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Regierung will Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten stärken

29.1.2001 | Nachrichten - Geplante Gesetze | 4479 Aufrufe
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Pressefreiheit, Zeugnisverweigerungsrecht, Presse

Ein Journalist soll von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit sein, wenn diese seine eigenen Recherchen betrifft. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit wurde von der Bundesregierung im Juni 2000 verabschiedet. Auch nach Änderungsvorschlägen des Bundesrates ist das Kabinett nicht von seinem ursprünglichen Vorschlag abgerückt. Dies wurde nunmehr anhand einer erneuten Stellungnahme der Regierung deutlich.

Wenn es nach der Bundesregierung geht, dann soll das in der StPO festgelegte Zeugnisverweigerungsrecht für einen erweiterten Personenkreis gelten als bisher. Ausgeweitet werden soll das Recht der Verweigerung der Aussage auf Pressemitarbeiter, die an der Meinungsbildung oder Unterrichtung der Bevölkerung mitwirken. Bislang steht eine entsprechende Aussageverweigerung nur Angehörigen eines Angeklagten oder bestimmten Berufsgruppen wie Ärzten oder Rechtsanwälten zu.
Neben einem Zeugnisverweigerungsrecht sollen selbsterarbeitete Materialien von Presseleuten zukünftig auch nicht mehr der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen: Aussagepflicht und die Möglichkeit der Beschlagnahme würden nur noch dann bestehen, wenn dies zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen kann und soll.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs der Regierung ist ein ablehnendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.8.2000. Zwar wurde die betreffende Verfassungsbeschwerde der "taz" von den Richtern als unbegründet abgewiesen, jedoch nahm das Gericht zu der derzeitigen Gesetzeslage Stellung, die die Gewährleistung der Pressefreiheit betrifft:

Im Begriff der Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter (vgl. BVerfGE 95, 28 <36> ).Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten (.. .) Ob der Gesetzgeber die Privilegien der Presse weiter ziehen oder stärker beschränken dürfte, kann offen bleiben.

Der von der Bundesregierung anvisierte erweiterte Schutz des Redaktionsgeheimnisses gehe konform mit der Rechtsprechung des höchsten Gerichts. Der Entwurf sorge für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, ohne dass die Wirksamkeit der Strafverfolgung Schaden nehmen würde, so ein Sprecher der Regierung.

Der Bundesrat hingegen sprach sich gegen eine zu weite Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts aus: Mitunter müsse der Strafverfolgung und den Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten Vorrang vor der Pressefreiheit eingeräumt werden. Das Grundgesetz gebiete nicht, die Medien als Deponie für deliktsverstrickte Gegenstände fungieren zu lassen.

Die geplanten Änderungen der StPO betreffen Bundesrecht und sind somit nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat hat jedoch von seinem Recht Gebrauch gemacht, Änderungsvorschläge in den Gesetzesentwurf einzubringen.

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