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Renovierung - Schönheitsreparaturen - 1/8
owi vom 8.2.2001   464478 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pacht

Renovierung und Schönheitsreparaturen - Worum es geht

Sie entscheiden sich umzuziehen. Oft bedeutet das Beenden eines bestehenden Mietverhältnisses mehr Stress und Scherereien als der Beginn eines neuen.




Was sagt das Gesetz bezüglich Renovierungspflichten? Welche Absprachen sind im Mietvertrag getroffen worden? Sind diese Absprachen überhaupt rechtlich wirksam und wenn ja, zu welchen konkreten Arbeiten werden Sie dadurch verpflichtet?

Auch kann Ihnen als Mieter mitunter die Wiederbeschaffung der hinterlegten Mietsicherheit Schwierigkeiten bereiten, sobald es zu Auseinandersetzungen über die Renovierungsverpflichtungen kommt.

Was sagt das Gesetz? Was sagt der Mietvertrag?

Prinzipiell sieht der Gesetzgeber vor, dass Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen Pflichten des Vermieters sind und somit auch finanziell auf seine Kappe gehen. Denn der Vermieter verpflichtet sich, Ihnen „die Mietsache zum Gebrauch“ zu überlassen und brauchbar ist eine Mietwohnung schließlich nur, wenn sie gewissen Anforderungen genügt.

Üblich ist aber, dass der Vermieter von den ihm obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die sogenannten Schönheitsreparaturen im Rahmen eines Mietvertrages auf den Mieter abwälzt und so vom Gesetz abweicht.In der Regel werden hier sogenannte Formularmietverträge verwendet. Solche Pauschalverträge unterliegen dem Gesetz für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG), womit in diesen Fällen eine strenge gesetzliche Kontrolle gesichert und eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ausgeschlossen ist.

Weiterhin besteht die Möglichkeit individueller Absprachen, die in den Vertrag eingefügt,bereits vorhandene Formularklauseln abändern, vervollständigen oder präzisieren können.

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