>Rechtsberatung in Foren erlaubt oder verboten
**** eine Person behauptet, eine Rechtsberatung in einem Forum ist nicht erlaubt, sobald diese sich auf einen konkreten Einzelfall bezieht, sondern nur so lange es sich um eine allgemeine Diskussion handelt. ****
Es müßte wohl danach unterschieden werden, um was es sich bei dem "Forum" genau handelt.
Werden allen Teilnehmern Schreib-, oder nur Leserechte eingeräumt? ( z.B. das "Forum" einer Versicherung / Partei / Automobilclub etc. , in dem an den Forenbetreiber gestellte (Rechts-)Fragen von diesem beantwortet werden.)
Sind die von den Forenteilnehmern "geschriebenen", d.h. auf den Forenserver hochgeladenen Inhalte von jedem / weltweit uneingeschränkt abrufbar, oder nur nach zu beantragender Erteilung einer Nutzungserlaubnis ( geschlossenes Forum ) ?
Ist die Verwendung von Namenspseudonymen gestattet? Sind anonyme Beiträge erlaubt?
Kann jeder Schreibberechtigte sämltliche Antworten anderer Nutzer a) lesen und b) kommentieren? ( Oder kann jeder Forenteilnehmer auf eine "Rechtsfrage" eines Fragestellers nur beratend/empfehlend antworten, ohne die Antworten anderer "Berater" lesen und/oder kommentieren zu können? )
Es wird von der genauen Ausgestaltung des Internet-Diskussionsforums abhängen, wann das Verhalten eines Forenteilnehmers im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes als eine "Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert" anzusehen wäre, d.h. als eine Rechtsdienstleistung Im Sinne von § 2 RDG.
Eine nötige Einzelfallprüfung wird Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten dem Sinn u. Zweck des Rechtsdienstleistunsgesetzes (nur) dann zu "Rechsdienstleistungen" machen, wenn damit dem Gesetzeszweck gedient ist, nämlich "die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen." , § 1 Rechtsdiensleistungsgesetz.
Je "schutzunwürdiger" sich nun die Suche des Internetnutzers nach qualifizierten Rechtsdienstleistungen erweist, je weniger er also davor geschützt zu werden braucht, auf die Qualifikation einer angebotenen Rechtsdienstleistung vertrauen zu dürfen, desto weniger werden auf seine konkrete Angelegenheit bezogene Äußerungen anderer Forennutzer als "Rechtsdienstleistung" im Sinne des RDG anzusehen sein.
**** weil ich selbst ein Forum betreibe, und demnächst auch ein Unterforum für Rechtsfragen zum Forenthema (Tuning) einbauen wollte. ****
Handelt es sich z.B. um ein (geschlossenes) Forum für Kunden eines Tuning-Anbieters, denen er die unentgeltliche Beantwortung konkreter Rechtsfragen in einzelfallprüfungsbedürftigen Fällen in Aussicht stellt? Dann hätte der Anbieter dieser Rechtsdienstleistungen dafür Sorge zu tragen, daß dies zumindest unter Anleitung eines Juristen oder Anwalts, oder durch solche selbst erfolgt, § 6 RDG.
**** Eine andere Person behauptet, unerlaubte Rechtsberatung wird es erst, wenn sich jemand als Jurist ausgibt und berät, ohne tatsächlich einer zu sein.
Das man also beraten kann, so lange man nicht behauptet Jurist zu sein. ****
Die SELBSTBEZEICHNUNG kann nicht ausschlaggebend sein für die Einordnung unter den Begriff der Rechtsdienstleistung, und auch nicht für die Frage, ob eine Rechtsdienstleitung unter die gesetzlich aufgeführten erlaubten Rechtsdienstleistungen fällt.
M.
von Mirk am 22.11.2008 04:06
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