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Rechtstipps: Ordentliche Kündigung bei Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
16.4.2009 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2576 Aufrufe
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Rauchverbot

Verstößt ein Arbeitnehmer beharrlich gegen ein im Betrieb geltendes Rauchverbot, so kann dies eine ordentliche Kündigung auch eines langjährig Beschäftigten rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied kürzlich, dass die ordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers gerechtfertigt war, der in seiner Eigenschaft als Lagerarbeiter mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot verstoßen hatte.

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Carsten Dreier
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Im entschiedenen Falle, war der Arbeitnehmer in einem Betrieb der Lebensmittelbranche beschäftigt. Daher galt im Lager zum Schutze der Lebensmittel und auch aus Brandschutzgründen ein entsprechendes Rauchverbot. Trotzdem wurde der Arbeitnehmer vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin rauchend im Lager angetroffen worden und erhielt deswegen eine Abmahnung. Weniger als drei Monate später wurde der Arbeitnehmer erneut rauchend im Lager angetroffen und erhielt sodann die ordentliche Kündigung. Diese erachtete das Gericht im Ergebnis für gerechtfertigt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Arbeitnehmer durch die erste Abmahnung, erst recht aber durch die bereits einmal ausgesprochene Kündigun klar und deutlich gewarnt sei. Seinem erneuten, jetzt kündigungsauslösenden Rauchen im Lager war zunächst vorausgegangen, dass er bereits wiederholt vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin rauchend angetroffen worden war und dafür auch abgemahnt worden sei.

Als er weniger als 3 Monate nach dieser Abmahnung erneut dort rauchend angetroffen wurde, hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu einer ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat stimmte dieser Kündigung zunächst zu, modifizierte seine Zustimmung jedoch sodann dahingehend, dass in Anbetracht des Alters des Arbeitnehmers und seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit die Kündigung zurückgenommen werden sollte, sofern der Arbeitnehmer innerhalb der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr gegen die Betriebsordnung verstoße. Die Arbeitgeberin hatte sich damit einverstanden erklärt und das Arbeitsverhältnis, nachdem die Kündigung zunächst ausgesprochen war, ohne dass der Arbeitnehmer hiergegen vorgegangen wäre, über den 31.03.2007 hinaus fortgesetzt, weil der Arbeitnehmer bis dahin nicht mehr gegen die Betriebsordnung verstoßen hatte. Deutlicher könne einem Arbeitnehmer der drohende Verlust des Arbeitsplatzes nicht vor Augen geführt werden, so dass der erneute Verstoß nur wenige Monate später letztendlich eine Kündigung gerechtfertigt habe (vgl. LAG Köln vom 01.08.2009 4 Sa 590/08).

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