Rechtsrat bei sexuellem Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen

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Was ist eine sexuelle Handlung, wann ist diese erheblich und ist grundsätzlich Vorsatz des Täters notwendig?

Einleitung

Der folgende Artikel richtet sich an Beschuldigte und Opfer von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen und soll hierzu leicht verständliche und vor allem aktuelle Informationen zur Gesetzeslage und Rechtsprechung geben.

Der sexuelle Missbrauch ist in Deutschland gemeinhin als Kapitalverbrechen angesehen, der mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht ist und zumeist auf sittlich tieferer Stufe als Mord oder Totschlag gestellt wird. Da der sexuelle Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen jene Menschen betrifft, die unter einem besonderen Schutz und besonderer Fürsorge stehen, ist im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktion ungleich höher als bei allen anderen Straftatbeständen. So ist bereits der einfache sexuelle Missbrauch von Kindern mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Ferner ist festzustellen, dass die Gerichte regelmäßig im oberen Bereich dieses Strafrahmens aburteilen, anders als z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo Gerichte zumeist im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben.

Weiterhin ist festzustellen: Die Anzahl der angezeigten Taten von sexuellem Missbrauch nimmt statistisch zu. Nach meiner Einschätzung ist dies aber nicht die Folge von mehr Missbrauchsdelikten, sondern vielmehr einer aufgrund medialer Aufklärung gesteigerten Anzeigebereitschaft. Auch eine zunehmend neurotisierende Gesellschaft hat die Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung, also ab wann bereits von einem sexuellen Missbrauch gesprochen werden kann, drastisch gesenkt. Zudem kommt es zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen gerade bei Beziehungs- und Familienkonflikten.

Wo noch vor zehn Jahren der einfache Kuss (das umgangssprachlich umschriebene Bussi) auf den Mund eines Kindes durch den Vater als liebevoll und herzlich - also als absolut sozialadäquat - eingeordnet wurde, muss man heute befürchten, sich bereits im Tatbestand des sexuellen Missbrauchs zu bewegen (jedenfalls bei einem Berühren der Zunge wäre dies unstrittig gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall, vgl. unten). (jedenfalls bei einem Berühren der Zunge wäre dies unstrittig gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall vgl. unten). Auch beim Klaps auf den nackten Po muss man sich heutzutage bereits als Vater Gedanken machen. Die Toleranzschwelle bei Müttern und Frauen ist dagegen um ein Vielfaches höher (es gibt kaum Anzeigen gegen Frauen wegen sexuellen Missbrauchs). Gleichzeitig sollen und dürfen die Fälle, die unter keinen Umständen mehr sozial akzeptabel sind, nicht geschmälert werden. Denn die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs soll letztlich eine geordnete und normale sexuelle Entwicklung von Kindern garantieren.

Sexuelle Handlung

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist bei allen Sexualstraftatbeständen, dass eine sog. sexuelle Handlung vorliegen muss. Wann eine sexuelle Handlungen oder Verhaltensweise letztlich als sexueller Missbrauch strafbar ist, wird im Rahmen der juristischen Prüfung unter dem Begriff der sog. Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen Handlung geprüft. Mit anderen Worten ausgedrückt: Ob ich mich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar mache, hängt davon ab, ob die Handlung als eine sexuelle eingeordnet wird, wie erheblich sie ist, also von welcher Dauer und Intensität und schlussletztlich auch, ob sie sexuell motiviert, also vorsätzlich war!

Was eine Handlung zu einer sexuellen macht, ist aber nicht gesetzlich definiert. Handlungen, die äußerlich ganz neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind daher auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen. So erhalten züchtigende, sadistische oder masochistische Handlungen ihren sexuellen Charakter erst dadurch, dass sie ihre Beziehung zum Geschlechtlichen auch äußerlich erkennen lassen, sodass auch eine Freiheitsberaubung ohne nach außen erkennbaren Sexualbezug ebenfalls keine sexuelle Handlung ist, selbst wenn dies vom Täter so empfunden wird.

