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Reform der Richterwahl wird konkret - 1/1
del vom 23.10.2001   |   3828 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Gesetzgebung

Reform der Richterwahl wird konkret

Statt parteipolitischer Gesichtspunkte sollen künftig bei der Wahl eines Richters oder einer Richterin an ein Bundesgericht nur deren persönliche und fachliche Eignung ausschlaggebend sein. Ein Gesetzentwurf Baden-Württembergs zur Reform der Bundesrichterwahl wurde letzten Freitag in den Bundesrat eingebracht. Baden-Württemberg warb bereits im Vorfeld der Sitzung um seine Initiative und appellierte an die anderen Länder, sich dem Gesetzesvorhaben für mehr Transparenz und Qualität an den obersten Bundesgerichten anzuschließen.

Justizminister Ulrich Goll (FDP) hob die Notwendigkeit einer Reformierung hervor: "Im Interesse des Rechtstaats und des Vertrauens der Bevölkerung in unsere Rechtsprechung müssen wir uns bei der Besetzung der Richterstellen von parteipolitischen Überlegungen lösen. Auch wenn Selbstbeschränkung schwer fallen mag, die Richterämter in Deutschland stehen nicht zur freien Disposition. Mit der Reform können wir zugleich die berechtigten Anliegen des Deutschen Richterbundes als der größten Interessenvereinigung der insgesamt 25.000 Richter und Staatsanwälte in Deutschland in die Tat umsetzen."

Der Deutsche Richterbund (DRB) hatte wiederholt auf eine neue Regelung bei der Bundesrichterwahl gedrängt. Der Gesetzentwurf erfuhr letzte Woche zusätzliche Brisanz, als das Oberverwaltungsgericht von Schleswig-Holstein die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof von dem Lübecker Richter Wolfgang Neskovic für verfassungswidrig erklärte, da dessen Mitbewerber nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs von Baden-Württemberg sind:

  • Es soll eine öffentliche Ausschreibung für freie Richterstellen geben, um die sich Bewerber von sich aus bewerben können. Der alleinige Zugang zu einer Bundesrichterstelle durch Vorschlag soll so entfallen. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben daneben aber nach wie vor die Möglichkeit, Richter vorzuschlagen. So sollen möglichst viele geeignete Personen berücksichtigt werden.
  • Die freie Stelle soll künftig nur nach der fachlichen und persönlichen Voraussetzung eines Bewerbers anhand eines rechtlich verbindlichen Anforderungsprofils erfolgen. Kriterien sind dabei Examensnoten, die dienstliche Beurteilungen, Spezialwissen, Argumentationsvermögen, Urteilsfähigkeit und die Kollegialität sowie Erfahrungen an einem Rechtsmittelgericht. Parteizugehörigkeit soll keine Rolle mehr spielen.
  • Der Präsidialrat soll ein Anhörungsrecht haben, wenn der Richterwahlausschuss einen Bewerber zum Bundesrichter wählt, den der Präsidialrat zuvor als fachlich ungeeignet eingestuft hat. Beiden Seiten soll Gelegenheit geben werden, ihre jeweilige Position darzulegen, zu überdenken und gegebenenfalls zu modifizieren.

Der Gesetzentwurf wurde den Ausschüssen im Bundesrat zur weiteren Beratung zugewiesen.


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