Hallo,
es gibt Rechtsschutzversicherungen mit vergünstigten Basistarifen, die zwar deutlich billiger als sogenannte Komfort- oder Premiumtarife sind, die allerdings außergerichtliche Kosten nicht mehr übernehmen.
Ich dachte, dass nur vorgerichtlichen Auslagen wie Beratung, anwaltliche Schreiben, Vergleichsangebote usw. außergerichtliche Kosten sind.
Nun lese ich aber hier, dass selbst nach einem Urteilsspruch bzw. nach einer Gerichtsverhandlung erhebliche außergerichtliche Kosten auflaufen können, auf denen ich sitzen bleiben könnte:
http://www.rechtsanwaltstipps.de/rechtsanwalt/kosten.htm
http://rechtundwirtschaft.wordpress.com/2013/03/23/warum-werden-aussergerichtlichche-anwalts-kosten-nicht-gegen-den-prozessverlierer-festgesetzt/
Sind daher solche RSV Basistarife ohne Abdeckung außergerichtlicher Kosten empfehlenswert oder lieber die Finger davon lassen?
MfG
Kremer
-- Editiert Mark72 am 03.02.2014 18:24
Rechtsschutzv. OHNE außergerichtliche Kostenerst.?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
quote:
Sind daher solche RSV Basistarife ohne Abdeckung außergerichtlicher Kosten empfehlenswert oder lieber die Finger davon lassen?
Das ist wie immer eine Abwägungssache. Wenn die Wahl heißt "Basistarif oder gar keine RSV" (weil man sich mehr nicht leisten kann), dann ist ersteres sicherlich besser.
Da allerdings sehr viele Fälle außergerichtliche Behandlung erfordern (von Abmahnungen - wenn nicht sowieso ausgeschlossen - bis zu Streitigkeiten mit Vermieter oder Arbeitgeber), halte ich persönlich von solchen "RSV light" nicht viel - außer man kann es sich halt leisten, sowas im Zweifel selbst zu zahlen und will eine RSV nur als Notnagel für teure Prozesse, wo man sich gleich um 5000+ EUR streitet.
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Hallo,
wenn ich vorgerichtlich alles selber schreibe und teure Anwaltsschreiben vermeide, könnten nach einem Urteil dennoch außergerichtliche Kosten der Gegenseite auf mich zukommen? Auch wenn ich gewinne?
Sehe ich das so richtig, das wäre ja eine versteckte und sehr hohe Selbstbeteiligung?
MfG
Kremer
-- Editiert Mark72 am 06.02.2014 18:10
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Die außer- bzw. vorgerichtlichen Kosten der Gegenseite, z. B. für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, sind nur dann ersatzfähig, wenn es hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt. Anspruchsgrundlagen können bei Schadenersatzprozessen die Normen sein, aufgrund derer Schadenersatz zu gewähren ist. Ansonsten sind bei ausstehenden Forderungen Rechtsanwaltskosten häufig auch über die Regeln zum Verzug ersetzbar.
Diese Kosten werden aber in der Regel mit der Klage geltend gemacht und nicht gesondert noch mal im Nachinein. Sodass eher selten nach dem Abschluss des Klageverfahrens noch was kommt. Wenn der Beklagte gewinnt, dürfte eh im Regelfall keine Grundlage für den Ersatz vorhanden sein.
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