Rechtsschutz auch bei Aufhebungsverträgen, wenn bei Nichtannahme eine Kündigung droht

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Rechtsschutz auch bei Aufhebungsverträgen, wenn bei Nichtannahme eine Kündigung droht

Einige Untergerichte haben bisher bei der bloßen Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall angenommen. Dieser Ansicht hat der BGH mit Urteil vom 19.11.2009 - IV ZR 305/07  aber nunmehr ausdrücklich den Boden entzogen.

In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein die bloße Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall dar. Verlangt wird vielmehr der Ausspruch der Kündigung.

Diese Ansätze tragen - jedenfalls zum Teil - aber nicht hinreichend den Grundsätzen Rechnung, die der Senat in seiner seit langem gefestigten, auch von der Rechtslehre nicht in Frage gestellten Rechtsprechung zu der Bestimmung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 ARB entwickelt hat.

Auf die Differenzierungen vor allem zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Entscheidend sind allein die Behauptungen des Versicherungsnehmers, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtenverstoß anlastet. Dieses weite Verständnis des Rechtsschutzfalles trägt den Interessen beider Vertragspartner Rechnung.

Zeigt der Versicherungsnehmer ein tatsächliches Geschehen auf, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seinen Arbeitgeber verbindet, liegt ein Rechtsschufall vor. Ob die rechtliche Bewertung des Versicherungsnehmers zutreffend ist, bleibt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles ohne Bedeutung. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH zutreffend der zum Teil praktizierten Nichtgewährung von Deckungsschutz bei Aufhebungsverträgen einen Riegel vorgeschoben. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung der Deckungszusage mit den oben genannten Gründen verwehren, sollten Sie unter Mithilfe versierter anwaltlicher Hilfe und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH gerichtlich feststellen lassen, dass der Rechtsschutzfall sehr wohl eingetreten ist und die Versicherung in ihre Schranken verweisen.