Die Justiz im Dritten Reich
AFP VOM 30.5.2006 | Unterhaltung - Das Recht in der Geschichte | 75443 Aufrufe Mehr zum Thema:Justiz, Reich, Nationalsozialisten, Hitler
Erwin Bumke wurde 1929 Präsident des Reichsgerichts. Er war ein Jurist der alten Schule und geprägt vom Positivismus der damaligen Zeit. Politisch war er liberal-konservativ (freiheitlich an alten Werten festhaltend) und wie viele seiner Kollegen den Nationalsozialisten ein Dorn im Auge. Umgekehrt hatte er auch ein gewisses Unbehagen gegenüber den neuen offenkundig skrupellosen Machthabern.
Anderseits sahen zu dieser Zeit viele aus seinem politischen Flügel die Faschisten als letztes Bollwerk vor den Sozialdemokraten und Kommunisten. Daher wurden viele Taten der Nationalsozialisten schöngeredet oder ihnen sogar gelegentlich unter die Arme gegriffen. So auch von Dr. Bumke.
Am 6. Februar 1933 hatte Hindenburg mit einer Notverordnung die Absetzung der preußischen Regierung angeordnet und so den Weg für Neuwahlen auch des preußischen Landtages freigemacht. Dies ging als zweiter Preußenschlag gegen die Regierung aus Sozialdemokraten, Zentrum und anderen in die Geschichte ein. Die scheidende Regierung legte daraufhin Verfassungsklage beim am Reichsgericht bestehenden Staatsgerichtshof ein, dessen Vorsitzender Bumke war. Die Notverordnung war eindeutig verfassungswidrig, doch Bumke zögerte die Entscheidung durch die angebliche Komplexität des Falles heraus. Am 5. März waren Wahlen und die Nationalsozialisten gewannen auch in Preußen. So hatte sich das Klageverfahren erledigt, denn es gab keinen Kläger mehr. Dies wird von Kolbe als "Morgengabe" Bunkes an die Faschisten gesehen.
In der folgenden Zeit zeigten die Nationalsozialisten sich von ihrer wahren Seite, was auch Bumke zur Kenntnis nehmen musste. Es stand der Prozess um den Reichtagsbrand an. Die neue Führung forderte das Todesurteil für alle Angeklagten, nicht nur für den linksradikalen Holländer Van der Lubbe, sondern auch für drei kommunistische Bulgaren G. Dimitrov, B. Popow, W. Tanew und den Deutschen Ernst Torgler.
Die Nazis brauchten Beweise für ihre Behauptung, dass der Brand von Kommunisten gelegt worden war. Doch die Beweisaufnahme lieferte nicht das von den Nationalsozialisten gewünschte Ergebnis.
Auch war Brandstiftung im Februar 1933 nur mit Haftstrafe bedroht. Erst im März wurde auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes die Todesstrafe rückwirkend eingeführt, entgegen dem Rechtstaatsgebot "keine Strafe ohne Gesetz". Dieser Rechtstaatsgrundsatz wurde hier zum ersten Mal vom obersten deutschen Gericht mit Füßen getreten.
Das Reichsgericht verurteilte van der Lubbe zum Tode. Die anderen vier Beteiligten wurden freigesprochen. Die Entrüstung der Faschisten ließ nicht lange auf sich warten, und so wurde vier Monate später im April 1934 der Volksgerichtshof in Berlin errichtet, als öffentliche Demütigung des Reichsgerichts. Dieses verlor mit einem Schlag sämtliche Handlungsgewalt bei politischen Straftaten.
Nach dem Krieg ging man einhellig davon aus, dass die Nazis den Brand selbst gelegt hatten. Diese Ansicht änderte sich im Deutschland der 60er Jahre durch eine im Spiegel veröffentlichte Serie zum Reichstagsbrand. Hier wurde wieder die alte Ansicht einer Alleintäterschaft van der Lubbes lanciert. Die Serie war allerdings zum größten Teil auf Berichte ehemaliger SS Offiziere und Gestapo-Angehöriger gestützt. Der durch den Bericht entfachte Historikerstreit konnte bis heute nicht befriedigend beigelegt werden.
1935 ergingen die Rassengesetze und das Reichsgericht hatte aus seinen "Fehlern" gelernt.
Selbst die so genannte "Rassenschande im Ausland" (Bezeichnung einer sexuellen Beziehung zwischen so genannten "Herrenmenschen" und "Untermenschen") wurde, trotz fehlender Rechtsgrundlage, erbarmungslos verfolgt. Denn das Strafgesetzbuch regelte ausschließlich, dass das deutsche Strafrecht nur für Taten galt, die im Inland verübt wurden. Es wurde zwar ein Ausnahmenkatalog aufgezählt, aber keine dieser Ausnahmen bezog sich auf die "Rassenschande". Trotzdem wurden Deutsche sowie Ausländer schwer bestraft. Am schlimmsten traf es die Männer, die während des Krieges von sofortiger Deportation ins KZ bedroht waren.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Justiz im Dritten ReichSeite 2: Das Rechtssystem der Nazis - ein kleiner ÜberblickSeite 3: Der nationalsozialistische DoppelstaatSeite 4: Der Normenstaat - alles AuslegungssacheSeite 5: Der Weg zum PolizeistaatSeite 6: Gründe für das Versagen der deutschen JustizSeite 7: Reichsgerichtspräsident Dr. BumkeSeite 8: Bumkes endgültige Entfremdung von der Menschlichkeit


