Liebe Freunde!
In dem § 203 BGB
wird der Begriff "Rechtspflege" angewendet. Gerne möchte ich wissen, ob darunter auch der beauftragte Rechtsanwalt und die für den konkreten Fall zuständige Rechtsschutzversicherung zu verstehen ist.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
mfG
Maria
Rechtspflege
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Gemäß § 1 BRAO
ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Ich denke aber nicht, daß ein RA unter den verjährungshemmenden Tatbestand des § 203 BGB
fällt, höchstens die gesamte Anwaltschaft an sich. Gemeint ist damit der Begriff der höheren Gewalt, wie z.B. im Kriegsfall oder bei Naturkatastrophen. So schließt das geringste Verschulden des Gläubigers höhere Gewalt automatisch aus,
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
In dem neuen § 203 BGB
wird die Begriff Rechtspflege nicht mehr verwendet.
Organe der Rechtspflege sind die Rechtsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und die Richterschaft. Als "Quasi-Organe" der Rechtspflege gelten die Gerichtsvollzieher und die Inkasso-Unternehmer.
Joh. 19, 22
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