Mit einem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz soll das derzeit geltende Rechtsberatungsgesetz abgelöst werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat diese Woche einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Diskussion gestellt. Künftig soll es eine Unterscheidung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Rechtsdienstleistungen geben, der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" soll wegfallen.
Nach dem geltenden Rechtsberatungsgesetz ist eine Rechtsberatung nur durch zugelassene Anwälte oder festgelegte Berufsgruppen wie zum Beispiel Steuerberater zulässig. Das wird damit begründet, dass der Verbraucher vor unqualifizierter Rechtsberatung geschützt werden müsse. Kostenlose Rechtsberatung, auch innerhalb der Familie, ist verboten.
Mit Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes sollen Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeitstehen, erlaubt sein. Dies allerdings nur im familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engem Kreis. Darüber hinaus darf nur dann Rat erteilt werden, wenn die Unterstützung eines Volljuristen gesichert ist. Auch bestimmte Vereine und Verbände sollen eingeschränkt zur Rechtsberatung befugt sein, allerdings nur für ihre eigenen Mitglieder.
Das Gesetz war besonders in die Kritik der Öffentlichkeit geraten, als ein pensionierter Richter Wehrdienstverweigerern und Pazifisten Rechtsberatung erteilt und diese kostenlos vor Gericht vertreten hatte. Der Richter hatte sich anschließend selbst angezeigt und war gegen das verhängte Bußgeld bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Die Verfassungsrichter erklärten im August 2004 die kostenlose Rechtsberatung durch einen erfahrenen pensionierten Richter für zulässig und äußerten Zweifel an der Zeitgemäßheit des Rechtsberatungsgesetzes.
Seinen Ursprung hat das Rechtsberatungsgesetz im Jahr 1935. Es sah vor, nur Rechtsanwälte und bestimmte Berufsgruppen zu legitimieren, Rechtsberatungen vorzunehmen. Rechtsberatungen ohne ausdrückliche Erlaubnis waren verboten und die Vergabe dieser Berechtigung war strengen Vorgaben unterworfen. Damals diente das Gesetz in erster Linie dazu, Juden und unliebsame Opponenten daran zu hindern, den Anwaltsberuf auszuüben.
