Regelinsovenz

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Regelinsovenz

Hall, und zwar ist mein mann in der regelinsolvenz. er darf 1570,00 € netto verdienen und 500 € weihnachtsgeld behalten. er hat ein brutto weihnachtsgeld von 919,00€ bekommen. Nach meiner Rechnung dürfte er jetzt 2050,00 € diesen monat ehalten den rest muß er an den treuhänder abgeben. sind die 500 € die er vom weihnachtsgeld behalten darf netto oder brutto.. laut lohnabrechnung hat er 2083,00 € netto verdient. also müßte er doch eigentlich nut 33 € an den treuhänder zahlen oder sehe ich das falsch.? auf der abrechnung sind nämlich keine Pfänbarenbeträge drauf geschrieben... MFG


von Kalle1980 am 02.12.2008 07:59
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Regelinsovenz
Soweit der Sachverhalt so zutrift, ist Ihre Rechnung richtig.

Ihr Mann hat einen Anspruch auf dem ihm zugesicherten Selbstbehalt (Nettoentgelt).

-----------------
"Boogus"


von Boogus am 02.12.2008 12:43
Status: Legende (302 Beiträge)
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>Regelinsovenz
Es scheint ja eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vorzuliegen. Was vom Gehalt pfändbar ist, richtet sich also grundsätzlich nach den §§ 850 ff. ZPO. Im einzelnen wird dann anhand der Pfändungstabelle, nach Errechnung des Gehaltes, das zu Grunde zu legen ist, ermittelt, was pfändbar ist. Grundsätzlich kann man von folgender Berechnung des zugrundezulegenden Gehaltes ausgehen:

Bruttogehalt
abzgl. Steuern
abzgl. Sozialversicherungsabgaben
abzgl. evt. unpfändbarer Gehaltsbestandteile (z.B. die 500 € Weihnachtsgeld)

Wenn man von den Angaben im ersten Beitrag ausgeht, dann wäre ein Gehalt von 1.583,00 € zu Grunde zu legen. (Dabei gehe ich davon aus, dass mit dem Nettogehalt von 2.083,00 € das Bruttogehalt abzgl. Steuern und abzgl. Sozialversicherungsabgaben gemeint ist und sonstige unpfändbare Gehaltsbestandteile mit Ausnahme des Weihnachtsgeldes nicht bestehen.)

Legt man das Gehalt von 1.583,00 € zu Grunde dann ergeben sich folgende Pfandbeträge:

keine Unterhaltspflicht: 416,40 €
eine Unterhaltspflicht: 112,05 €
zwei Unterhaltspflichten: 7,01 €
drei Unterhaltspflichten: 0,00 €.

Da die Rede davon war, dass der Ehemann 1.570,00 € verdienen darf und bei diesem Betrag genau die pfändbaren Beträge für zwei Unterhaltspflichten beginnen, gehe ich davon aus, dass hier auch tatsächlich zwei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Dann wäre also nur ein Betrag von 7,01 € an den Insolvenzverwalter abzuführen.


von Eidechse am 02.12.2008 13:02
Status: Unsterblich (2210 Beiträge)
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