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Renovierungsklausel

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Renovierungsklausel

Hallo wertes Forum,

unsere WG löst sich zum 30.11.2012 auf und die Kündigung der Mietwohnung ist fristgerecht eingegangen. Auf die Frage nach eventuellen Renovierungsklauseln im Mietvertrag antwortete der Vermieter mit folgendem Text:

" §25 Beendigung des Mietverhältnisses:
Das Streichen der Wände und Decken bei Auszug hat mit Dispersionsfarbe zu erfolgen. Es darf keine Leimfarbe zur Anwendung kommen. Dübel sind zu entfernen und die entstandenen Dübellöcher ordnungsgemäß zu schließen. Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt, renoviert und in gemalertem Zustand zu übergeben."

Ich habe mich bereits über die Ungültigkeit diverser starrer Klauseln belesen und wollte daher fragen, ob dies in meinem Falle zutrifft. Muss ich streichen oder nicht? In der Wohnung sind kleinere Gebrauchsspuren an den Wänden, die ich auch gerne ausbessern werde sowie eine graubraune Wand, die von mir auch gestrichen wird. Allerdings sehe ich nicht ein, die ganze Wohnung in "gemalertem Zustand" zurückzugeben, insofern dafür kein Bedarf besteht.

Über eine offenkundige, ehrliche Meinung bin ich sehr dankbar.

Mfg SW

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von Riemes am 10.08.2012 16:41
Status: Frischling (2 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Beiträge zum Thema "Renovierungsklausel".


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>Renovierungsklausel
Gibt es im Mietvertrag keine Klausel über die Schönheitsreparturen während des MV ??

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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"


von Spezi-2 am 10.08.2012 17:25
Status: Legende (370 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Renovierungsklausel
quote:
Über eine offenkundige, ehrliche Meinung bin ich sehr dankbar.

Was zu machen ist muss von Anfang an im Mietvertrag vereinbart sein, denn laut BGB obliegt die Renovierung dem Vermieter. Diese Pflicht kann er aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

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von Liane46 am 10.08.2012 17:50
Status: Unsterblich (960 Beiträge)
Userwertung:  1,3  von 5 (von 24 User(n) bewertet)

>Renovierungsklausel
quote:
Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt, renoviert und in gemalertem Zustand zu übergeben."

Das klingt nach Zwang zur Renovierung bei Auszug und wäre somit unwirksam. Du kannst die Wohnung besenrein verlassen, wenn nicht Deine Farbwahl während der Mietzeit etwas ungewöhnlich war.

Dübellöcher gehören zum normalen Gebrauch der Mietsache und müssen nicht verschlossen werden, daher würde ich Dir raten diese offen zu lassen. Ansonsten kannst Du, sofern Du das nicht fachgerecht tust, noch mehr Arbeiten leist6en müssen.

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von Michael32 am 10.08.2012 18:33
Status: Tao (5386 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 69 User(n) bewertet)

>Renovierungsklausel
quote:
Dübellöcher gehören zum normalen Gebrauch der Mietsache und müssen nicht verschlossen werden, daher würde ich Dir raten diese offen zu lassen

Wenn aber (teilweise) renoviert wird, müssen sie aber in diesen Bereichen verschlossen werden!

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von Pachlus am 10.08.2012 21:23
Status: Unsterblich (1548 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 159 User(n) bewertet)

>Renovierungsklausel
Dass keine Leimfarbe und ähnlicher Mist verwendet werden darf, halte ich für nachvollziehbar. Deren Verwendung könnte sogar als Beschädigung der Mietsache gelten und das müßtest du dann sowieso entfernen.

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von Anjuli123 am 10.08.2012 22:44
Status: Unsterblich (1475 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 19 User(n) bewertet)

>Renovierungsklausel
quote:
" §25 Beendigung des Mietverhältnisses:
...
Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt, renoviert und in gemalertem Zustand zu übergeben."

Starre Klausel, da kein Bezug genommen wird auf den tatsächlichen Zustand.

Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt zu übergeben.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 11.08.2012 21:54
Status: Tao (21202 Beiträge)
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