Renovierungsklausel/Schönheitsreparaturen
Guten Morgen!
In meinem Mietvertrag findet sich folgende Klausel zu Renovierungen:
Anfang der Klausel:
Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen fachgerecht auf eigene Kosten nach folgendem Fristenplan vorzunehmen:
a) Die Wand- und Deckenanstriche bzw. das Tapezieren in Küchen, Bädern und Dusche alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre
b) Das Lackieren der Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungs- und Abflußleitungen sowie der Einbaumöbel alle 10 Jahre
Die Fenster, Fensterstöcke und die Eingangstüre sind nur auf der Innenseite, Verbund- und Kastenfenster jedoch auf den drei Innenseiten zu streichen.
Der Mieter muss beweisen zu welchem Zeitpunkt er diese Arbeiten durchgeführt hat. In Ausnahmefällen kann der Vermieter, je nach dem Zustand einzelner Räume vom Fristenplan abweichen und die Schönheitsreparaturen in kürzeren oder erst nach längeren Zeiträumen verlangen.
Ende der Klausel
Ist diese Klausel so nun wirksam oder nicht und falls sie nicht wirksam sein sollte, wäre dann der Vermieter verpflichtet bei Bedarf die Renovierung auf seine Kosten vornehmen zu lassen?
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von summer1969 am 15.04.2010 09:04
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