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Rechtsfrage: Baugenehmigung nötig, Sichtschutz (doppelte Einfriedung) erlaubt?

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Rechtsfrage: Baugenehmigung nötig, Sichtschutz (doppelte Einfriedung) erlaubt?

Folgendes Problem:

1) Vor einigen Monaten haben wir unser Grundstück geebnet, weshalb wir natürlich das Grundstück des Nachbarn abfangen mussten, das ja nun höher lag. Wir haben dort also Pflanzsteine an/auf die Grundstücksgrenze gesetzt, welche nun teilweise etwa einen Meter hoch sind und auch noch ein Stück (teilweise 0,5m ?) höher sind als das Nachbargrundstück. Das war nötig, da dort auch eine Treppe hingesetzt wurde, etc.

Nun Folgendes: Nun nach Monaten meint der Nachbar plötzlich, dass diese Mauer einer Baugenehmigung bedarf. Ich kann mir dies eigentlich kaum vorstellen, da zum einen ziemlich niedrig ist und zum anderen eine Mauer das Abrutschen des Nachbargrundstücks verhindern muss. Wie sieht es da rechtlich aus, wird eine Baugenehmigung wirklich benötigt (NRW)? Ich finde das ziemlich unglaubwürdig.

2) In Folge dieser Absenkung des Grundstücks und Abfangen des Nachbargrundstücks wurde der alte ca. 1,20m hohe Maschendrahtzaun entfernt. Nun wollen wir zusammen mit den Nachbarn diesen Zaun wieder errichten, allerdings möchte er nun einen Sichtschutzzaun (1,80 - 2,00m), wir allerdings den alten 1,20m hohen Maschendrahtzahn bzw. Sichtschutz nur in einem bestimmten Bereich (laut Nachbarschaftsgesetz NRW wohl die "Mindestanforderung"), da ein Sichtschutzzaun die gesamte Aussicht versperren würde.

Ich nehme an rechtlich können wir auf den 1,20m Maschendrahtzaun bestehen. Das Problem ist, dass der Nachbar nun unter anderem damit "droht" direkt hinter dem Zaun einen Sichtschutz (1,80 - 2,00m) zu errichten. Dürfte er das überhaupt, wäre es nicht eine doppelte Einfriedung (welche in NRW wohl verboten wäre)?

Kann mir bei diesen Fragen jemand weiterhelfen? Das Nachbarschaftsgesetz bzw. Baurecht NRW hilft mir leider nicht viel weiter.


von Depri am 21.10.2005 20:14
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>Rechtsfrage: Baugenehmigung nötig, Sichtschutz (doppelte Einfriedung) erlaubt?

Stützmauer

Gemäß § 6 Abs. 11 Ziff. 2 BauO NW ist eine Stützmauer in der Abstandsfläche eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche bis zu einer Höhe von 2,00 Metern zulässig; außerdem ist sie gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 16 BauO NW auch noch genehmigungsfrei. Diese Genehmigungsfreiheit gilt auch für selbständige Aufschüttungen bis zur gleichen Höhe ( Ziff. 42 ). Stützmauern sind allerdings nur dann an der Nachbargrenze zulässig, wenn sie vorhandenes Gelände auffangen müssen. Eine neuerliche Geländeanfüllung ist unter Anwendung vorgenannter Vorschriften nicht zulässig.

________________________

Außerdem darf in Nordrhein-Westfalen eine bestehende Grenzeinrichtung grundsätzlich nur verändert werden, wenn der Nachbar zustimmt.



von Odil am 23.10.2005 23:06
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