LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Neumarkt 36-38
50667 Köln
Schwerpunkte
Rechtsanwalt Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) ist Master of Laws (Medizinrecht), Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht - Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht, Versicherungsrecht beraten wir Sie u.a. als Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit für Medizinrecht, Versicherungsrecht gerne in den folgenden Bereichen: Arzthaftung, Zahnarzthaftung, Geburtsschadensrecht, Geburtsschaden, Geburtschaden, Recht der Geburtsschäden, Arzneimittelhaftung, Medizinprodukthaftung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, gesetzliche Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung,
private und betr. Haftpflicht, Produkthaftpflicht, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Unfallversicherung,
LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Anschrift:
Neumarkt 36-38
50667 Köln
Tel: 0221.... » NUMMER ANZEIGEN
Fax: 0221.... » NUMMER ANZEIGEN
www.grambusch.de
Sprachen:
Ort der Kammerzulassung:
Köln
RA Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Mitgliedschaften:
Fachanwaltskanzlei Grambusch für Medizinrecht, Versicherungsrecht; Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit; Verein Medizinrechtsanwälte
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE242756331
Berufshaftpflichtversicherung:
ERGO Versicherung, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf, Europaweite Deckung
Beruf:
Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht, verliehen in Deutschland
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Verletzung von Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten im Geburtsschadensrecht
Medizinrecht, Arztrecht
| 08.12.2009 |
Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten und seitdem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen über die Verletzung von ...
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Die Beweislast bei der therapeutischen Sicherheitsaufklärung im Geburtsschadensrecht
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| 08.12.2009 |
Die sog. therapeutische Sicherheitsaufklärung ist von der sog. Eingriffsaufklärung zu unterscheiden. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass diese dem ...
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Schadensersatz wegen der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten im Geburtsschadensrecht
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| 08.12.2009 |
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Anwalt Direktanfrage
11.03.2009 | Einsatz: € 75,00
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7.12.2009 Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
RA Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht - Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung ist auf Antrag zu gestatten, wenn der Rechtsanwalt die hierfür von der Fachanwaltsordnung (FAO) vorausgesetzten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen hat. Diese Kenntnisse und Erfahrungen müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird, § 2 Abs. 2 FAO; Das Masterstudium "geht hinsichtlich der vermittelten theoretischen Kenntnisse weit über dasjenige hinaus, was die Fachanwaltsordnung für die Verleihung des Titels „Fachanwalt für Medizinrecht“ verlangt ..." vgl. http://www.studiengang-medizinrecht.de/
7.12.2009 Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht) ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht - Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung ist auf Antrag zu gestatten, wenn der Rechtsanwalt die hierfür von der Fachanwaltsordnung (FAO) vorausgesetzten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen hat. Diese Kenntnisse und Erfahrungen müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird, § 2 Abs. 2 FAO.
7.12.2009 Master of Laws - LL.M. (Medizinrecht)
Rechtsanwalt Ulf S. Grambusch, LL.M. (Medizinrecht), Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht , ist Master of Laws, LL.. (Medizinrecht) - Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung ist auf Antrag zu gestatten, wenn der Rechtsanwalt die hierfür von der Fachanwaltsordnung (FAO) vorausgesetzten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen hat. Diese Kenntnisse und Erfahrungen müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird, § 2 Abs. 2 FAO.
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Ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt ist an folgenden Gerichten in Deutschland vertretungsberechtigt: Amtsgericht (AG), Landgericht (LG), Oberlandesgericht (OLG), Arbeitsgericht in allen Instanzen, Verwaltungsgericht in allen Instanzen, Sozialgericht in allen Instanzen und Finanzgericht in allen Instanzen

