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Rechtstipps - Schriftform der Kündigung im Arbeitsrecht unter Anwesenden

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
1.12.2008 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 4374 Aufrufe
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Kündigung, Schriftform

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss die Kündigung schriftlich durch den Kündigungsberechtigten erfolgen. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Nichtigkeit der Kündigung (vgl. Memp 2008, Nr. 5745).

In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin lediglich eine Fotokopie der unterschriebenen Kündigungserklärung während des Mitarbeitergesprächs ausgehändigt. Der Arbeitgeber hatte ihr lediglich die Gelegenheit gegeben die Originalurkunde zu lesen; die Klägerin hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreiben.

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Das Gericht entschied, dass der Zugang einer Fotokopie der unterschriebenen Urkunde nicht ausreichend sei, um die gesetzlich vorgeschriebene Form zu wahren. Erforderlich sei vielmehr der Zugang des mit der Originalunterschrift versehenen Kündigungsschreibens.

Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass kein Zugang im Sinne des § 130 Absatz 1 BGB erfolgt sei und begründete dies damit, dass die Klägerin die Verfügungsgewalt über das Originalkündigungsschreiben auch nicht nur vorübergehend erhalten hatte.

Ein solches Erklärungsverhalten des Arbeitgebers stelle keine Übergabe bzw. Aushändigung und keine Aufgabe der Verfügungsgewalt dar. Diesem Befund stehe nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin den Erhalt der Kündigung auch auf dem Originalschreiben quittieren sollte. Vielmehr ginge daraus, dass die Empfangsbestätigung auf das von der Beklagten zurückgehaltene Originalschreiben gesetzt werden sollte, verstärkt hervor, dass der Arbeitgeber das Originalschreiben auch wegen der Dokumentation des Kündigungsausspruchs nicht aus der Hand geben wollte (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 132/07).

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