
Das Insolvenzverfahren findet auf Antragstellung des Schuldners oder der (des) Gläubiger(s) statt. Der Eröffnungsbeschluss von Seiten des Gerichts erfolgt, wenn noch genügend Geld beim Schuldner vorhanden ist, um überhaupt die Gerichtskosten decken zu können. Ist dies der Fall, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter, auf den im Normalfall das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse übergeht. Als solche bezeichnet man das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er währenddessen erlangt.
Dann wird der Berichtstermin bestimmt. Hier wird vom Verwalter ein Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners gegeben und von der Gläubigerversammlung darüber entschieden, ob das Unternehmen fortgeführt werden soll. Anschließend legen die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter dar. Im folgenden Prüfungstermin stellt der fest, an welcher Stelle welcher Gläubiger mit seinen Ansprüchen steht (Forderungsfeststellung).
Der aufzustellende Insolvenzplan beschäftigt sich hauptsächlich mit der Verwertung der Insolvenzmasse und dessen Verteilung. Sobald dann die Verwertung der Masse abgeschlossen ist, kann die Bedienung der Gläubiger derart erfolgen, wie sie der Insolvenzplan vorschreibt. Im Schlusstermin wird vom Gericht das Schlussverzeichnis erörtert, das sämtliche Aktivitäten und Maßnahmen enthält, die vom Insolvenzverwalter durchgeführt worden sind. Die Gläubiger bekommen ebenfalls Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Der wichtigste Punkt ist hier die Entscheidung durch das Gericht, ob der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann oder nicht.
Abschließend wird, wenn keine Einwendungen der Gläubiger bestehen (diese z. B. keine Proteste gegen das Schlussverzeichnis erheben), das Insolvenzverfahren eingestellt.


