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Regelsätze im ALG II werden ab dem 01.07.2008 erhöht.

Von Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
22.5.2008 | Ratgeber - Sozialrecht | 14711 Aufrufe
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ALG, II, Regelsaetze, Prozent

Die Bundesregierung hat am 08.04.2008 beschlossen, dass der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2008 um 1,1 Prozent angehoben wird.

Hierdurch verändert sich auch die Höhe des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe um den entsprechenden Prozentsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert verändert.

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Damit erhöht sich der Eckregelsatz von derzeit 347 € auf 351 € monatlich.

Die vom Eckregelsatz dann abgeleiteten Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhöhen sich von 208 € auf 211 € (60 v.H. des Eckregelsatzes) monatlich und für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahresvon 278 € auf 281 € (80 v.H. des Eckregelsatzes) monatlich. Der Regelsatz für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben erhöht sich von jeweils 312 € auf jeweils 316 € (90 v.H. des Eckregelsatzes) monatlich.

Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze fest. In Kürze werden die Kabinette voraussichtlich die Entscheidungen treffen. Die Verordnungen könnten dann rechtzeitig zum 01.07.2008 in Kraft treten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer Pressemitteilung vom 21.05.2008 mitgeteilt, dass alle Bescheide, welche Leistungen über den 30.06.2008 hinaus gewähren, entsprechend geändert werden sollen und versendet in diesen Tagen neue Bescheide. Diese sollen das einheitliche Datum 17. 05.2008 der 18.05.2008 tragen. Hierbei ist es wichtig, dass dadurch die Widerspruchsfrist nicht berührt wird, da diese vom Zugang des Bescheides abhängt.

Was kann man tun

Sofern Sie in den kommenden Wochen bis spätestens Mitte Juni 2008 keinen Änderungsbescheid seitens der für Sie zuständigen ARGE oder anderem Leistungsträger erhalten, sollten Sie dort vorsprechen und die Änderung Ihres Bescheides anmahnen.

Sollte ein ab dem 01.06.2008 erstellter Bescheid falsche Zahlen ausweisen, sollten Sie gegen diesen ggf. unter Beauftragung Ihres Anwaltes (siehe unten) Widerspruch einlegen.

Sie sollten die Bescheide insgesamt sorgfältig prüfen. Sofern der neue Bescheid auch weitere Fehler enthält oder fortführt, die beispielsweise durch Nichteinlegung eines Widerspruches gegen einen früheren Bescheid dort bereits bestandskräftig wurden, kann es unter Umständen nunmehr doch möglich sein, diese Fehler anzugreifen. Dies gilt insbesondere für falsch berücksichtigte Heizungs- oder andere Nebenkosten der Unterkunft u.drgl.

Was muss man beachten

Zu bedenken ist, dass dieser Widerspruch grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides durch alle Leistungsempfänger einzulegen ist. Hierzu sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihnen auch die weiteren notwendigen Informationen gibt. Die Kosten hierfür können bei Leistungsempfängern nach dem SGB II normalerweise auf Beratungshilfebasis abgerechnet werden. Im Fall des Obsiegens trägt die Behörde in der Regel die Kosten. Grundsätzlich verbleibt damit ein Risiko für Sie in Höhe der Selbstbeteiligung bei Beratungshilfe von Euro 10,00 bestehen. In Anbetracht der sich bei evtl. Fehlern im Bescheid ergebenden hohen unberechtigten Kürzungen kann sich dies aber sehr schnell rechnen.

Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

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