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Reisevertrag: Kündigung bei Terroranschlägen?

AFP VOM 18.10.2001 | Ratgeber - Reiserecht | 13146 Aufrufe
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Reiserecht, Terroranschläge, höhere, Gewalt

Terroranschläge sind nicht immer höhere Gewalt

Derzeit entsteht durch die Terroranschläge mittels Flugzeugen oder Milzbrandsporen bei vielen Flugpassagieren und Urlaubern die Angst, selbst in eine lebensgefährliche Situation zu geraten. Als Reaktion darauf wollen viele Reisende ihren Urlaub absagen und lieber zu Hause bleiben.

Eine Möglichkeit, den Reisevertrag zu beenden, bietet die Stornierung, die allerdings mit Kosten verbunden ist. Diese werden auch nicht von einer abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung ersetzt.

Das gesetzlich verankerte Reiserecht bietet Urlaubern jedoch die Möglichkeit, den Reisevertrag ohne vertraglich vereinbarte Stornogebühren zu kündigen, wenn hierfür ein Kündigungsgrund vorliegt. Bei Terroranschlägen kommt die höhere Gewalt in Betracht. Hierunter versteht man ein von außen kommendes, nicht voraussehbares, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Noch Fragen?
Übersetzt bedeutet das: Niemand konnte die höhere Gewalt und somit das schädigende Ereignis voraussehen und darauf Einfluss nehmen, wie z.B. bei Naturkatastrophen, Reaktorunfällen, Epidemien oder Krieg.

Jedoch bieten Terroranschläge nur bedingt und nicht generell einen möglichen Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt. Entscheidend ist immer das Ausmaß der Anschläge und die daraus entstandenen Konsequenzen.


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