Unbestritten ist, dass eine sexuelle Handlung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen Bezug zu Sexualität aufweist. Jedoch streiten sich auch hier die Geister, da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist. Man verweist letztlich auf das allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als sexuell zu erkennen ist. Ist der sexuelle Charakter eindeutig, ist auch nicht relevant, welche Absichten der Handelnde verfolgt.

Ist die Handlung nicht offensichtlich sexuell, weil sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalent ist, ist erforderlich, dass sie durch die Absicht motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Insoweit soll es wiederum auf die objektiven Rahmenbedingungen ankommen. Dabei ist ein objektiver Betrachter maßgeblich, der alle Einzelheiten des Geschehens wahrnimmt. Demnach kann auch eine isoliert betrachtete nicht eindeutige Handlung wegen der Umstände des Gesamtvorgangs als sexuell einzustufen sein (etwa das Entblößen des Oberkörpers eines Kindes bei gleichzeitigen Gesprächen über sexuelle Themen; Schläge auf das Gesäß, wenn das Opfer dieses zuvor entblößen musste; Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen; Trinken von Urin im Zusammenhang mit Masturbation oder das Hantieren mit Gurken, Bananen etc, wenn sich der sexuelle Bezug aus Körpersprache, Mimik usw. eindeutig ergibt).

Umgekehrt kann sich aus den äußeren Umständen ergeben, dass trotz Berührungen im Intimbereich eine sexuelle Handlung nicht vorliegt (etwa beim Saugen an der weiblichen Brust durch nicht mehr gestillte, diesen Vorgang aber spielende, Geborgenheit suchende Kinder). Die Entkleidung des Opfers z.B. sei regelmäßig aber noch keine sexuelle Handlung. Nur wenn der Täter sich ausnahmsweise bereits durch das Entkleiden erregen oder befriedigen wolle, liege eine sexuelle Handlung vor.

Problematisch bei der Bewertung einer Handlung als eine sexuelle ist, dass es gerade bei Kindern wesentlich häufiger zu gesellschaftlich tolerierten (=sozialadäquaten) Körperkontakten – sogar im Bereich der Geschlechtsteile – als bei Erwachsenen kommt, so etwa beim Griff zwischen die Beine eines Kleinkindes, um ihm beim Erklimmen eines Klettergerüsts behilflich zu sein oder das Mitgehen auf die Toilette bzw. Dusche. In solchen Fällen fehlt es bereits an der erforderlichen objektiven Sexualbezogenheit der Handlung. Denn nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild sind dies normale Verhaltensweisen Erwachsener im Umgang mit Kindern (natürlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes / Jugendlichen). Andererseits ist zu beachten, dass bei Kindern die Anforderungen an die Erheblichkeit der sexuellen Handlung gegenüber Erwachsenen von der Rechtsprechung stark herabgesetzt wird, da Kinder wegen ihres Alters und ihrer Unbefangenheit weniger in der Lage sind, sexuelle Zudringlichkeiten zurückzuweisen.

Und damit befindet man sich bereits im Kernproblem des sexuellen Missbrauchs und dem Grund, warum man bei einem solchen Vorwurf auch unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen muss. Es ist letztlich reine Auslegungssache, wann eine Handlung als sexuell angesehen wird, um strafbar zu sein! Die Beispiele aus der Rechtsprechung könnten unterschiedlicher nicht sein. Wo das gegenseitige Berühren der Zunge bereits einen sexuellen Missbrauch darstellt, ist dies im Auffordern des Kindes in Unterwäsche die Beine zu spreizen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Fall! Auch der spontane Griff zwischen die Beine eines 7-jährigen Mädchens mit anschließendem Hochheben zur Verhinderung eines Fluchtversuchs oder wenn der Täter das Kind veranlasst, seinen Rock hochzuheben, um einen Handstand zu machen, bei dem die Unterwäsche sichtbar wird, ist gemäß Rechtsprechung grundsätzlich eine sexuell neutrale Handlung, die nicht strafbar ist.

