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Rechtsanwalt Tawil informiert: Was tun bei eBay-Abmahnung?

Von Rechtsanwalt Sascha Tawil
2.12.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 3112 Aufrufe
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Abmahnung

Viele Händler kennen das. Abmahnungen von Wettbewerben aufgrund von Verstößen gegen das UWG, welche zum Beispiel das Widerrufsrecht  oder AGB betreffen.

Meistens ist an dem Verstoß selbst nicht "zu rütteln".

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Rechtsanwalt
Sascha Tawil
Berlin
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Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kapitalanlagenrecht, Internetrecht, Schadensersatzrecht

Gefordert wird in den Abmahnungen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben werden Schadensersatzforderung und die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Was sollten Abgemahnte nicht tun?

1. Die Abmahnung ignorieren

Das Ignorieren der Abmahnung ist in den meisten Fällen der falsche Weg. Leider lassen sich viele Abgemahnte dazu verleiten, und das aufgrund von "Empfehlungen" welche im Internet kursieren.

Dies hat oft zur Folge das der Abmahner ohne Probleme einstweilige Verfügungen erwirkt, was wiederum zu einer erhebliche Steigerung der Kostenlast für den Abgemahnten führt.

2. Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung

Auch das vorbehaltlose Unterschreiben der Unterlassungserklärung ist der falsche Weg, da man sich hier meist einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 € unterwirft. Des weiteren verbaut man sich meist weiteren Verhandlungsspielraum um die entstandenen Kosten (nicht nur unerheblich) zu reduzieren.

3.Die Abmahnung selbst (ohne Rechtsbeistand) mit der Gegenseite "abwickeln"?

Der Abgemahnte versucht in Eigenregie die Sache zu erledigen.

Dieses Vorgehen führt erfahrungsgemäß aber allenfalls dazu, dass die Angelegenheit sich eher verschärft.

In vielen Fällen werden diese Telefonat oder Schreiben zudem sehr persönlich, welche nicht selten in Strafverfahren wegen Beleidigung enden.

Es ist daher unbedingt notwendig sich fachkundig beraten zu lassen, um die geeigneten Maßnahmen zur Schadensminimierung einleiten zu können.

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