Reform des Versorgungsausgleichs

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Am 01.09.2009 soll das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft treten. Dieses ist auch dringend notwendig, da die Berechnungsmodelle und -Programme bislang so kompliziert waren, dass sie nur noch von wenigen Experten verstanden wurden und demgemäß eine zuverlässige Prognose nahezu unmöglich war.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Die Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Im Falle einer Scheidung sieht die Rechtslage eine Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche vor. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität. Wegen der wachsenden Bedeutung der Zusatzversorgungen in der betrieblichen und privaten Altersversorgung kommt der Reform eine hohe Bedeutung zu.

Christine George-Jakubowski
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An der hälftigen Teilung der Versorgungsansprüche der während der Ehezeit erworbenen Versorgungen wird sich nichts ändern.

Jedoch wird eine sogenannte „interne Teilung“ stattfinden, bei der der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten hat. Das bedeutet, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Jeder bekommt dann sein eigenes Rentenkonto. Die bislang stattfindende komplizierte Verrechnung findet dann nicht mehr statt. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Diese Regelung fördert eine umfassende Aufteilung der Ansprüche bei der Scheidung und verhindert spätere Streitigkeiten mit dem Ex-Partner.

Kleinere Werte oder besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente. Eine externe Teilung, ist aber nur möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren.

Darüber hinaus wird der Versorgungsausgleich vernünftigerweise zukünftig aber in einigen Fällen auch ausgeschlossen sein. Dieses gilt zum Einen in Fällen, in denen der Ausgleich einen bestimmten Bagatellwert nicht übersteigt. Die Wertgrenze liegt hier bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert. Zum Anderen ist ein Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehezeit von bis zu zwei Jahren grundsätzlich ausgeschlossen.

Insgesamt dürfte die Reform zu mehr Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich führen. Die neuen Regelungen sind wesentlich übersichtlicher und lassen die bislang vorherrschenden Verrechnungen und Prognosen entfallen, was zusätzlich einen erheblich geringeren Verwaltungsaufwand zur Folge hat und das Scheidungsverfahren beschleunigt.

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