Schwerpunkte:MietrechtIm Mietrecht beraten und vertreten wir Sie z. B. in folgenden Fragen: Mietvertrag, Mieterhöhung, Kündigung, Räumung, Räumungsschutz, Mietkaution, Mietminderung, Nebenkosten, Maklerprovision, Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Haustierhaltung, Parabolantennen, Modernisierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Einbauten, Wartung, Schäden der Wohnung, Schimmel, Hausordnung, Winterdienst, Nachbarschaftsstreit, Belästigung, Lärm und Befristung des Mietvertrags.
Wohnraummietrecht
Im Mietrecht geht es zum einem um die Durchsetzung von Ansprüchen aus Mietverhältnissen als auch um die Frage des Bestands des Mietverhältnisses insgesamt (Möglichkeit und Wirksamkeit von Kündigung).
Der Vermieter hat zunächst einen Anspruch auf Mietzahlung. Nach Ende des Mietverhältnisses stellt sich die Frage, ob der Vermieter Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten hat. Gerade was die Frage der Schönheitsreparaturen betrifft, hat sich in den letzten Jahren einiges geändert, weil die Rechtssprechung diese Möglichkeit des Vermieters, Renovierungsarbeiten am Ende des Mietverhältnisses zu verlangen, erheblich eingeschränkt hat. Dies bezüglich empfiehlt sich für den Mieter eine anwaltliche Prüfung des Mietvertrags, bevor Sie mit Renovierungen beginnen. Vermieter sollten ihre verwendeten Mietverträge auf den Prüfstand stellen. Selbst die Verwendung von käuflich erworbenen Formularen bietet keine Garantie dafür, dass die aktuelle Rechtssprechung eingearbeitet ist. Lassen Sie sich daher vor der Vermietung anwaltlich beraten!
Der Mieter hat aus dem Mietverhältnis Ansprüche auf Nutzung der Wohnung. Hierbei stellen sich oft Streitfragen, in welchem Umfang die Wohnung genutzt werden kann, ob z. B. Haustiere ohne ausdrückliche Regeln im Mietvertrag gehalten werden dürfen. Weiter hat der Mieter Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung. Häufiges Problem ist hierbei Schimmelbildung oder Zugluft. Dabei stellt sich die Frage, ob der Mieter oder Vermieter für den Mangel und damit auch für dessen Beseitigung verantwortlich ist. Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. In 20% aller Mietverhältnisse wird die Kaution vom Vermieter nicht oder nicht vollständig zurück bezahlt. Oft stellt sich heraus, dass dies unberechtigt ist. Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch!
PachtrechtDas entsprechende Angebot wie im Mietrecht gilt auch im Gewerberaummiet- und Pachtrecht.
NachbarschaftsrechtIch biete Ihnen den Lösungsweg bei Lärmbelästigung, Überwuchs von Pflanzen, Laubbefall und sonstigen Immissionen oder wenn es um die jeweils geltenden Abstandsregelungen geht.
VertragsrechtIm Vertragsrecht geht es um Ihre aller Art wie Kauf-, Miet-, Leasing-, Werk-, Dienst-, Bauverträge sowie natürlich auch um Ihre Dauerverträge wie Telefon-, Handy-, Internet-, Strom-, Fitnessstudioverträge usw. Ich berate und vertrete Sie in Fragen des Abschlusses, der Durchführung und Abwicklung, der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, der Gewährleistung bei Vertragsstörungen und Schlechtleistungen und der Beendigung insbesondere der Kündigung der Verträge. Ich prüfe AGB-Klauseln auf Wirksamkeit. Unternehmern erstelle ich gerne gerichtsfeste AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgrund meiner duch laufende Fortbildungen dauernd erweiterten theoretischen Kenntnisse und meiner Erfahrungen aus hunderten von Prozessen um Vertragsklauseln.
FamilienrechtScheidung
Der Scheidungsantrag kann nur in Vertretung eines Anwalts gestellt werden. Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei das Getrenntleben auch innerhalb einer Wohnung erfolgen kann. Vor Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Scheidung zwar theoretisch in begründeten Härtefällen möglich, wird praktisch aber nie von den Gerichten anerkannt. Allerdings wird das Gericht keine Nachforschungen anstellen, wenn beide übereinstimmend einen bestimmten Trennungszeitpunkt angeben. Der andere Ehegatte braucht dem Scheidungsantrag nur zu zustimmen. Wenn er nicht selbst einen Antrag stellen will, braucht er hierzu keinen Anwalt.
Bei der Scheidung muss der sogenannte Versorgungsausgleich, ein Ausgleich der Rentenansprüche, mit geregelt werden, wenn er nicht von den Eheleuten ausgeschlossen wurde oder wird. Darüber hinaus können noch weitere Sachverhalte mit geregelt werden, z. B. Der Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich der Vermögenszuwächse der Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben. Schließlich kann es Streit um Ehewohnung und Hausratsverteilung geben, der vom Gericht noch mit gelöst werden muss.
Unterhalt
Unterhalt können erhalten:
Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern)
Getrennt lebende Ehegatten
Geschiedene Ehegatten
Nichteheliche Mütter
Unterhaltsansprüche setzten voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Der Bedarf von Kindern und nichtehelichen Müttern sind in der in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf heraus gegebenen sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Bedarf getrennt lebender Ehegatten und geschiedener Ehegatten beträgt die Hälfte des Familieneinkommens, wobei bei der Ermittlung des Familieneinkommens berufsbedingte Aufwendungen und ein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden.
Die genaue Berechnung hat durch einen Rechtsanwalt zu erfolgen. Auf keinen Fall sollte man ein Anerkenntnis unterzeichnen, ohne vorher im Rahmen einer anwaltlichen Beratung die Berechtigung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs prüfen zu lassen. Sie sind über Jahre an eine solche Unterschrift gebunden. Wenn Sie freiwillig einen zu hohen Unterhaltsbetrag anerkennen, es ist nur schwer möglich, den Unterhalt auf das richtige Maß herabsetzen zu lassen. Ihnen wird stets vorgehalten, freiwillig eine Unterschrift geleistet zu haben. Dies gilt insbesondere für das Unterzeichnen einer Jugendamtsurkunde. Unterzeichnen Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Prüfung eine Jugendamtsurkunde, in der ein bestimmter Unterhaltsbetrag oder ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt ist!
Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten wurden durch Gesetzesreform seit dem 01.01.2008 stark eingeschränkt. Ich verweise hierzu auf den Artikel auf der Seite „News und Infos“.
Ein Thema ist schließlich die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, insbesondere, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Kinder die Pflegeheimkosten tragen sollen. Auch dies bezüglich sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, bevor ein Zahlungsverlagen des Sozialamts anerkannt wird.