Rechtsbeugung durch Steuerbescheid?

17. November 2001 Thema abonnieren
 Von 
Volker Stolze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsbeugung durch Steuerbescheid?

Einem in dem Jahr 1999 in Hamburg gegründeten Studentenhilfeverein sei wegen unverschuldeter Verzögerungen (Auskunft) in der Finanzierung mit öffentlichen Zuwendungen die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt worden: Das Finanzamt begründete, der Verein sei "untätig" geblieben und habe die Satzungszwecke nicht "verwirklicht". Der nun klagende Verein bemerkte, dies sei rechtswidrig, denn die Vereinsgeschäfte seien eindeutig auf die Erfüllung der Zwecke "gerichtet" gewesen (§ 63 AO ).

Gegen eine Finanzbeamtin ermittelt deshalb die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen Rechtsbeugung. Bei dem Vorsteher des Finanzamtes habe der Vereinsgeschäftsführer die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht angeregt. Er habe wegen der unsinnigen Verwaltungspraxis auch eine Eingabe an den Bundesrechnungshof gerichtet. Gegen einen anderen Finanzbeamten solle bis zum Ende der 47. Woche 2001 ein Strafantrag auch wegen Nötigung durch Mißbrauch von Rechtsmitteln, andererseits auch wegen Begünstigung, gestellt werden. Dies werde gegenwärtig geprüft.

Das Finanzamt habe unbegründet eine Teilentscheidung auf den Einspruch explizit auf unbestimmte Zeit unterlassen. Wolle der junge Verein seine Solvenz nicht gefährden, sei er nun gezwungen, im Wege einer Untätigkeitsklage Sicherungen leisten zu können im vorläufigen Rechtsschutz, die er neben den Prozeßrisiken noch nicht decken könne. Mit der noch wenig bei dem Verein ausgeprägten Konfliktfähigkeit habe das Finanzamt wohl gerechnet. Der Verein suche daher dringend um Hilfe. (http://www.prostudium.org/0039)

Volker Stolze

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-582
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

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#2
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

einmal davon abgesehen, dass das Problem aus dem Jahr 2001 stammt, also schon etwas älter ist, denke ich dass hier ein sehr spezieller Fall vorliegt, der wohl eher von einem Rechtsanwalt bearbeitet werden sollte

-----------------
"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-582
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ja eben! Dies umfasst aber, wie sich zwanglos erschließen dürfte, keine konkrete Rechtsberatung. Wenn sich der Studentenhilfeverein, bzw. dessen Vorstand, ungerecht behandelt fühlt, mag man sich auf die Suche nach einem kompetenten RA begeben, dem Fragen des Steuerrechts nicht fremd sind. Und da der Fall eben sehr speziell ausgestaltet zu sein scheint, insoweit sicher auch Aktenkenntnis notwendig ist, bietet sich ein solches Vorgehen an.

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#5
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

@thosim

daddl6

der Typ hat nichts anderes zu tun, als sämtliche alte Threads in sämtlichen Bereichen auszugraben.

-----------------
" Jeder neue Tag ist ein neuer Anfang
"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-582
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

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