Erheblichkeit der sexuellen Handlung

Insoweit bedient sich die Rechtsprechung einer weiteren (Pseudo)Definition, nachdem sexuelle Handlungen nur solche sind, „die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind“. Der auf eine Quantität abstellende Begriff „von einiger Erheblichkeit“ lässt schon als solcher einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu, da die Erheblichkeit dann gegeben ist, wenn es „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet“.

Strafrechtlich auszuscheiden haben jedenfalls solche Handlungen, die absolut keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes begründen können und im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung unerheblich sind (z.B. bei einem Kuss auf die Wange oder bei einem kurzen und unbedeutenden Berühren der Brust, des Gesäßes oder der Oberschenkel über der Kleidung). Im Rahmen der Auslegung zur Sexualbezogenheit kommt es natürlich sehr darauf an, WER die Handlung ausführt. Den Eltern wird man beispielsweise einen anderen (umfassenderen) körperlichen Kontakt zubilligen als Außenstehenden. An einer Erheblichkeit fehlt es jedenfalls bei nur kurzen oder aus anderen Gründen unbedeutenden Berührungen. Der Begriff der sexuellen Handlung bzw. ihre Erheblichkeit wird rein objektiv und nicht anhand der individuellen subjektiven Motivation des Täters bestimmt. Eine Einschränkung erfolgt jedoch durch den Schutzzweck des Gesetzes, die Gesamtentwicklung von Kindern von sexuellen Erlebnissen fernzuhalten, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in sexuellen Motiven Erwachsener begründet sind.

Mangels „einiger Erheblichkeit“ haben auch Handlungen auszuscheiden, die sich als bloße – wenn auch grobe – Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten darstellen, sofern sie wegen der damit verfolgten sexuellen Tendenz überhaupt eine sexuelle Handlung sind (z.B. Urinieren vor einem Kind als Vorwand für eine Entblößung, Umarmen und Küssen, Kuss auf die Wange). Aber auch bei eindeutig sexualbezogenen Handlungen scheiden unabhängig vom geschützten Rechtsgut nach Art, Dauer und Intensität unbedeutende Berührungen aus. Dazu gehören z.B. das Berühren des (nackten) Oberschenkels, das Streicheln des nackten Knies eines Kindes, das Streicheln vom Rücken zum Po, teilweise unter der Kleidung, der flüchtige Griff an die Genitalien über den Kleidern, das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über den Kleidern, das Streicheln des ganzen Körpers über der Kleidung, während ein „spürbarer Griff“ mit einem kurzen Betasten bzw. ein „massives Anfassen“ Grenzfälle sind, wonach ein nicht nur flüchtiger oder zufälliger Griff genügt. Nicht von einiger Erheblichkeit ist es auch, wenn ein Kind veranlasst wird, mit einer Unterhose bekleidet die Beine zu spreizen. Dasselbe gilt für den Versuch, das Opfer zu entkleiden, wenn dies nur das Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts sein soll.

Dagegen wurden als sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit angesehen z.B. das in anstößiger Weise erfolgende Zeigen des Geschlechtsteils durch ein Kind, ein Kuss und das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung bei einem Kind, der feste Griff über der Hose an die Scheide eines Kindes, das Greifen zwischen die Beine (BGH NStZ-RR 07, 13), das Berühren des nackten Geschlechtsteils, das längere Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung, das „eingehende“ Betasten der Brust einer Frau / Mädchens, das Greifen in die Schamhaare und das Spielen an der Brustwarze, die gewaltsam vorgenommene Berührung der Brust einer Frau unter dem Büstenhalter.

Bei einem Kuss bedarf es der Berücksichtigung aller Begleitumstände, wie etwa Intensität, Dauer und Beziehung zwischen den Beteiligten (misslungener Kussversuch genügt nicht).

