.

Das steht in § 548 (1) BGB . Dazu wäre aber interessant, wie genau diese Vereinbarung hier erfolgt ist
Zitat (von kunterbunti):
Bei der Schlüsselübergabe verinbarten wir mit dem Vermieter, dass er die noch ausstehende Renovierung aller Räume durch den Hausmeister durchführen lassen soll, da wir es versäumt hatten alle Räume zum Mietende zu streichen

Wenn das irgendwie als Auftrag an den Hausmeister durchgeht, dann gilt wieder die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB .

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#4
 Von 
kunterbunti
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hierzu müssen wir leider gestehen, dass wir mit dem Vermieter nichts Schriftliches vereinbart haben. Das alles basierte auf mündlicher Absprache. Wir wollten zu dem Zeitpunkt das Ganze nur noch schnell hinter uns bringen und waren da vielleicht etwas fahrlässig.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von kunterbunti):
Hierzu müssen wir leider gestehen, dass wir mit dem Vermieter nichts Schriftliches vereinbart haben. Das alles basierte auf mündlicher Absprache. Wir wollten zu dem Zeitpunkt das Ganze nur noch schnell hinter uns bringen und waren da vielleicht etwas fahrlässig.

Auch mündliche Absprachen sind wirksam. Nur ist es halt häufig so, dass die Beteiligten unterschiedliche Erinnerungen daran haben. Das kann dann schnell in Beweisprobleme münden. Hier müsste der Vermieter beweisen, dass ihr ihm einen Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten erteilt habt. Und er müsste beweisen, dass wirklich Kosten in der entsprechenden Höhe aus diesem Auftrag entstanden sind.

Zu guter Letzt könnte dann noch die Wirksamkeit der Klauseln im Mietvertrag und der Zustand der Wohnung eine Rolle spielen. War eine Renovierung vertraglich nicht geschuldet, so wäre der Auftrag ohne Rechtsgrund erfolgt. Dann wären die kompletten Renovierungskosten möglicherweise rückforderbar (ungerechtfertigte Bereicherung §§812 ff BGB ). Wobei auch hier wieder die mieterseitige Verjährungsfrist aus § 548 (2) BGB ins Spiel kommen könnte.

Um die Sache nicht zu einfach zu machen, wäre dann auch noch Aufrechnung ein Thema. Der Vermieter kann eventuell auch jetzt noch die Aufrechnung seiner Forderung mit der ausstehenden Kaution erklären. Dann müsste er die Kaution nicht mehr zurückzahlen.

Alles also recht kompliziert. Wie hoch ist denn die Kaution und wurde diese bereits zurückbezahlt?

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#6
 Von 
kunterbunti
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ja wirklich alles recht kompliziert. Also unsere Kaution betrug 2,38 Kaltmieten. Die Kaution hat er uns noch nicht zurück gezahlt. Aktuell behält er diese schon fast 13 Monate ein. Ist das rechtens?
In unserem Mietvertrag stand, dass der Mieter für alle Renovierungsarbeiten-sowie deren Kosten aufzukommen habe. Nach 5 Jahren müssen alle Wände, Decken etc gestrichen werden, nach 7 Jahren alle Türen, Heizkörper etc, nach 10 Jahren wieder..Ist diese Klausel nicht schon aufgehoben worden?Eine Bekannte, die sich etwas mit Mietrecht auskennt meinte, dass diese Art von Erhebung von Seite des Vermieters nicht mehr gültig sei. Kann man das so pauschal sagen?Ich habe eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen und werde nächste Woche in einen Mieterschutzbund eintreten. Mein Vermieter möchte bis zum 15.01.17 die Zahlung von uns überwiesen bekommen. Sollen wir vorerst einmal schriftlichen Einspruch einlegen und diesen damit begründen, dass wir aktuell die Rechtslage und die Rechtmäßigkeit seiner Forderung prüfen?Wäre dies das richtige Vorgehen?

-- Editiert von kunterbunti am 28.12.2016 16:23

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von kunterbunti):
nach 5 Jahren müssen alle Wände, Decken etc gestrichen werden, nach 7 Jahren alle Türen, Heizkörper etc, nach 10 Jahren wieder.


Wenn diese Fristen starr sind und keinen Aufschub entsprechend der tatsächlichen Abnutzung zulassen, ist die Klausel ungültig.
Ebenso wäre sie ungültig, wenn nur weiße Farbe vorgeschrieben worden wäre.
Hier kommt es auf den GENAUEN Wortlaut an, wenn Ihr den alten Mietvertrag noch habt, da reinschauen und bitte Wort für Wort abtippen, oder scannen/fotografieren und hier einstellen.

Zitat (von kunterbunti):
Sollen wir vorerst einmal schriftlichen Einspruch einlegen und diesen damit begründen, dass wir aktuell die Rechtslage und die Rechtmäßigkeit seiner Forderung prüfen?Wäre dies das richtige Vorgehen?


