Rentner in Not

30. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
mike69
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 50x hilfreich)
Rentner in Not

Hallo,
ein Bekannter welcher Rentner ist und allein lebt
bezieht eine Rente in Höhe von ca. 999,- €. Hier von muss er 68,-€ als Krankenkassenbeitrag an die GK zahlen und behält somit 931,-€. Dieser Rentner hat ein s.g P-Konto.
Nun hat dieser einen Mahnbescheid wegen einer offenen Forderung erhalten.

Frage
1. wie hoch ist der Selbstbehalt für Rentner Single (Pfändungsgrenze)?

2. bietet das P-Konto auch Schutz für Pfändung wenn dieser über den Selbstbehalt liegen sollte ?

3. Gilt der Bezug von 999,- oder die Summe nach Abzug der Krankenkassenzahlung ( 931,-) als Selbstbehalt.

Danke für die Hilfe.


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"man sollte nie nein sagen, bevor man es nicht wirklich versucht hat.
http://www.xarto.com/profil/in"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12302.10.2011 16:55:35
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 93x hilfreich)

Bis 1029,99 netto ist nichts zu holen.

Wie wäre der verwegene Vorschlag sich mit dem Gläubiger zu einigen ohne Kosten wie blöd zu verursachen

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#2
 Von 
hegowa
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 100x hilfreich)

Die Antwort ist wohl nicht sehr hilfreich.

Auf dem P-Konto sind Geldeingänge bis 1.028,89 € geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Arbeitseinkommen, Renten oder sonst was sind.

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Als die Forderung entstanden ist, war da dem Rentner auch schon bekannt, wieviel er verdient. Hat er dies dem Gläubiger vor Vertragsschluss auch so mitgeteilt?



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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Bis 1029,99 netto ist nichts zu holen.

Wie Lifeguard schon korrekt bemerkte, könnte dieser Freibetrag sich durchaus bei vorliegen ungünstiger Begleitumstände rapide senken lassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
hegowa
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 100x hilfreich)

Ich weiß nicht wer was aus dem Beitrag herauslesen will.

Für mich ist weder erkennbar, dass sich der Rentner nur vor der Bezahlung der Rechnung "drücken" will, noch kann ich erkennen, wie die Einkommensverhältnisse waren, als die Forderung entstanden ist oder wie die Forderung entstanden ist. Und schon mal gar nicht ist zu erkennen, dass es eine Forderung ist, wegen der ein erweiterter Zugriff auf das Konto möglich sein kann.

Es war eine einfache Frage, die einfach beantwortet werden kann und sollte.

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#6
 Von 
nico245
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 269x hilfreich)

Es ist in letzter Zeit sehr auffällig,
das sich alle auf eine neue Frage stürzen.

Leider nicht um dem Fragenden zu helfen sondern um Ihn "auseinander" zu pflücken.

Das zieht sich quer durch alle Themen.
Der Grundgedanke bei der Entstehung dieses Forums war der zu helfen.

Leider geht das immer mehr in eine andere Richtung.
Schade!

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Es war eine einfache Frage, die einfach beantwortet werden kann und sollte.

Nein, es waren sogar 3 Fragen:


quote:
1. wie hoch ist der Selbstbehalt für Rentner Single (Pfändungsgrenze)?

Normalerweise wären das 1028,89 Euro monatlich.
Jedoch kann es durch richterlichen Beschluss zur Änderung dieser Summe kommen. Dann steht man auch schnell mit 600EUR monatlich da.

quote:
Auf dem P-Konto sind Geldeingänge bis 1.028,89 € geschützt.

Diese Antwort ist so pauschal also nicht korrekt.


In übrigen hat das nichts mit 'auseinander zu pflücken' zu tun, wenn man auch auf zusätzliche mögliche Entwicklungen hinweist, selbst wenn diese negativ sind.



quote:
2. bietet das P-Konto auch Schutz für Pfändung wenn dieser über den Selbstbehalt liegen sollte ?

Nein, denn das P-Konto schützt nur bis zum gesetzlich fesgelegten Betrag.
Im übrigen müssen die Beträge ersteinmal auf das P-Konto gelangen (viel Glaäbiger pfänden schon einen Stufe vorher) und kann es kann auch hier durch richterlichen Beschluss zur Änderung dieser Summe kommen (sieh bei 2).



quote:
3. Gilt der Bezug von 999,- oder die Summe nach Abzug der Krankenkassenzahlung ( 931,-) als Selbstbehalt.

Krankenkassenbeiträge die das übliche nicht übersteigen werden nicht eingerechnet.



quote:
Ich weiß nicht wer was aus dem Beitrag herauslesen will.

Wenn man Ratschläge erteilt, sollte man ALLE Seiten der Medallie betrachten.

Und da Rente - im Gegensatz zum Lohn - regelmäßiger feststeht, ist es nicht unrealistisch, das der Gläubiger auf die Idee kommt hier eine erweiterte Prüfung vorzunehmen.

Und dann ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
hegowa
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 100x hilfreich)

Dann warte ich künftig auf seitenlange Antworten Deinerseits, wenn Du alle Möglichkeiten aufzeigst, die niemanden interessieren und lesen will.

Hatte der TE etwas von vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung geschrieben?

Nein, er hat etwas von einem Mahnbescheid geschrieben. Und eine erweiterte Pfändung gibt es nur, wenn sich die vbuH aus dem Titel ergibt, was bei einem Mahnbescheid also nicht möglich ist.

Du hättest natürlich auch etwas von Zusammenrechnung rein bringen können oder was passiert, wenn das GNeuMoP doch noch kommen und die unpfändbaren Beträge per Gesetz abgesenkt werden könnten.

Es reicht meiner Meinung nach völlig aus, die Fragen zu beantworten und nicht Antworten zu geben, nach denen nicht gefragt wurde.

Außerdem bezog sich mein Beitrag nicht (nur) auf Deine Antwort!

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-- Editiert hegowa am 06.10.2011 07:37

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