Renovierung bei Einzug - besenrein bei Auszug
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem besteht:
- Der Mieter hat 5,75 Monate das Mietobjekt bewohnt. Bei Vertragsabschluß wurde vereinbart, daß der Mieter das Mietobjekt wie gesehen (dreckig) übernimmt und renoviert. Bei Auszug, der nun nach nicht mal 6 Monaten erfolgte, soll der Mieter das Mietobjekt in einem besenreinem Zustand übergeben.
Der Mieter hat Wohnzimmer und Küche gestrichen und das Schlafzimmer, nachdem der Ausbau verspätet abgeschlossen, mit flüssiger Raufaser gestrichen, da keine Vereinbarung bezüglich der Wandgestaltung getroffen wurde. Nur den Flur sollte der Mieter unverändert lassen, da es sich dort um Rauputz handele, den der Vermieter irgendwann selbst reinigen wolle. Einen weiteren (3.) Raum nutzte der Mieter lediglich als Abstellkammer und renovierte ihn auch nicht.
Der Mieter hat beim Auszug Küche und Wohnzimmer nachgestrichen, Bohrlöcher verschlossen, Böden gewischt und poliert und bei Übergabe sämtliche Schlüssel an den Vermieter ausgehändigt.
Der Vermieter hat jetzt, nach der Übergabe eine Frist von 10 Werktagen für folgende Arbeiten gewährt:
- Streichen sämtlicher Decken
- Entfernung der zwei Tapetenschichten und Tapezieren mit Raufasertapete im 3. Raum
- Tapezieren des Schlafzimmers
- Streichen des Flures in weiß, da der Rauputz nach 8 Jahren dreckig ist
- Erneuern der Duschwand, da diese vom Vormieter schon sehr verkalkt ist und durch das kalkhaltige Wasser kaum sauber zu halten ist
Daher folgende Fragen:
- Kann der Vermieter solche Renovierungsarbeiten vom Mieter nach so kurzer Mietdauer verlangen?
- Gibt es eine rechtliche Definition für die Renovierung bei Einzug?
- Gibt es eine rechtliche Definition für "besenrein"?
Vorab vielen Dank für Ihre Mühen und Ihr Verständnis.
Ich freue mich über jede Antwort und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen
Sanny Balzer
von Pellomino am 04.05.2005 11:55
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>Renovierung bei Einzug - besenrein bei Auszug
Falls ein Mietvertrag lediglich eine Klausel enthält wie "Schönheitsreparaturen sind Sache des Mieters", ist dies lediglich als Freistellung des Vermieters von seiner Pflicht zu Schönheitsreparaturen zu sehen. Rein vom Gesetz her wäre nämlich der Vermieter für alles zuständig. Dies hieße also, daß der Mieter renovieren
kann, aber nicht muß. Er würde dann lediglich für unfachmännisch ausgeführte Arbeiten haften.
Falls ein Mietvertrag festlegt, daß der Mieter nach Einzug bestimmte Schönheitsreparaturen ausführen
muß, ist er auch dazu verpflichtet. Für den Umfang wäre ebenfalls die Vereinbarung maßgebend. Zusätzliche Arbeiten darf der Vermieter nicht verlangen.
Vermutlich ist es das beste, mal den konkreten Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung vom örtlichen Mieterverein oder einem Anwalt prüfen zu lassen, da es hier auf den genauen Wortlaut der Vereinbarungen ankommt.
von fix am 06.05.2005 16:18
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