Rechtsschutzversicherung und PKH

17. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
clauka
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung und PKH

Hallo erstmal an alle,

folgender Sachverhalt: Ich beziehe Sozialgeld nach § 12 SGB. Von meinem Anwalt wurde Klage auf Zahlung der Erwerbsminderungsrente eingereicht. Ich bin also eigentlich bedürftig, habe jedoch schon seit ewigen Zeiten eine sehr günstige Rechtsschutzversicherung. Diese wurde angefragt und hat zugesagt, die Kosten für die Klage vor dem Sozialgericht zu übernehmen. Nun hat diese Versicherung aber eine Selbstbeteiligung von 150 EURO. Der Anwalt hat mir mitgeteilt, dass ich die 150 Euro auf sein Konto überweisen soll. Habe mir das Geld also von jemanden geliehen und dem Anwalt überwiesen.

Durch Recherchen habe ich nun herausgefunden, das ich für die 150 Euro PKH beantragen könnte, wenn ich bedürftig bin, da wir uns ja im Sozialrecht befinden.

Nun wollte ich das machen und habe ihn gebeten mir die 150 Euro zurückzuzahlen. Macht er nicht, mit der Begründung die ich ja schon bezahlt habe bin ich nicht bedürftig, das ist Betrug an der Staatskasse

Kann ich hier noch etwas machen? Zumal der Anwalt weiss, dass ich bedürftig bin, habe schließlich auch schon einen Beratungsgutschein für die gleiche Sache bekommen. Hätte er mich nicht in seinem Schreiben zur Zahlungsaufforderung darauf hinweisen müssen, dass ich evtl. PKH in Höhe der Selbstbeitligung bekommen würde?

Vielen Dank fürs Lesen.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Durch Recherchen habe ich nun herausgefunden, das ich für die 150 Euro PKH beantragen könnte, wenn ich bedürftig bin <hr size=1 noshade>


SB ist grundsätzlich PKH-fähig.


quote:<hr size=1 noshade>Kann ich hier noch etwas machen? <hr size=1 noshade>


§ 6 Beratungshilfegesetz (BerHG) wurde zum 1.1.2014 geändert!


http://dejure.org/gesetze/BerHG/6.html


"(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen ."

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#2
 Von 
clauka
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für ihre Antwort. Leider versteh ich sie nicht ganz. Es geht nicht darum, dass es zu spät ist PKH zu beantragen sondern der Anwalt will es nicht mehr machen weil ich die 150 Euro schon aus eigener Tasche bezahlt habe. Ergo bin ich nicht hilfebedürftig.

Müsste er mir die 150 Euro, ihrer Ansicht nach, nun zurücküberweisen oder nicht?

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hamburger:

Beratungshilfe hat die TE bereits erhalten. Was die Fristbindung für BH-Anträge mit der hiesigen Fragestellung zu tun haben sollen, erschließt sich nicht wirklich.

@clauka:

quote:
Durch Recherchen habe ich nun herausgefunden, das ich für die 150 Euro PKH beantragen könnte, wenn ich bedürftig bin, da wir uns ja im Sozialrecht befinden.


Mit dem Rechtsgebiet hat das zwar nichts zu tun, aber ansonsten hast Du Recht.

quote:
Macht er nicht, mit der Begründung die ich ja schon bezahlt habe bin ich nicht bedürftig, das ist Betrug an der Staatskasse


Das ist meines Erachtens völliger Unsinn. Auch bei der Bewilligung von PKH sind Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen. Das heisst, selbst wenn Du Dir die 150,- € nicht geliehen, sondern die von einem Sparbuch genommen hättest, wäre das für die PKH-Bewilligung unschädlich. Schließlich hast Du ja nur gezahlt, damit der Anwalt vernünftig weiter arbeitet und es keinen Bruch im Vertrauensverhältnis gibt.

quote:
Kann ich hier noch etwas machen?


Ja, den Anwalt nochmals schriftlich auffordern, PKH in Höhe der Selbstbeteiligung zu beantragen und ansonsten den Antrag selbst bei Gericht einreichen, mit kurzer Begründung.

quote:
Hätte er mich nicht in seinem Schreiben zur Zahlungsaufforderung darauf hinweisen müssen, dass ich evtl. PKH in Höhe der Selbstbeitligung bekommen würde?


Meines Erachtens ja. Zumindest im Sinne der Fairniss.

Zurückzahlen MUSS der Anwalt die Selbstbeteiligung wohl erst dann, wenn PKH tatsächlich bewilligt ist.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
@hamburger:

Beratungshilfe hat die TE bereits erhalten. Was die Fristbindung für BH-Anträge mit der hiesigen Fragestellung zu tun haben sollen, erschließt sich nicht wirklich.



Abrechnung erfolgte hier über die Rechtsschutzvers.

PKH f.d. SB (€ 150,--) hätte hier somit spätestens innerhalb von 4 Wo. beantragt werden müssen.

Diese Frist scheint abgelaufen zu sein, so dass es keine PKH mehr geben wird.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hamburger:

quote:
PKH f.d. SB (€ 150,--) hätte hier somit spätestens innerhalb von 4 Wo. beantragt werden müssen.


Woraus bitte soll sich das ergeben? Die 4-Wochen-Frist aus dem Beratungshilfegesetz hat mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe nichts zu tun.

PKH kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt des laufenden Verfahrens beantragt werden.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb380418-77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn ich die Geschichte am Anfang mir Durchlese,,,denke ich hier eigentlich an Mandantenverrat. Denn der Anwalt hat erst nach der Zahlung von 150 Euro darauf hingewiesen, dass er seiner Ansicht nach, nicht bedürftig sei...obwohl er es war.....Man sollte sich hier an die Rechtsschutzversicherung wenden und vielleicht hier nochmal den [WERBESPAM GELÖSCHT] aufklären.

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-- Editiert Moderator am 25.01.2015 19:12

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>denke ich hier eigentlich an Mandantenverrat. <hr size=1 noshade>

Zum einen heißt das korrekt "Parteiverrat" zum anderen hat das nicht mal ansatzweise was damit zu tun.
Aber der Text diente wohl auch eher nur dazu um Deinen Werbemüll hier abzuladen?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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