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Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich

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Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich

Folgender Fall:

Person A und B sind in einer gerichtlichen auseinandersetzung gesamtschuldnerisch haftbar. Person A gibt einem Rechtsanwalt R das Mandat auch für Person B. Person B hat über die Mandatszuteilung erst kurz im Nachhinein erfahren. Es besteht kein direkter Vertrag zwichen B und R. Nun 4 Monate später komme eine gesamtschuldnerische Rechnung an Person A UND B. Die gesammte Kommunikation mit R ist auschließlich über Person A gelaufen. A und B sind beide Hartz IV Empfänger und A ging davon aus das die Rechtsschutzversicherung das übernimmt. B hat keine Rechtsschutzversicherung, besitzt aber einen Beratungskostenhilfeschein. Die RV hat die Deckung für den Fall angelehnt.Leider hat R ohne das wissen des B schon vorgerichtliche Tätigkeiten wie Akteneinsicht unternommen, sodass eine alleinige Deckung durch eine Beratungshilfeschein nicht mehr ausreich. Zu einer Hauptverhandlung wird es nicht kommen. Streitwert 5100 Euro.

Fragen:
1) Muß B zahlen?
2) Hat B evtl. Eingehungsbetrug begangen?
3) Was deckt die Beratungskostenbeihilfe und was müßen die beteiligten direkt zahlen?

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von guest-12313.02.2013 18:35:55 am 05.07.2012 13:32
Status: Stift (31 Beiträge)
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>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
quote:
sind in einer gerichtlichen auseinandersetzung gesamtschuldnerisch haftbar.

Zivil- od. Strafrecht?


quote:
Es besteht kein direkter Vertrag zwichen B und R.

War A von B bevollmächtigt?


quote:
Die RV hat die Deckung für den Fall angelehnt.

Wegen Vorsatzes?

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von hamburger-1910 am 05.07.2012 15:00
Status: Unsterblich (1057 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 39 User(n) bewertet)

>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
- Zivielrecht
- Nein, es wurde keine Vollmacht ausgestellt.
- Deckungsabsage wegen Mangels auf Aussicht auf Erfoges und die Versicherung ist der Meinung dass das Rechtsgebiet nicht durch den Vertrag gedeckt wird.

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von guest-12313.02.2013 18:35:55 am 05.07.2012 15:48
Status: Stift (31 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
quote:
1) Muß B zahlen?


Nein! (Dies betrifft aber nur die RA-Gebühren!)


quote:
2) Hat B evtl. Eingehungsbetrug begangen?

Nein!

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von hamburger-1910 am 05.07.2012 15:52
Status: Unsterblich (1057 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 39 User(n) bewertet)

>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
Moment.
quote:
- Nein, es wurde keine Vollmacht ausgestellt.

So einfach ist das nicht. A kann auch mündlich durch B bevollmächtigt worden sein, einen RA zu beauftragen. Dann muss B auch die Rechnung bezahlen.

Einen versuchten Betrug würde B übrigens begehen, wenn er das Erteilen der mündlichen Vollmacht an A wahrheitswidrig gegenüber dem RA bestreiten würde.

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von Lari-Fari am 05.07.2012 16:24
Status: Legende (456 Beiträge)
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>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
Wie hat denn so eine mündliche Vollmacht auszusehen? Ist diese an bestimme Formen gebunden? Möglicher Weise kommt hier in Betracht, das B unbewußt durch "schweigen" indirekt eine Vollmacht dem A erteilt hat. Das ist sicherlich Auslegungssache. Z.B. erfährt B nachträglich von der Handlung des A, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte. Ganz in dem Glauben, das die Rechtsschutzversicherung des A(und B) die Kosten übernimmt. Da B ein juristischer Laie ist und nicht weiter über den Fall nachgedacht hat, sehe ich zumindest keinen Vorsatz. Zudem ist B (amtsärtzlich nachweisbar)zu 50% Schwerbehindert aufgrund von psychischen Erkrankungen. Hätte B den Umstand rechtzeitig erkennen können? In wie weit wirkt sich hier der Tatbestandsirrtum(§ 16 StgB und Vorsatz!!) aus?

Man müßte hier zusätzlich unterscheiden bis zu welchem Grad der Anwalt R tätig geworden ist. Jegliche Tätigkeit, die über Beratungskostenbeihilfe abgedeckt wurde, ist B einverstanden. Wie sieht es aus, wenn R in Dingen Tätig wird, die über die Abdeckung der Beratungskostenbeihlfe hinausgehen? Zumal B von sehr vielen korespondierenden Dingen garnichts mitbekommen hat was Anwalt R und A bezüglich weitre Schritte (Akteneinsicht ,e.t.c.) betreffen.

Mir geht es nur darum das der Eingehungsbetrug(mangels Vorsatz) ausgeschloßen ist, falls B die (indirekte,unbewußte)Vollmacht dem R einräumt. Der Objektive Tatbestand könnte demnach sogar jeh nach Auslegung des Richters gegeben sein. Da bei B nichts zu holen ist und die Pfändung fruchtlos verlaufen wird halte ich die Zivilrechtlichen Folgen für vernachlässigbar.

Aber beim Strafrechtlichem sehe ich das Hauptrisiko, auch wenn B nicht in mutwilliger Absich gehandelt hat. B hat leider sehr geringe finanzielle Möglichkeiten und ist mittellos. Nun könnte der Richter argumentieren, das B das dem Anwalt rechtszeitig hätte mitteilen mößen. Aber B argumentiert, das ihm zu diesem Zeitpunkt garnicht bewußt war, das er ein Vertragsverhältnis eingeht, da im Normalfall der Schulnder direkt mit den Gläubiger Verträge und Vereinbarungen abschließt.

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von guest-12313.02.2013 18:35:55 am 05.07.2012 18:01
Status: Stift (31 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
quote:
das B unbewußt durch "schweigen" indirekt eine Vollmacht dem A erteilt hat.

Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung!

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von hamburger-1910 am 05.07.2012 18:08
Status: Unsterblich (1057 Beiträge)
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>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
In Bezug auf die zivilrechtliche Mitverpflichtung des B, könnte man auch an die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht denken. Ganz ausschließen, dass es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des B kommt, würde ich es nicht.

Ich glaube strafrechtlich wird man im Bereich des Vorsatzes nicht wirklich weit kommen. Dürfte jedoch auch von den ganz genauen Umständen des Einzelfalles abhängen.


von Eidechse am 06.07.2012 11:03
Status: Unsterblich (3513 Beiträge)
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>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
quote:
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung!

Richtig, aber wenn B von der Vertretung (des B) durch den Anwalt gewußt und diese geduldet hat, dürfte dies eine Anscheinsvollmacht darstellen - und es B auch erschweren zu behaupten, er habe A nie so eine Vollmacht erteilt.
Außer er wollte wahrheitswidrig behaupten, A habe ihm diese Vertretung schenken wollen. Was ihm aufgrund der Tatsache, daß A und B hartzen, kaum jemand glauben dürfte.

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von Khryztynna am 06.07.2012 13:39
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>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
quote:
wenn B von der Vertretung (des B) durch den Anwalt gewußt und diese geduldet hat, dürfte dies eine Anscheinsvollmacht darstellen

?????

Außerdem ist eine Voraussetzung die Gutgläubigkeit. Dies würde ich bei einem RA ausschließen.

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von hamburger-1910 am 06.07.2012 13:59
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