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Regelsatzerhöhung ab 1.7.2009

Von Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
16.6.2009 | Ratgeber - Sozialrecht | 4177 Aufrufe
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Arbeitslosengeld

Bundesrat beschließt Erhöhung der Renten zum ersten Juli

Am 12.6.2009 beschloß der Bundesrat die Erhöhung der Renten um 2,41 Prozent (West) bzw. 3,38 Prozent (Ost). Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird damit auch der Regelsatz für die Regelleistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) ab 1.7.2009 um 2,41 Prozent erhöht.

Begrenzt bis zum 31.12.2011 steigt ab dem gleichen Datum auch der Regelsatzanteil für Kinder ab sechs bis einschließlich 13 Jahren von bisher 60 Prozent auf nunmehr 70 Prozent auf Grund des sog. Konjunkturpakets II.

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Thorsten Haßiepen
Wegberg
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Neue Regelsätze des ALG II ab 1.7.2009 im Überblick

Eckregelsatz 100 % 359,00 Euro
Partner 90 % 323,00 Euro
Kinder ab 14 Jahren 80 % 287,00 Euro
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahren 70 % 251,00 Euro
Kinder bis einschl. 5 Jahren 60 % 215,00 Euro

Leistungsträger zur automatischen Anpassung verpflichtet
Auf Grund der Änderung der Regelsätze sind die zuständigen Leistungsträger, zumeist die ARGE, verpflichtet, hiervon betroffene Bescheide über den Leistungsbezug ab 1.7. abzuändern.

Sofern Sie also bereits einen Bescheid erhalten haben, welcher über den 1.7.2009 hinaus gültig ist, sollten Sie darauf achten, dass entweder bereits der höhere Regelsatz beachtet wurde oder aber Sie in den kommenden Tagen einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten. Gleiches gilt natürlich auch, wenn die neue Bewilligungsperiode mit dem 1.7. beginnt. Sollten Sie bis zum 1.7. noch keinen neuen Bescheid erhalten haben, fordern Sie bitte Ihren Leistungsträger (ARGE) unverzüglich auf, den neuen Satz zu berücksichtigen und auszuzahlen.

Bescheide genau prüfen
Insbesondere wenn Sie einen Änderungsbescheid wegen der Regelsatzerhöhung erhalten, sollten Sie diesen auch bzgl. anderer Änderungen genau prüfen. Es mag nämlich sein, dass auf Grund einer anderen Gegebenheit Ihr Leistungsbezug auch anderweitig anläßlich der Regelsatzerhöhung abgeändert wird. Hier gilt es also, unbedingt alle Punkte des Bescheides selbst genau zu prüfen oder bei Bedarf durch einen Fachmann prüfen zu lassen.

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