1. Klausel prüfen (je nach Ergebnis dann)

2.1 (bei Gültigkeit der Klausel) Rechnungsbelege über die tatsächlich entstandenen Kosten anfordern.
2.1.1 Belege prüfen und je nach Ergebnis zahlen oder nicht

2.2 (bei Ungültigkeit der Klausel) Der Forderung des Vermieters widersprechen und die Rückzahlung der Kaution verlangen.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wenn ihr zum 30.11.2015 das Mietverhältnis beendet habt und über die Nebenkosten immer pro Kalenderjahr abgerechnet wurde, so ist die letzte Nebenkostenabrechnung für 2015 jetzt fällig. Von daher würde ich an deiner Stelle zumindest mal den 1.1.2017 abwarten. Wenn dann noch keine Nebenkostenabrechnung da ist, dann kann der Vermieter keine Nebenkostennachforderungen mehr geltend machen. Ihr habt jedoch immernoch Anspruch auf Erstellung der Abrechnung und Auszahlung eines eventuell entstehenden Guthabens.

Mir scheint, dass da noch einiges zu klären wäre. Die Rechtschutzversicherung wird dir vermutlich nicht viel helfen, weil hier das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Aber der Mieterverein kann dich zumindest beraten, wie du aktuell am sinnvollsten vorgehen kannst. Der kann auch die Klauseln im Mietvertrag im einzelnen prüfen.

Du solltest nur Bedenken, dass ein Gerichtsverfahren immer ein Risiko auf zusätzliche Kosten birgt. Versuch dir über deine Rechte klarzuwerden und dich dann auf der Basis mit dem Vermieter irgendwie zu einigen. Das dürfte die stressfreieste Variante sein.

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#9
 Von 
kunterbunti
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

"Hier kommt es auf den GENAUEN Wortlaut an, wenn Ihr den alten Mietvertrag noch habt, da reinschauen und bitte Wort für Wort abtippen, oder scannen/fotografieren und hier einstellen."

Hier der genaue Wortlaut aus unserem Mietvertrag:


1. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unten aufgeführten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und Abschlusstür von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. Das Holzwerk, die Heizkörper und Versorgungsleitungen sind im hellen Farbton zu halten. Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters. Bei Beendigung des Mietvertrages gilt die unten festgelegte Regelung:

Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in den nachstehenden Zeitabständen fällig- soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht renovierungsbedürftig ist:

a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Speisekammer, Besenkammer, Badezimmer, WC: alle 3 Jahre
b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigen Räume: alle 5 Jahre
c) Heizkörper, Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen: alle 7 Jahre

Okay, dann liegen wir wohl leider falsch und in unserem Fall ist die Klausel noch gültig. Dann werden wir nun die Belege anfordern. Aber was unsere Kaution angeht hat er unrechtmäßig gehandelt. Laut verschiedener Quellen und Berichten darf ein Vermieter die Kaution nur 3-6 Monate einbehalten und muss zumindest einen Anteil auszahlen, wenn er die Kaution bis nach 12 Monaten nicht mit der letzten Nebenkostenabrechnung verrechnet hat. Dann werden wir nun auch unsere Kaution zurückfordern, zumal unser Vermieter die NK-Abrechnung schon geschickt hat und die Rückzahlung mit der Restforderung der Renovierungskosten verrechnet hat. Im Schreiben steht, dass er uns unsere Kaution nach Eingang der Zahlung zum 15.01.17 zurück überweist.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von kunterbunti):
Okay, dann liegen wir wohl leider falsch und in unserem Fall ist die Klausel noch gültig.

Nicht wirklich. In einer AGB-Klausel darf der Vermieter nicht die Raumgestaltung des Mieters einengen. Während der Mietzeit muss der Mieter das Recht haben, die Wohnung mehr oder weniger beliebig zu gestalten. Er darf natürlich die Substanz nicht beschädigen und bei Auszug muss man schauen, ob durch die Farbgestaltung der Vermieter einen Schadensersatz geltend machen kann. In der vorliegenden Klausel wird die Farbe von einigen Dingen eingeengt und sogar die Verwendung von Popmustern und -farben (was auch immer das ist) von der Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Das ist meiner Meinung nach unzulässig und damit unwirksam.

Ob damit die gesamte Klausel kippt, weiß ich nicht. Zumindest die entsprechenden Teile der Klausel sollten unwirksam sein.

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#11
 Von 
kunterbunti
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay,vielen Dank schonmal für die hilfreichen Antworten. Wir werden nächste Woche mal zum Mieterschutzbund gehen und uns über das weitere Vorgehen beraten lassen. Hier kann unser zuständige Berater vielleicht auch die Klauseln in unserem Vertrag im Einzelnen prüfen. Vielen Dank aber für die zahlreichen Antworten und die Bemühung, unseren "Fall" etwas zu durchleuchten :)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kunterbunti
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank!

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