Rechtslage Nachbar: Anzahl Vollgeschosse bei Neubau

3. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.02.2024 18:00:05
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtslage Nachbar: Anzahl Vollgeschosse bei Neubau

Hallo liebe Forenmitglieder,

es geht um ein Grundstück mit Hanglage in einem älteren Baugebiet in Bayern. Laut Bebauungsplan sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Durch die steile Hanglage wären jedoch 3 Vollgeschosse sinnvoll, und wird laut Bauamt sehr wahrscheinlich genehmigt. Allerdings gibt es auf der anderen Straßenseite (hangaufwärts) einen "freundlichen" Nachbarn. Man kann davon ausgehen, dass dieser gegen die Genehmigung klagen wird.

Wie hoch sind die Chancen, dass die Klage durchgeht, wenn alle anderen Parameter passen (Baugrenzen, Abstandsflächen, Dachform etc.) außer die Geschosszahl. Faktisch wird die Sicht des "freundlichen" Nachbarn dadurch noch stärker eingeschränkt als mit 2.

Wäre sehr dankbar um eure Meinungen / eure Hinweise.

Danke!
precht123

-- Editier von precht123 am 03.07.2016 17:17

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat:
Wie hoch sind die Chancen, dass die Klage durchgeht,

*Glaskugel reib*
50%




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12329.02.2024 18:00:05
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke :)
Dann stelle ich die Frage mal anders: Worauf kommt es hauptsächlich an, wenn es um das Recht des Nachbarn geht? Ist das Thema Aussicht typischerweise relevant?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat:
Ist das Thema Aussicht typischerweise relevant?

Generell kommt es auf die Güte der Argumente an.
Und auch die Aussicht kann dann durchaus relevant sein.

Und in Bayern auch noch ob Du ein "Zuagroaster" bist und ob der Kläger und der Richter (oder Verwandte der beiden) im selben "was auch immer" sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.02.2024 18:00:05
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ja sehr beruhigend...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von precht123):
Ist das Thema Aussicht typischerweise relevant?

Abgesehen von bestimmter Gemeinsamkeiten von Richter / Kläger unabhängig kann es durchaus auch mit Gründen der Gegenseite nette Probleme geben.
Es kommt vermutlich auf die Aussicht an, wenn der Blick auf ein paar weitere Häuser gestört würde, macht es wohl kaum Probleme, geht es in die Sicht auf die freie Natur / Berge, stehen die Chancen für den Nachbarn mit entsprechender Argumentation wohl nicht schlecht.

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