Die Erheblichkeit ist insofern als relativ anzusehen, als sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut zu bestimmen ist. Dieser relative Aspekt der Erheblichkeit kann dazu führen, dass ein und dieselbe Handlung je nach der Schutzrichtung des betreffenden Tatbestands verschieden zu bewerten ist. So sind bei Tatbeständen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an das quantitative Element der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (weshalb z.B. bei Zungenküssen mit Kindern andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen). Bei der Auslegung der Erheblichkeit kann einerseits mal mehr, mal weniger an Erheblichkeit zu verlangen sein. Bei den Jugendschutztatbeständen, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, ist die Erheblichkeitsschwelle schon deshalb unterschiedlich anzusetzen, weil je nachdem, ob es sich um ein jüngeres Opfer handelt oder, ob es der Altersgrenze schon verhältnismäßig nahe ist, eine weniger große oder größere Rechtsgutverletzung vorliegt. Andererseits müssen z.B. höhere Anforderungen an die Erheblichkeit gestellt werden, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen bestimmt wird, die der Täter weder optisch noch akustisch wahrnehmen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob das Opfer bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hat.

Da der Schutz des Kindes umfassend ist, gilt für alle Formen des sexuellen Missbrauchs, dass das Kind die sexuellen Handlungen weder verstehen noch wahrnehmen muss! Es genügt bereits, dass die sexuelle Handlung geeignet ist, die kindliche Entwicklung zu gefährden. Daher genügt auch, wenn die Handlungen an einem schlafenden Kind vorgenommen werden. Dagegen sind sexuell neutrale Handlungen auch dann nicht strafbar, wenn der Täter ihnen sexuelle Bedeutung beimisst.

Interessanter Weise können aus strafrechtlicher Sicht auch Kinder (bzw. Jugendliche) sexuelle Handlungen an anderen Kindern vornehmen, obwohl bei diesen das volle Bewusstsein der sexuellen Bedeutung ihres Verhaltens vielfach noch fehlt. Auch hier genügt es, dass die Handlung äußerlich sexualbezogen ist, selbst wenn das Kind diese in einen anderen Zusammenhang einordnet. Ob das Kind bzw. der Jugendliche die Sexualbezogenheit der Handlung erkennt oder erkennen kann, ist demnach unerheblich. Andernfalls würden gerade besonders schutzwürdige Kinder in den ersten Lebensjahren nicht erfasst und – ganz abgesehen von schwierigen Beweisfragen – damit erhebliche Strafbarkeitslücken entstehen. (Siehe aber hierzu den gesonderten Artikel: Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Kinder und Jugendliche)

Wissen und Wollen des Täters um die sexuell erhebliche Handlung

Allerdings ist für jede Form der Strafbarkeit immer ein Vorsatz des Täters nötig. Zwar ist eine gezielte Absicht nicht erforderlich, sodass es keine Rolle spielt, ob der Täter sich durch die Handlung sexuell erregen oder befriedigen will oder ob er aus anderen Motiven handelt. Mögliche Gründe können etwa Gewinnstreben, sadistisches Vergnügen oder Demütigung einer anderen Person sein, sodass auch moralisch neutrale Beweggründe wie künstlerische Zwecke oder Scherze die Einstufung als sexuelle Handlung nicht aufheben. Allerdings muss dem Täter die sexuelle Bedeutung seines Tuns bewusst sein! Der Täter muss die sexuelle Bedeutung seines Tuns zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen. Daher scheidet der Vorsatz nur unter ungewöhnlichen Umständen aus, etwa wenn der Täter beim Körperkontakt erkennt, um welche Körperteile es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob der Täter, der z.B. die Vagina einer Frau betastet, um dort verstecktes Geld zu suchen, dies selbst explizit als sexuelle Handlung einstuft.

Weitere aufbereitete Informationen zu den einzelnen Opfergruppen Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene finden Sie unter den folgenden Links:

Rechtsrat bei sexuellem Missbrauch von Kindern § 176 StGB

Rechtsrat bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen

Rechtsrat bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen