Regelmäßige Prämie pfändbar oder nicht?

15. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Regelmäßige Prämie pfändbar oder nicht?

Hallo zusammen.....

Seit Juni 2012 bin ich in der Privatinsolvenz. Ich befinde mich also noch in der so genannten Wohlverhaltensphase.
Mein pfändbarer Anteil des Lohns geht monatlich an den Treuhänder.
Im März habe ich die Probezeit überstanden und es kommt eine monatliche
"Leistungsprämie" hinzu.
Diese ist von Monat zu Monat unterschiedlich und beträgt immer zwischen 200 Euro und 400 Euro netto.
Ist die Prämie komplett pfändbar?

Danke für Eure Antworten.

Dann hätte ich noch eine ganz andere Frage.
Steigt der Pfändungsfreibetrag nach einer Heirat wenn beide Partner arbeiten und ungefähr das gleiche Einkommen haben?

Ausserdem würde ich noch gerne wissen ob ich die Steuerrückerstattung nun behalten darf?

Danke

-- Editier von mecksi am 15.01.2017 21:15

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von mecksi):
Seit Juni 2012 bin ich in der Privatinsolvenz. Ich befinde mich also noch in der so genannten Wohlverhaltensphase.

Das lässt sich nicht allein am Datum der Eröffnung festmachen. Vielmehr lautet die Frage: Wann wurde Ihr Insolvenzverfahren aufgehoben?

Zitat:
Mein pfändbarer Anteil des Lohns geht monatlich an den Treuhänder.
Im März habe ich die Probezeit überstanden und es kommt eine monatliche
"Leistungsprämie" hinzu.
Diese ist von Monat zu Monat unterschiedlich und beträgt immer zwischen 200 Euro und 400 Euro netto.
Ist die Prämie komplett pfändbar?

Leistungsprämien zählen nicht zu den nach § 850a ZPO unpfändbaren bzw. § 850b ZPO bedingt pfändbaren Einkommensteilen und sind daher voll der Pfändung unterworfen.

Zitat:
Dann hätte ich noch eine ganz andere Frage.
Steigt der Pfändungsfreibetrag nach einer Heirat wenn beide Partner arbeiten und ungefähr das gleiche Einkommen haben?

Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach den Unterhaltspflichten. Wenn ein Schuldner heiratet, "erwirbt" er quasi eine Unterhaltspflicht kraft Gesetzes (§ 1360 BGB ), wodurch prinzipiell der Pfändungsfreibetrag erst einmal um 350 Euro steigt. Hat der Ehegatte jedoch eigenes Einkommen, welches zur Bestreitung des eigenen Unterhalts ausreicht, kann der Treuhänder die Nichtberücksichtigung bei Gericht beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, spielt die Unterhaltspflicht bei der Ermittlung des Pfändungsbetrags keine Rolle. Der Schuldner würde durch eine Heirat also nichts gewinnen (außer natürlich eine liebende Ehefrau ;) )

Zitat:
Ausserdem würde ich noch gerne wissen ob ich die Steuerrückerstattung nun behalten darf?

Das hängt von zwei Faktoren ab:
1.) Wann wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben?
2.) Bestehen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (auch aus der Zeit vor Insolvenzveröffnung)?

Hintergrund zu 1.: Erst ab Verfahrensaufhebung fällt Neuerwerb nicht mehr in die Insolvenzmasse, da es eine solche per definitionem ab Aufhebung nicht mehr gibt. Ab diesem Moment sind nur noch die pfändbaren Einkommensteile und Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder zu entrichten. Jeglicher sonstige Vermögenszuwachs - Schenkungen, Steuererstattungen, Lotteriegewinne - verbleiben fortan beim Schuldner.
Hintergrund zu 2.: Das Finanzamt hat das Recht zur Aufrechnung für Altverbindlichkeiten des Schuldners. Bestehen also alte Verbindlichkeiten, kann das FA bis zur vollständigen Tilgung derselben die Erstattungsansprüche verrechnen. Erst danach hat der Schuldner wieder ein Recht auf Auszahlung von Steuerguthaben.

Gruß
Krypton

-- Editiert von Krypton am 16.01.2017 14:43

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