Reguläre Kündigung des Mietvertrages, Renovierung der Wohnung

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Stan
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 63x hilfreich)
Reguläre Kündigung des Mietvertrages, Renovierung der Wohnung

Hallo!
Ich habe aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung. Da ich aber demnächst im Außendienst tätig bin, kommt es für mich wesentlich günstiger, wenn ich die 2. Wohnung kündige und nur noch eine Wohnung nutze.
Die Wohnung wurde am 01. Juni 05 neu renoviert angemietet. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich 3 Monate Kündigungsfrist habe und somit die Wohnung Ende April diesen Jahres verlassen könnte? Oder ginge es auch früher?

Zur Renovierung: Im Mietvertrag steht zwar, dass nach dem Auszug die Tapeten entfernt werden müssen, aber die Wohnung ist ja aufgrund der kurzen Mietdauer nach der Komplettrenovierung noch fast wie neu, d.h. die bei der Renovierung neu gestrichene Rauhfasertapete weisst keine Mängel auf, alles ist wie beim Bezug der Wohnung. Bin ich hier zwingend an den Mietvertrag gebunden?

Danke für Eure Antworten!
MfG, Stan

-- Editiert von Stan am 07.01.2006 11:34:52

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hall0!
du kannst am 31. März ausziehen, wenn die
Kündigung am 4. Januar beim Vermieter war.
(also 3Monate, weniger geht nicht)

Was die Renovierung angeht, musst Du die
Wohnung so hinterlassen, wie Du sie vorgefunden hast. Sollten also Nägel, Flecken, Bohrlöcher entstanden sein, so hast Du auf bei der kurzen Mietdauer dafür zu sorgen, dass es *wie neu * aussieht.

Wenn Du mit Deinem Vermieter reden kannst, so es sicher eine gute Lösung, wenn Du ihn
für evtl.*Gebrauchsspuren* mit einer Summe
entschädigst. Vielleicht verzichtet er dann auf eine komplette REnovierung
wäre

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#2
 Von 
Stan
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 63x hilfreich)

@Odil
Erstmal Danke für die schnelle Info!

Vorab: Ich hab mit der Vermieterin kein Problem und auch ein gutes Verhältnis.

Was mich jetzt aber noch besonders interessiert: Muss ich die Tapeten im Zweifel, also wenn es die Vermieterin verlangt, entfernen? Die Wohnung ist ja im Top-Zustand und ich habe sie so übernommen, die paar Bohrlöcher würde ich natürlich entfernen.
Eigentlich wollte ich die Wohnung ja auch viel länger nutzen, aber da ich jetzt einen Firmenwagen habe, kommt eine Beteiligung an den Spritkosten für die längere Anfahrt günstiger als die Miete und Nebenkosten wie doppelte Haushaltsführung, Wochenendstress zu Hause etc.
Und nun würde es mir unvernünftig erscheinen, wenn ich in der noch relativ frisch renovierten Wohnung, die ja die Vermieterin so hat herrichten lassen, die Tapeten entfernen müsste. Wollte das nur vorab klären, damit ich weiss, ob sie mich dazu verpflichten kann. Vertraglich ist das ja so festgehalten und ich würde mich dem auch anstandslos beugen, wenn das auch für kurze Mietzeit gilt.

Gruß, Stan

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Es wäre sicher gut , wenn Ihr Euch vernünftig einigen könntet. Wenn nicht, gib mal bei google *Tapeten entfernen etc.* ein. Die Gerichtsverhandlungen dazu gehen meist zu Gunsten der Mieter aus.

_______________

Ähnlicher Fall / Urteil

Ein Ehepaar mietete im Sommer 1998 eine Wohnung, zog aber schon nach einem Jahr wieder aus. Gemäß einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sollten die Mieter beim Auszug die Tapeten sowie den Kleber an Wand und Boden entfernen. Da das Paar nichts dergleichen unternahm, klagte die Vermieterin auf Ersatz der entsprechenden Kosten.


Beim Landgericht Saarbrücken kam die Vermieterin damit nicht durch (13B S 65/00 ). Die Klausel in der Zusatzvereinbarung sei mit den Mietern nicht eigens ausgehandelt worden, sondern als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags der Vermieterin anzusehen. Weil diese Klausel die Mieter unangemessen benachteilige, sei sie unwirksam. Die Mieter hätten ohnehin laut Mietvertrag die Verpflichtung, innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen auszuführen. Ihnen darüber hinaus beim Auszug die Pflicht aufzuerlegen, dem Nachmieter - unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung nach dem Fristenplan - ein frisch renoviertes Mietobjekt zu überlassen, sei unzulässig.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2000 - 13B S 65/00 "

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#4
 Von 
Stan
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 63x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Da wird sich sicher eine Lösung finden!

Gruß, Stan

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