Rechtsgrundlage für Fluchtfenster in NRW

10. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Rechtsgrundlage für Fluchtfenster in NRW

Hallo,
in unserem Gebäude ist ein Fenster als Fluchtfenster gekennzeichnet. Es fällt aber inzwischen fast schon aus dem Rahmen vor Altersschwäche.
Wir haben nun neue Isolierglasfenster geschenkt bekommen, die ein lichtes Innenmaß von 1x1 Meter haben.
Ich habe jetzt gelesen, dass ein Fluchtfenster mindestens 0,9 Meter mal 1,2 Meter haben muß bzw. sollte.
Weiß jemand, wo das steht ?
Demnach fehlt dem neuen Fenster 20 cm in der Höhe.
Kann ich es trotzedem einbauen, gibt es da eine Ausnahmevorschrift ?
Der Raum befindet sich in der 1. Etage, das Fenster ist 3,50 Meter über dem Boden. das gesamte Gebäude ist 6 Meter hoch als Flachbau mit EG und OG.


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
Rechtsgrundlage für Fluchtfenster in NRW


Bauordnung NRW
§ 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte, Absatz (4)

"(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können."

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