Renovierung bei Auszug trotz nicht beseitigter Mängel

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
angelus464
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug trotz nicht beseitigter Mängel

Hallo.

Folgender Fall, eine Freundin steht kurz vor dem Auszug.
Sie hatte die Wohnung Ihres Opas mit Mietvertrag aus dem Jahr 1962, welcher aktuell nicht aufgefunden werden kann, bewohnt.
Auf nachfrage verlangt der Vermieter jetzt natürlich bei Auszug, dass die Wohnung entsprechend renoviert wird.

In der Vergangenheit wurden viele Mängel in der Wohnung, welche hätten durch den Vermieter beseitigt werden müssen, nie beseitigt. (Schimmel, Wassereinlagerungen in den Wänden, undichte Fenster etc. / trotz mehrfacher Aufforderung)
Außerdem fordert er, dass Gegenstände bzw. Objekte die nicht original zur Wohnung gehören, herauß zu reißen. Dies betrifft lustigerweise auch Bspw. Heizung und Toilette.)

Die Frage, unabhängig dessen was im Mietvertrag tatsächlich vereinbart ist, muss die Renovierung tatsächlich durchgeführt werden? -Oder gibt es gesetzlich rechtssprechungen die wegen der nicht durchgeführten Mängelbeseitigungen die Renovierung durch den Mietnehmer ausschließen?

Mit freundlichen Grüßen und vorab Danke für jede Hilfestellung.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von angelus464):
Schimmel


Möglicherweise müsst ihr sogar den Schimmel selbst beseitigen, nämlich dann, wenn er nicht bauseits verursacht wurde, sondern durch falsches Lüftungs- und Heizverhalten.

Zitat (von angelus464):
Außerdem fordert er, dass Gegenstände bzw. Objekte die nicht original zur Wohnung gehören, herauß zu reißen.


Mietereinbauten sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand muss wieder hergestellt werden. Wo sind denn die Öfen, die dort ursprünglich standen? Waren die Eigentum vom Opa oder gehörten die dem Vermieter?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
angelus464
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ver.

Der Schimmel kann nur noch baulich bedingt (Einschätzungen nach wohl Alters und******rungsbedingt).

Die Frage zu Umbauten für Heizung und Toilette kann ich leider gerade nicht beantworten. Habe ich soeben mal nachgefragt.
Hierbei bezog sich eher die Frage auch auf die vom Vermieter geforderte ursprüngliche Wiederherstellung. (Und im Original waren o.g. Objekte eben nicht vorhanden.)

Edit:

der Opa war damals Hausmeister des gesamten Hauses und hatte die genehmigung der damaligen Besitzerin der Wohnung.

-- Editiert von angelus464 am 07.07.2017 11:28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von angelus464):
Schimmel kann nur noch baulich bedingt


Das sagt wer? Wenn das so bleiben soll, würde ich schon mal Beweise sichern (= Fachmann hinzurufen).

Zitat (von angelus464):
der Opa war damals Hausmeister des gesamten Hauses und hatte die genehmigung der damaligen Besitzerin der Wohnung.


Für den Umbau schon, doch auch dafür, dass es bei Auszug bleiben kann? Und kann man das jetzt noch beweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Es gibt Vermieter, über die ich nur den Kopf schütteln kann. Da wohnt jemand offenbar 55 Jahre in der Wohnung. Wie mir scheint sogar mit einigem an Eigenleistungen. Und dann soll er bei Auszug nochmal ausgequetscht werden. Das ist moralisch einfach daneben. Aber gut, das ist ein Rechts- und kein Moralforum.

Zitat (von Ver):
und der ursprüngliche Zustand muss wieder hergestellt werden. Wo sind denn die Öfen, die dort ursprünglich standen? Waren die Eigentum vom Opa oder gehörten die dem Vermieter?
Der Vermieter müsste beweisen, was dort stand und er müsste beweisen, welchen Schaden er genau durch die Entfernung seines Eigentums hatte. Zugegeben, 55 Jahre alte Öfen und Toiletten in Topzustand hätten vermutlich museumswert. Aber die, die 55 Jahre in einer Mietwohnung genutzt wurden, sicher nicht. Von daher dürfte ein möglicher Schaden gegen null gehen.

Ähnliches gilt übrigens für eine Renovierung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Mietvertrag eine gültige Schönheitsreparaturenklausel enthält, ist sehr gering (müsste man natürlich prüfen bzw. der Vermieter müsste den Mietvertrag vorlegen). Wenn der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war und der Vermieter selber keine durchgeführt hat, dann hat der Vermieter Anrecht auf 55 Jahre alte Tapteten => Schaden in der Regel 0 Euro.

Einziger Punkt wäre Schimmel. Aber auch da müsste der Vermieter beweisen, dass der vom Mieter stammt. Erst dann wäre die Beseitigung vom Mieter zu tragen. Die Renovierung danach aber vermutlich nicht. Denn diese Arbeiten wären eh fällig gewesen.

Mein Rat: Ich kenne die Wohnung nicht. Wenn sie so aussieht, wie ich sie mir gerade vorstelle, dann ist es mit einer einfachen Renovierung nicht getan. Dann reden wir über eine Grundsanierung und das ist nicht Aufgabe eines Mieters. Dann macht es keinen Sinn, irgendwelche Teilarbeiten selber vorzunehmen. Von daher würde ich persönlich entweder eine Einigung mit dem Vermieter versuchen oder tatsächlich gar nichts machen. Schlicht weil ich nicht daran glaube, dass der Mieter hier mit seiner eigenen Arbeit und einem akzepatablen Aufwand ein wirklich zufriedenstellendes Ergebnis produzieren kann. Und irgendwas Halbgares bringt eher Nachteile denn Vorteile.

Nachtrag: Wer war bzw. ist jetzt eigentlich Mieter?

-- Editiert von cauchy am 07.07.2017 13:48

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.292 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen