>Regelinsovenz
Es scheint ja eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vorzuliegen. Was vom Gehalt pfändbar ist, richtet sich also grundsätzlich nach den §§ 850 ff. ZPO. Im einzelnen wird dann anhand der Pfändungstabelle, nach Errechnung des Gehaltes, das zu Grunde zu legen ist, ermittelt, was pfändbar ist. Grundsätzlich kann man von folgender Berechnung des zugrundezulegenden Gehaltes ausgehen:
Bruttogehalt
abzgl. Steuern
abzgl. Sozialversicherungsabgaben
abzgl. evt. unpfändbarer Gehaltsbestandteile (z.B. die 500 € Weihnachtsgeld)
Wenn man von den Angaben im ersten Beitrag ausgeht, dann wäre ein Gehalt von 1.583,00 € zu Grunde zu legen. (Dabei gehe ich davon aus, dass mit dem Nettogehalt von 2.083,00 € das Bruttogehalt abzgl. Steuern und abzgl. Sozialversicherungsabgaben gemeint ist und sonstige unpfändbare Gehaltsbestandteile mit Ausnahme des Weihnachtsgeldes nicht bestehen.)
Legt man das Gehalt von 1.583,00 € zu Grunde dann ergeben sich folgende Pfandbeträge:
keine Unterhaltspflicht: 416,40 €
eine Unterhaltspflicht: 112,05 €
zwei Unterhaltspflichten: 7,01 €
drei Unterhaltspflichten: 0,00 €.
Da die Rede davon war, dass der Ehemann 1.570,00 € verdienen darf und bei diesem Betrag genau die pfändbaren Beträge für zwei Unterhaltspflichten beginnen, gehe ich davon aus, dass hier auch tatsächlich zwei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Dann wäre also nur ein Betrag von 7,01 € an den Insolvenzverwalter abzuführen.
von Eidechse am 02.12.2008 13:02
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