Renovierungspflichten bei Auszug

10. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Musi91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungspflichten bei Auszug

Hallo,
ich brauche mal eure Hilfe.
Folgende Situation: vor ungefähr 4 Jahren (1.10.2011) bin ich in eine Wohnung eingezogen. Das Wohnzimmer und das Schlafzimmer musste ich streichen, da die Vormieterin (Messie) Farbe an die Wand geklatscht hat und meine Vermieterin das nicht streichen wollte. Sie hat beiläufig gesagt, dass ich dann aber trotzdem beim Auszug renovieren muss, auch wenn ich beim Einzug streichen muss.
Ich werde in den nächsten Wochen hier ausziehen und meine Vermieterin besteht darauf, dass ich die Wohnung "komplett und professionell" renovieren lasse. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit meiner Vormieterin ist sie alles andere als kooperativ und bleibt stur dabei, dass ich alles komplett machen lassen muss.
Der Mietvertrag, den ich habe, ist so ein "Standartmietvertrag"... Bad, Dusche und Küche bedürfen nach 5 Jahren einer Schönheitsreparatur, Nebenräume nach 10 Jahren, alles andere nach 8 Jahren.
Zum Thema Abgeltung bei Auszug steht: "Soweit der Vermieter dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei Beeindigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit Übergabe der Wohnung (...) noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu zahlen."
Die Wohnung war halb-renoviert und nicht komplett renoviert. Gilt die Quotenklausel dann überhaupt für mich?

Mir geht es nicht darum, mich vor der kompletten Arbeit zu drücken. Mich interessiert, zu was mich die Vermieterin zwingen kann. Ich habe im Wohnzimmer orangene Farbe, im Schlafzimmer gelbe Farbe an den Wänden. Dass ich das auf meine Kosten wieder neutral streichen lasse, ist klar.
Aber was ist mit der Küche, dem Bad und dem Flur?
Für hilfreiche Ratschläge wäre ich sehr dankbar - mir ist das alles eine Nummer zu hoch. Leider weiß meine Vermieterin das und ich traue ihr zu, dass sie das zu ihrem Vorteil ausnutzt...

Viele Grüße,
Musi91

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
Das Wohnzimmer und das Schlafzimmer musste ich streichen, da die Vormieterin (Messie) Farbe an die Wand geklatscht hat und meine Vermieterin das nicht streichen wollte.

Kannst du das beweisen (z.B. durch Übergabeprotokoll)? Ansonsten bleibt dir nichts weiter übrig, als Wort für Wort die entsprechenden Klauseln des Mietvertrag hier einzustellen. Bei der Beurteilung der Gültigkeit der Klauseln kommt es wirklich auf jedes einzelne Wort an.

-- Editiert von cauchy am 10.08.2015 19:31

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Musi91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ein Übergabeprotokoll habe ich damals in meiner Unwissenheit nicht anfertigen lassen. Fotos habe ich auch nicht, aber die Vermieterin weiß genau, wie es hier aussah, als ich eingezogen bin. Die Nachbarn wissen das auch... da noch ein Rechtsstreit mit meiner Vormieterin läuft, müsste meine Vermieterin eigentlich Fotos haben. Nur wird sie die ja nicht anwenden, um mir dadurch Vorteile zu verschaffen...
Kann man hier Dateien anhängen? Dann scanne ich den entsprechenden Abschnitt aus dem Mietvertrag mal ein...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

www.fotos-hochladen.net ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos die Scans hierhin verlinken kann.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Musi91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab's bereits abgetippt...

Zitat:
Schönheitsreparaturen
1. Übernahme und Umfang der Schönheitsreparaturen
Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von Ziffer 2 und 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen (§28 Abs. 4 Satz 4 II BV) umfassen das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster und der Außentüren, das Streichen der Innentüren, Heizkörper, Versorgungsleitungen, sämtliche andere Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln, sowie die Reinigung des Teppichbodens, wenn dieser vom Vermieter gestellt wird. Diese Pflichten des Mieters gelten nicht bei Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die vom Vermieter veranlasst sind oder bei Unglücksfällen oder bei Naturereignissen (z.B. Wasserrohrbruch, Brand, Überschwemmung).

