Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

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Die geplante Reform des Unterhaltsvorschusses soll nun zum 01.07.2017 in Kraft treten.

Was gilt bisher:

Nach dem „UVG“ erhalten Alleinerziehende staatliche Unterhaltsleistungen als sogenannten Unterhaltsvorschuss, wenn sie ein Kind in Ihrem Haushalt erziehen und von dem anderen Elternteil kein Unterhalt zu erlangen ist.

Bislang ist dieser Unterhalt auf eine maximale Bezugsdauer von 72 Monaten begrenzt und auf das maximale Alter bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beschränkt.

Sascha Steidel
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Was ist neu:

Beide Begrenzungen sollen nach der Reform entfallen. So soll die maximale Bezugsdauer nicht mehr begrenzt sein, sodass Unterhaltsvorschussleistungen grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezogen werden können.

Kritik:

Werden Alleinerziehende wirklich besser gestellt, auch wenn Sie zugleich Arbeitslosengeld II beziehen ?

Auf die Kritik hin, dass Bezieher von Unterhaltsvorschuss in einer Vielzahl von Fällen auch zugleich „Hartz IV- Leistungen“ beziehen und es daher nicht zu einer spürbaren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, sondern nur zu einer Umschichtung von Sozialleistungen kommen werde, wurden die Ansprüche an Bedingungen geknüpft. Nach der Begründung der Reformregelungen soll so ein Anreiz für die Bezieher geschaffen werden, aus den Sozialleistungen heraus zu gelangen.

Der Anspruch für Kinder zwischen den 12. und dem 18 Lebensjahr soll nur dann bestehen, wenn das Kind nicht auf „Hartz IV“-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im „Hartz IV“-Bezug ein Einkommen von mind. 600,00 Euro monatlich erzielt. Mit anderen Worten: Nur wenn der alleinerziehende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und mindestens 600,- EUR verdient kommt es durch weiter gezahlte staatliche Unterhaltsleistungen zu einer spürbaren Verbesserung im Familieneinkommen.   

Was wird gezahlt: 

Nach der zum 01.01.2017 erfolgten Anhebung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle belaufen sich die Unterhaltsbeträge nach Anrechnung des vollen Kindergeldes

- für Kinder bis zum 6. Lebensjahr auf 150,00 Euro,

- für Kinder bis zum 12. Lebensjahr auf 201,00 Euro,

-für Kinder bis zu 18.Lebensjahr auf 268,00 Euro monatlich.

Ob die Reform wie geplant zum 01.07.2017 tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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