Regressansprüche Kfz-Versicherung gegenüber Arbeitgeber?

11. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)
Regressansprüche Kfz-Versicherung gegenüber Arbeitgeber?

Hallo,

während der Rufbereitschaft, d. h. auf dem Weg zur Arbeit in dieser Rufbereitschaft, passiert ein Unfall.

Was ist, wenn sich herausstellt, dass dieser Arbeitseinsatz in dieser Rufbereitschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen elf Stunden Ruhezeit passiert ist. Wer ist dann für die Kostenübernahme von Reparatur vom Privatfahrzeug zuständig? Könnte das dem Arbeitgeber auferlegt werden?

Mein Gedanke geht dahin, ob eine Kfz-Versicherung irgendwelche Ansprüche gegenüber den Arbeitgeber geltend machen kann, wenn diese Kfz-Versicherung erfährt, dass der Wegeunfall während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit stattgefunden hat, wogegen letztlich ja der Arbeitgeber durch wohl entsprechende Anweisungen gegenüber dem Mitarbeiter verstoßen hat.

LG

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Was hat den Arbeitnehmer denn veranlasst den rechtswidrigen Weisungen des Arbeitgeber zu folgen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Schließlich Angst vor Arbeitsplatzverlust.

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was hat den Arbeitnehmer denn veranlasst den rechtswidrigen Weisungen des Arbeitgeber zu folgen?


Witzig... 99 % sind wohl aus Angst unterwegs. Die 1 % sind Masochisten...

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):
Könnte das dem Arbeitgeber auferlegt werden?


Mir fehlt hier der kausale Zusamemnhang zwischen dem Unfallereignis und dem unbewiesenen Fehlverhalten des Arbeitgebers. Daher schließe ich Regress der Versicherung aus.

Zitat (von susanngoebel):
Schließlich Angst vor Arbeitsplatzverlust.
Im Ernst. Deshalb macht man alles was ein anderer sagt? Selbst in Kenntnis, das das Tun rechtswidrig ist?
Dabei ggf. auch mal an fehlenden Versicherungsschutz und andere Folgen gedacht?

Eigenes Fehlverhalten sollte zumindest auf gleicher Stufe wie fremdes Fehlverhalten stehen.

Berry

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):
Schließlich Angst vor Arbeitsplatzverlust.

Da dürfte das eigene Verschulden ziemlich hoch sein.

Und dazu noch der fehlende Zusammhang auf den Sir Berry hingewiesen hat.


Nach derzeitigem Stand fehlt die Grundlage zur Durchsetzung eines Regressanspruchs.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Im Falle, dass der MA auf den Kosten aufgrund Fehlverhalten sitzen bleiben sollte, kann er ja selbst den AG in Regress nehmen!

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#7
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):


Zitat (von susanngoebel):
Schließlich Angst vor Arbeitsplatzverlust.
Im Ernst. Deshalb macht man alles was ein anderer sagt? Selbst in Kenntnis, das das Tun rechtswidrig ist?
Dabei ggf. auch mal an fehlenden Versicherungsschutz und andere Folgen gedacht?

Eigenes Fehlverhalten sollte zumindest auf gleicher Stufe wie fremdes Fehlverhalten stehen.

Berry


Naja, du kennst doch selbst die Praxis. Schau doch mal an, was z. B. die Arzthelferinnen alles abrechnen. Oder die Altenheime.

Die AN unterstützen das auch, weil die Situation eben prikär ist. Und Whistleblower sind ja in Deutschland auch nicht geschützt. Schlimmer noch: der AN wird gekündigt - und die Arbeitsgerichte unterstützen das, wegen erschüttertem Vertrauen...

Wenn sich das ändern soll, dann müssen die Gesetze auch angepasst werden. Ansonsten kannst den schwarzen Peter dem AN nicht geben.

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#8
 Von 
maiklewa
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich glaube, dass eine Versicherung schon Interesse daran haben könnte, Geld von einem Arbeitgeber zurückzuverlangen, das sie aufgrund einer nicht rechtmäßigen Anweisung dessen an den verunfallten Angestellten bezahlen musste. Wäre wirklich sehr interessant, wie hier die Rechtsprechung wäre oder ist. Falls aber dem Angestellten ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann (wegen Übermüdung Unfall gebaut ...), wird wohl der Angestellte die Kosten selbst zahlen müssen, aber wie ja schon verlinkt wurde, kann er sich das Geld von seinem Arbeitgeber wiederholen. Stellt sich die Frage, ob man es so weit kommen lassen muss. Beruft man sich aufs Gesetz und begeht in den Augen des Arbeitgebers Arbeitsverweigerung oder baut man übermüdet einen Unfall? So oder so hat man Probleme und wohl letzten Endes keine Anstellung mehr bei diesem Arbeitgeber.

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#9
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):


während der Rufbereitschaft, d. h. auf dem Weg zur Arbeit in dieser Rufbereitschaft, passiert ein Unfall.

Was ist, wenn sich herausstellt, dass dieser Arbeitseinsatz in dieser Rufbereitschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen elf Stunden Ruhezeit passiert ist.


ArbZG, § 5 Ruhezeit
(1)
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2)
Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3)
Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.


Zitat (von susanngoebel):

Wer ist dann für die Kostenübernahme von Reparatur vom Privatfahrzeug zuständig? Könnte das dem Arbeitgeber auferlegt werden?


Wenn das so mit ihm vereinbart wurde, ja. Manchmal gibt es aber auch eine Kilometerpauschale, mit der dann solche Unfälle abgegolten sind. Kommt drauf an, was für die Nutzung eines privaten PKW vereinbart wurde.

Zitat (von susanngoebel):

Mein Gedanke geht dahin, ob eine Kfz-Versicherung irgendwelche Ansprüche gegenüber den Arbeitgeber geltend machen kann, wenn diese Kfz-Versicherung erfährt, dass der Wegeunfall während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit stattgefunden hat, wogegen letztlich ja der Arbeitgeber durch wohl entsprechende Anweisungen gegenüber dem Mitarbeiter verstoßen hat.


KFZ-Versicherung nicht.

Gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit und Arbeitseinsatz während Rufbereitschaft: siehe oben ArbZG

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#10
 Von 
susanngoebel
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Wenn das so mit ihm vereinbart wurde, ja. Manchmal gibt es aber auch eine Kilometerpauschale, mit der dann solche Unfälle abgegolten sind. Kommt drauf an, was für die Nutzung eines privaten PKW vereinbart wurde.


http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=15263

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von susanngoebel):
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=15263


Das ist eine nur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10  -

Das Urteil im Volltext nachlesen.

BAG hat entschieden, also ran an den Arbeitgeber und Schadenersatz fordern.



-- Editiert von BudWiser am 15.01.2017 13:39

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