2. Schönheitsreparaturen ab Übergabe der Wohnung
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend bei Bedarf auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den gebrauch beeinträchtigt ist. Das ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: In Küche, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in allen anderen Nebenräume alle 10 Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorungsleitungen und an Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 8 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.

3. Die Fristen gemäß Ziffer 2 beginnen ab Übergabe der Mietsache zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume nach fachgerechter Erledigung der Arbeiten jeweils wieder neu. Der Mieter kann nachweisen, dass die Mietsache nach ABlauf der genannten Fristen noch nicht renovierungsbedürftig ist. Entsprechendes gilt für die Reinigung des Teppichbodens.

4. Abgeltung bei Auszug (Quotenklausel)
Soweit der Vermieter dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen (Ziffer 2 und 3) seit Übergabe der Mietsache oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu zahlen.
Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, wann und in welchem Umfang die Wohnung zuletzt renoviert wurde und dass der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der oben genannten vereinbarten Fristen zulässt. Führt der Mieter diese Nachweise, so hat der Vermieter die Quote nach billigem Ermessen angemessen zu senken.

Beispielrechnung:
a) Bei durchschnittlicher Abnutzung:
Ausgehend von einem üblichen Renovierungsturnus von im Allgemeinen fünf Jahren und einer Nutzungsdauer ab Übergabe der Mietsache bzw. letzter Renovierung vor länger als vier Jahren zahlt der Mieter 80% der in einem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes ausgewiesenen Kosten.

b) Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung:
Liegt die Nutzungszeit nach letzter Renovierung/Mietbeginn bei mehr als vier Jahren und entspricht die Abnutzung der Wohnung legiglich einer Nutzungszeit von zwei Jahren, ist die Kostenbeteiligung des Mieters auf 40% der im Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes ausgewiesenen Kosten reduziert.

c) Bei länger zurückliegenden Renovierungen bzw. unterdurchschnittlicher Abnutzung ist eine entsprechende Anpassung in einem anderen Verhältnis vorzunehmen. (Z.B. bei tatsächlicher Nutzungsdauer von vier Jahren und einer ABnutzung, die drei Jahren entspricht = Zahlung von 60 % gem. Kostenvoranschlag.)

Die Berechnung erfolgt aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, in dem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt.
Der Mieter hat die Möglichkeit selbst zu renovieren, um seine Zahlungspflicht abzuwenden. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Ist der Mieter einr entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Der BGH hat entschieden, dass Quotenklauseln nicht gültig sind (BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13 ). Ob die einleitende Bedingung "Soweit der Vermieter dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat " das ändert, weiß ich nicht. Ich vermute aber nicht. Damit ist die Klausel vermutlich ungültig. Da noch keine der anderen Fristen abgelaufen ist, besteht bei üblicher Abnutzung keine Renovierungspflicht.

Unabhängig davon hat der BGH mit gleichem Urteil entschieden, dass eine Pflicht zu Schönheitreparaturen nicht besteht, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben und dafür kein angemessener Ausgleich bezahlt wurde. Das Problem dabei: Es wurde ausdrücklich entschieden, dass der Mieter in der Beweispflicht ist. Wenn die Nachbarn den unrenovierten Zustand bei Einzug mitbekommen haben, dann wäre es sinnvoll, diese als Zeugen zu benennen. Wie oben gesagt ist das bei üblicher Abnutzung nicht notwendig, aber doppelt hält besser.

Zitat (von Musi91):
Ich habe im Wohnzimmer orangene Farbe, im Schlafzimmer gelbe Farbe an den Wänden.

Die wirst du wieder neutral streichen müssen, wenn (siehe BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 )
Zitat:
Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.004 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen