>Rechtsanwaltskosten Gesamtschuldnerich
Wie hat denn so eine mündliche Vollmacht auszusehen? Ist diese an bestimme Formen gebunden? Möglicher Weise kommt hier in Betracht, das B unbewußt durch "schweigen" indirekt eine Vollmacht dem A erteilt hat. Das ist sicherlich Auslegungssache. Z.B. erfährt B nachträglich von der Handlung des A, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte. Ganz in dem Glauben, das die Rechtsschutzversicherung des A(und B) die Kosten übernimmt. Da B ein juristischer Laie ist und nicht weiter über den Fall nachgedacht hat, sehe ich zumindest keinen Vorsatz. Zudem ist B (amtsärtzlich nachweisbar)zu 50% Schwerbehindert aufgrund von psychischen Erkrankungen. Hätte B den Umstand rechtzeitig erkennen können? In wie weit wirkt sich hier der Tatbestandsirrtum(§ 16 StgB und Vorsatz!!) aus?
Man müßte hier zusätzlich unterscheiden bis zu welchem Grad der Anwalt R tätig geworden ist. Jegliche Tätigkeit, die über Beratungskostenbeihilfe abgedeckt wurde, ist B einverstanden. Wie sieht es aus, wenn R in Dingen Tätig wird, die über die Abdeckung der Beratungskostenbeihlfe hinausgehen? Zumal B von sehr vielen korespondierenden Dingen garnichts mitbekommen hat was Anwalt R und A bezüglich weitre Schritte (Akteneinsicht ,e.t.c.) betreffen.
Mir geht es nur darum das der Eingehungsbetrug(mangels Vorsatz) ausgeschloßen ist, falls B die (indirekte,unbewußte)Vollmacht dem R einräumt. Der Objektive Tatbestand könnte demnach sogar jeh nach Auslegung des Richters gegeben sein. Da bei B nichts zu holen ist und die Pfändung fruchtlos verlaufen wird halte ich die Zivilrechtlichen Folgen für vernachlässigbar.
Aber beim Strafrechtlichem sehe ich das Hauptrisiko, auch wenn B nicht in mutwilliger Absich gehandelt hat. B hat leider sehr geringe finanzielle Möglichkeiten und ist mittellos. Nun könnte der Richter argumentieren, das B das dem Anwalt rechtszeitig hätte mitteilen mößen. Aber B argumentiert, das ihm zu diesem Zeitpunkt garnicht bewußt war, das er ein Vertragsverhältnis eingeht, da im Normalfall der Schulnder direkt mit den Gläubiger Verträge und Vereinbarungen abschließt.
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