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Registerzentrale-Gewerbe

Von Rechtsanwalt Guido Matthes
20.9.2011 | Ratgeber - Vertragsrecht | 850 Aufrufe
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Registerzentrale, Gewerbe, Gewerbeauskunft, Zentrale, Registereinträge

Vorsicht bei Registereinträgen

Seit einigen Wochen existiert das Unternehmensportal www.registerzentrale-gewerbe.de betrieben von der MYO Media UG. Das Unternehmen versendet aktuell „Eintragungsangebote zur Empfehlung Ihres Betriebes“. Die Schreiben werden in behördengrauem Papier mit amtlicher Aufmachung verschickt. Auffällig ist auf den ersten Blick die Aufforderung „Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“; diese Aufforderung ist fett gedruckt und unterstrichen.

Bei Rücksendung des Schreibens soll nach Vorstellung der MYO Media UG ein Vertrag über einen „Basiseintrag“ bei zweijähriger Laufzeit zum monatlichen Kosten von 39,85 € zzgl. USt zustandekommen. Insgesamt würde der Eintrag damit mindestens 1.138,08 € kosten. Diese Kosten sollten wohl überlegt sein.

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Das Schreiben ähnelt in seiner Aufmachung und seinem Wortlaut den Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale. Diese Schreiben waren bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Aktuell befasst sich das OLG Düsseldorf mit den Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale. Diese hat gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf Berufung eingelegt. In der ersten Instanz hatte zuvor das LG Düsseldorf den irreführenden Charakter der Eintragungsangebote bejaht. Die Rechtslage kann sicherlich auf das fast wortgleiche Schreiben der Registerzentrale-Gewerbe übertragen werden.

Lesen Sie daher Angebote zu „Registereinträgen“ sorgfältig durch und unterschreiben Sie diese nicht ungelesen als Geschäftsroutine. Falls Sie eines der genannten Schreiben versehentlich unterschrieben und zurückgeschickt haben, sollte frühzeitig reagiert werden. Ein Widerruf ist nicht ausreichend: Die Schreiben enthalten keinen Widerrufsvorbehalt; ein gesetzliches Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu, an die sich die Schreiben nicht richten. Lassen Sie sich in dem Fall frühzeitig beraten.

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Götz, Matthes & Wallhöfer
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