Rechtslage beim Handel über Ebay

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Ebay, Kaufvertrag, Gewährleistung, Widerruf
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Rechtsnatur der Geschäfte

In keinem anderen Land der Welt werden so viele Waren über das Internet gehandelt wie in Deutschland. Besonders großer Beliebtheit erfreut sich dabei der Internetmarktplatz "Ebay". Die rechtliche Einordnung der bei Ebay und vergleichbaren Anbietern getätigten Geschäfte hat aufgrund des großen Umfanges der Geschäfte auch zunehmend die Rechtsprechung beschäftigt. Über die rechtlichen Hintergründe des Handels bei Internetauktionen wie "Ebay" soll hier ein kurzer Überblick gegeben werden.

Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich bei Internetauktionen, obwohl auch diese im Sprachgebrauch als Versteigerungen bezeichnet werden, nicht um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.

 Letzteres wurde vereinzelt zwar angenommen (Amtsgerichtes Osterholz-Scharmbeck, Aktenzeichen 3 C 415/02), stellt aber letztlich eine Mindermeinung dar. Eine echte Versteigerung setzt, abweichend vom Handel bei Ebay, einen Zuschlag voraus. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ebay gibt der Verkäufer mit dem Einstellen der Ware bei Ebay bereits verbindlich ein Angebot ab, die Ware zum Höchstgebot oder dem "Sofort-Kaufen"-Preis zu übereignen. Der Vertrag kommt dann mit Ablauf der vorgegebenen Zeit automatisch zwischen Höchstbietendem und Verkäufer zustande (so zutreffend das Landgericht Hof im Urteil vom 26.04.2002, Az 22 S 10/02, CR 2002, 844).Bei Internetauktionen kommen zwischen Anbieter und Höchstbietendem Kaufverträge zustande (BGH-Urteil vom 07.11.2001, Az VII ZR 13/01 – Ricardo-Fall").

Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zu übergeben und der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden.
Wird nicht gezahlt oder geliefert, kann die Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatzansprüche geltend machen. Für den Verkäufer kann ein Schaden beispielsweise im entgangenen Gewinn bestehen, für den Käufer kann ein Schaden darin bestehen, dass er die gleiche Sache anderweitig nur teurer kaufen kann.

Widerrufs- und Rückgaberechte

Entgegen einer – weit verbreiteten - Meinung kann der Käufer (oder Verkäufer) nicht einfach ohne Grund vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings steht dem privaten Käufer ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu, sofern der Verkäufer beim Verkauf als Unternehmer (§ 14 BGB) tätig war.

Ob jemand als Unternehmer verkauft, ist in vielen Fällen nicht einfach festzustellen. Die Unternehmereigenschaft ist insbesondere dadurch zu erkennen, dass ein eigener Shop vorhanden ist oder als Powerseller aufgetreten wird. Auch der einzelne Verbraucher kann schnell zum Unternehmer werden, wenn er gewerblich, "nebenbei" Verkäufe tätigt. Dies lässt sich relativ gut aus den Bewertungen des einzelnen Verkäufers ablesen. Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft liegen immer dann vor, wenn in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden. Da es für die Unternehmereigenschaft nicht auf den inneren Willen des Verkäufers ankommt, sondern auf das objektive Auftreten nach außen, kann auch der vermeintlich "privat" Verkaufende als Unternehmer eingestuft werden.

Ist der Verkäufer Unternehmer, so kann der private Käufer diesem gegenüber den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, sofern er über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Unterblieb die Widerrufsbelehrung – was sehr häufig vorkommt – so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, mit der Folge, dass das Geschäft grundsätzlich zeitlich unbegrenzt rückgängig gemacht werden kann.

Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, so kann der Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückgefordert werden. Auch die Kosten für die Rückgabe der Sache hat der Unternehmer zu tragen.

Gewährleistung

Da bei Internetauktionen Kaufverträge zustande kommen, richtet sich das Gewährleistungsrecht nach den Kaufvertragsbestimmungen im BGB.

Danach können Sachmängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der gekauften Sache gerügt werden.
Im Falle eines Mangels richten sich die Rechte des Käufers nach § 437 BGB. Der Käufer kann „Nacherfüllung" (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und entweder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Praktisch besonders relevant ist der Aufwendungsersatzanspruch, denn dieser umfasst gemäß § 284 BGB beispielsweise Versandkosten oder Ebay-Gebühren.

Der – nicht unternehmerisch handelnde - Privatverkäufer kann jedoch vorgeben, die Ware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen. Zu beachten ist hierbei aber, dass ein solcher Gewährleistungsausschluss nur wirksam ist, wenn der Verkäufer bei der Produktbeschreibung richtige Angaben macht. Wer beispielsweise einen PKW als "technisch einwandfrei" verkauft, muss dafür einstehen, dass dieser tatsächlich fahrbereit ist. Einen gleichzeitig erklärten Gewährleistungsausschluss kann der Verkäufer dem Käufer nicht entgegenhalten, wenn das Fahrzeug diesen Anforderungen nicht genügt.

Bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und Verbraucher gelten die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes gemäß § 474 ff. BGB. Der Käufer ist in diesem Fall sehr viel besser gestellt.
Zum einen darf der Verkäufer die Gewährleistung bei Neuware nicht unterhalb von zwei Jahren verkürzen. Auch bei dem Verkauf von Gebrauchtware darf die Gewährleistung nicht auf unter ein Jahr verkürzt werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist daher nicht möglich. Möglich ist es natürlich, dass der Verkäufer defekte Ware verkauft und sie auch als solche bezeichnet.

Auch die Beweislast für Mängel ist beim Verbrauchsgüterkauf für den Verbraucher günstiger geregelt. Tritt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel zutage, muss der Verkäufer beweisen, dass der Gegenstand ursprünglich mangelfrei war. Erst ab dem siebten Monat bis zum Ende der Gewährleistungsfrist trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft war. Meldet der Käufer einen Mangel mithin sofort nach Erhalt der Ware beim Verkäufer, sind die Gewährleistungsrechte unproblematisch durchsetzbar.

Verlust oder Beschädigung auf dem Postweg

Bei Ebay wird die Ware in der Regel versandt. Gemäß § 447 BGB gilt, dass der Käufer in dem Augenblick, in dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß verpackt bei der Post oder einem Spediteur aufgegeben hat, die Verantwortung für eine Beschädigung oder einem Verlust während des Transportes hat. Möchte man diese Risiken beim Kauf vom Verbraucher ausschließen, so empfiehlt sich die Versandform des versicherten Paketes zu wählen.

Auch hinsichtlich dieses Punktes ist der Unternehmer schlechter gestellt, als der private Verkäufer: der Unternehmer trägt die Verantwortung für eine Beschädigung der Sache bei Versand oder Verlust während des Versandes. Kommt die Ware somit nicht an, hat der Verkäufer für Ersatz zu sorgen.


Rechtsanwalt Falk Brorsen
http://www.goettingen-recht.de

Leserkommentare
von go536004-97 am 14.01.2020 12:33:45# 1
Hallo,
welches Kaufrecht gilt eigentlich, wenn ein gewerblicher Ebay-Händler seinen Firmensitz nicht in Deutschland hat, die Artikel aber auf Ebay.de

Als kleines Beispiel:
Gewerblicher Händler mit Firmensitz in Honkong.
Artikel angeboten auf Ebay.de.
Angebotsbeschreibung in deutscher Sprache verfasst.
Artikelstandort USA.

Findet das deutsche Kaufrecht inkl Fernabsatz- und Gewährleistungsrecht Anwendung?
    
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