Reparaturkosten und Ersatz der Wertminderung bei einem Verkehrsunfall mit einem Oldtimer

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Der Ersatz des mit der Beschädigung am Oldtimer eingetretenen Wertverlusts ist oft problematisch, obwohl dieser grundsätzlich vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu regulieren ist

Oldtimer oder Sammlerfahrzeuge mit geringer Stückzahl stehen bei Automobilliebhabern immer höher im Kurs und werden von den Eignern gehegt und gepflegt. In einigen Fällen stellen die Fahrzeuge für deren Eigentümer auch eine Wertanlage dar. Natürlich möchte man solch ein Fahrzeug nicht nur in der Garage hüten sondern auch einmal ausfahren.

Was aber, wenn das Fahrzeug dabei in einen unverschuldeten Unfall verwickelt und beschädigt wird. In diesem Fall ist der Unmut oft besonders groß, da das gute Fahrzeug aufgrund seines Alters und der schwerer zu beschaffenden Ersatzteile nicht so leicht zu reparieren sein wird, als ein aktuelles Fahrzeug.

Sascha  Kugler
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Als Geschädigter in einem Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Dieser umfasst regelmäßig die am besten gutachterlich festzustellenden Reparaturkosten, die Erstattung der Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall sowie eine Nebenkostenpauschale.

Bei Oldtimern oder Sammlerfahrzeugen tritt aber regelmäßig ein weiteres Problem auf, denn mit dem Unfall ist in den meisten Fällen ein erheblicher Wertverlust verbunden, da das Fahrzeug bei einer Veräußerung nun nicht mehr als unfallfrei angeboten werden kann. Die Unfallfreiheit stellt aber gerade bei Oldtimern und Sammlerfahrzeugen einen entscheidenden wertbildenden Faktor dar. Dem Eigentümer eines Oldtimers oder Sammlerfahrzeugs entsteht somit neben den Reparaturkosten ein erheblicher weiterer Schaden aufgrund des mit der Beschädigung verbundenen Wertverlustes des Fahrzeugs. Dieser Verlust ist regelmäßig durch Zahlung einer sog. merkantilen Wertminderung zu ersetzen.

Die Versicherer stellen sich in diesen Fällen jedoch meist quer und berufen sich darauf, dass laut höchstrichterlicher Rechtsprechung eine merkantile Wertminderung nur bei Fahrzeugen, die ausschließlich in einer Fachwerkstatt gewartet wurden und nicht älter als drei Jahre alt sowie weniger als 100.000 km gelaufen sind, zu zahlen ist. Ein Oldtimer oder ein Sammlerfahrzeug fallen regelmäßig nicht darunter. Trotzdessin erleiden gerade diese seltenen Fahrzeuge jedoch einen erheblichen Wertverlust.

Die Betroffenen sollten sich von den Versicherern nicht abschrecken lassen, sondern vielmehr einen Sachverständigen beauftragen, der die Wertminderung aufgrund des Unfallschadens berechnet. Die Kosten des Sachverständigen sind im Übrigen als notwendige Kosten zur Schadensregulierung vom gegnerischen Versicherer zu erstatten.

Der Anspruch auf Zahlung einer merkantilen Wertminderung ist bei Oldtimern und Sammlerfahrzeugen insbesondere damit zu begründen, dass der Wert solcher Fahrzeuge mit zunehmenden Alter eben gerade nicht sinkt, sondern zumindest dann steigt, wenn es sich um ein unfallfreies Originalfahrzeug handelt.

Der merkantile Minderwert bezeichnet den nach ordnungsgemäßer und vollständiger Reparatur einer beschädigten Sache verbleibenden Wertverlust. Seine Festsetzung ist dann und solange (und auch „dann wieder") gerechtfertigt, wenn bei einem Fahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur auf dem Fahrzeugmarkt ein geringerer Marktwert im Vergleich zu einem vergleichbaren unfallfreien Fahrzeug erzielt wird.

Entsprechend hat etwa das Landgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007 (Az. 9 S 60/07) im Orientierungssatz ausdrücklich festgehalten: „Bei einem Unfallschaden an älteren Kraftfahrzeugen kann ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Minderung nicht generell versagt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Unfallschaden im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig ist und der Schaden einen potenziellen Käufer veranlassen würde, eine Herabsetzung des Kaufpreises erzielen zu wollen."

Seither stellen die Gerichte immer wieder fest, dass bei Oldtimern eine merkantile Wertminderung unabhängig von Alter, Laufleistung, Wert und Zahl der Vorbesitzer vorliegen kann. Dies gilt insbesondere bei der Beschädigung oder Zerstörung von historischer Substanz.

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 30. November 2010 (Az. 1 U 107/08, zugänglich über Juris) diese Rechtsauffassung bestätigt und ausdrücklich ausgeführt:

„Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeugs nach dem Unfall trotzt ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten."

Auf Fahrzeugalter und Laufleistung kommt es also gerade nicht mehr an. Eine solche generalisierend ablehnende Betrachtungsweise verbietet sich. Geboten ist vielmehr eine individuelle, am Einzelfall orientierte Prüfung der Frage, ob trotz ordnungsgemäß instand gesetzten Unfallschadens ein Minderwert verbleibt.

Eigentümer eines Oldtimers oder Sammlerfahrzeugs, die mit Ihrem Fahrzeug bedauerlicherweise in einen unverschuldeten Verkehrsunfall geraten sind, sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass auch der durch den Unfall eingetretene Wertverlust durch den Versicherer des Unfallgegners erstattet wird.

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Leserkommentare
von BinNeugierig am 23.01.2015 22:35:28# 1
Ich habe eine Schwalbe KR 51/2N mit passendem Anhänger in der Garage stehen. Möge sie für die einzelnen Fahrten, die ich ihr zumute (Mit Anhänger gelegentlich zum Supermarkt, bei Badewetter mit den nötigen Utensilien im Anhänger zum Baggersee) unbeschädigt bleibend ihren Wert erhöhen: Kulturelles Erbe (Die Stvo - Regelung zu 60 Km/H DDR - Fuffis macht sie zum geschützten Denkmal) darf bei meinem geplanten Rentenumzug nicht mit auf die südeuropäische Ferieninsel exportiert werden.