Renovierungsklauseln gültig oder nicht?

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
christinaz21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungsklauseln gültig oder nicht?

Hallo liebe Forens-Mitglieder,

ich ziehe im Mai aus meiner Wohnung aus und bin unsicher was die Renovierung angeht.
Habe schon viel recherchiert, aber blicke nicht wirklich durch. Hoffe ihr könnt mir helfen.

Auszug aus meinem Mietvertrag:
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Mietvertrag
§3 Miete und Nebenleistungen
(3) Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der ALLGEMEINEN VERTRAGSBESTIUMMUNGEN (Anlage 2)
a) die Schönheitsreperaturen auszuführen

Allgemeine Vertragsbestimmungen
Nr. 5 Erhaltung der Mietsache
(2)Die vom Mieter gemäß §3 des Vertrages übernommenen Schönheitsreperaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den dreiseitigen Innenanstrich der Fenster, das Steichen der Türen und der Außentür von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreperaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre
die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen sowie Hezikörper und Heizrohre: alle 6 Jahre
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.

(3) Lösst in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieter verpflichtet, im anderen Fall aber berichtigt nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreperaturen zu verlängern oder zu verkürzen.


Nr. 13 Rückgabe der Mietsache
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vollständig geräumten und sauberem zustand ordnungsgemäß zu übergeben

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, sind die nach Nr. 5 Abs.2 und 3 fälligen Schönheitsreperaturen spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Decken: fachgerecht weiß streichen bzw. tünchen; Wände: fachgerecht Tapeten entfernen, Nagellöcher einputzen, zum Tapezieren bzw. Tünchen vorrichten. Kommt der Miter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zur Beendigung des Mietverhältnisses nach, so hat er dem Wohnungsunternehmen die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreperaturen zu erstatten. Er haftet daneben für den Schaden der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitreperaturen entsteht.

(4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreperaturen in einzelnen Räumen noch nicht fällig, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen die später zu erwartenden Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses anteilig zu zahlen. Der Kostenanteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Fristenplan und den seit der Ausführung der letzten Schönheitsreperaturen abgelaufenen Zeiträumen. Der Mieter kann die Zahlung der anteiligen Kosten dadurch vermeiden, dass er die Schönheitsreperaturen odrnungsgemäß durchführt.


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Sind die Klauseln gültig? Was hab ich zu tun?
Ich wohne seit ca. 8 Jahren in der Wohnung und habe bisher keine Schönheitsreperaturen durchgeführt.

Vielen Dank schon mal für eure Unterstützung!![/B]

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Unwirksam

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

Ja, beide Kauseln.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
christinaz21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also sind beide Klauseln ungültig?

Was ratet ihr mir zu tun falls der Vermieter darauf beharrt.
Reicht Mieterschutzbund oder direkt zum Anwalt?

Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
Also sind beide Klauseln ungültig?


Da wäre ich nicht so sicher, denn in § 5 Abs. 3 wird die ansonsten starre Klausel aufgeweicht. Hier käme es dann darauf an, ob Renovierungsbedarf besteht. Was man nach 8 jähriger Mietzeit nicht ganz ausschließen kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen


Das würde bedeuten, dass der Mieter während der Mietzeit keine freie Wahl hat, in welchen Farben er die Wohnung zu streichen hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119467 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was ratet ihr mir zu tun falls der Vermieter darauf beharrt.
Reicht Mieterschutzbund oder direkt zum Anwalt? <hr size=1 noshade>

a) ignorieren
b) Vermiter mitteielen, das die Klauseln nicht der geltenden Rechtslage entsprechen und ungültig sind.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

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